AS 2004 4177
Bundesgesetz
über die internationale Währungshilfe
(Währungshilfegesetz, WHG)
vom 19. März 2004
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 99 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 21. Mai 20032,
beschliesst:
Art. 1 Grundsatz
Um die Stabilität der internationalen Währungs- und Finanzbeziehungen zu erhalten und zu fördern, kann der Bund im Rahmen der bewilligten Kredite internationalen Organisationen, einzelnen Staaten und Staatengruppen Währungshilfe leisten.
DieWährungshilfe kann in Form von Darlehen, Garantieverpflichtungen und À-fonds-perdu-Beiträgen geleistet werden.
Art. 2 Währungshilfe bei Störungen des internationalen Währungssystems
Der Bund kann an multilateralen Hilfsaktionen zur Verhütung oder Behebung ernsthafter Störungen des internationalen Währungssystems mitwirken.
Diezu diesem Zweck gewährten Leistungen dürfen nicht an die Bezüge von schweizerischen Gütern oder Dienstleistungen gebunden werden.
Die Laufzeit von Darlehen oder Garantieverpflichtungen beträgt höchstens sieben Jahre.
Art. 3 Besondere Beteiligungen im Rahmen des Internationalen Währungsfonds
Der Bund kann sich, insbesondere zu Gunsten einkommensschwacher Staaten, an Spezialfonds und anderen Einrichtungen des Internationalen Währungsfonds beteiligen.
Art. 4 Währungshilfe zu Gunsten einzelner Staaten
Der Bund kann einem einzelnen Staat kurz- oder mittelfristige Währungshilfe leisten, wenn dieser Staat im Bereich der Währungs- und Wirtschaftspolitik besonders eng mit der Schweiz zusammenarbeitet.
SR 941.13
Er kann einem einzelnen Staat auch im Rahmen mittel- oder längerfristiger, international koordinierter Stützungsaktionen Währungshilfe leisten.
Die Leistungen sollen in erster Linie Staaten mit mittlerem und tiefem Einkommen zugute kommen, die unter aussenwirtschaftlichem oder strukturellem Anpassungsdruck stehen.
Art. 5 Befugnisse des Bundesrates
Sinddie Voraussetzungen einer Währungshilfe erfüllt, so ist der Bundesrat ermächtigt:
im Rahmen der bewilligten Kredite Darlehen zu gewähren, Garantieverpflichtungen einzugehen und À-fonds-perdu-Beiträge zu leisten;
mit internationalen Organisationen, einzelnen Staaten und Staatengruppen entsprechende Vereinbarungen abzuschliessen.
Der Bundesrat kann die Schweizerische Nationalbank (SNB) zum Abschluss der Vereinbarungen ermächtigen, sofern sie die Darlehen und Garantien gewährt.
Art. 6 Mitwirkung der SNB
Sind die Voraussetzungen einer Währungshilfe nach Artikel 2 erfüllt, so kann der Bundesrat die SNB mit der Darlehens- oder Garantiegewährung beauftragen.
Er kann der SNB den Antrag stellen, die Darlehensgewährung nach Artikel 3 zu übernehmen. Stellt er einen solchen Antrag, so unterbreitet er der Bundesversammlung das Verpflichtungskreditbegehren nach Artikel 8 Absatz 2 erst, wenn er die Zustimmung der SNB erhalten hat.
Der Bund garantiert der SNB die fristgerechte Erfüllung der von ihr abgeschlossenen Vereinbarungen.
Art. 7 Koordination
Der Bundesrat koordiniert in enger Absprache mit der SNB die Vorbereitung und Durchführung der Währungshilfemassnahmen.
Art. 8 Finanzierung
Die Bundesversammlung bewilligt für Hilfeleistungen nach den Artikeln2 und 4 mit einfachem Bundesbeschluss einen Rahmenkredit. Zurückfliessende Darlehen und verlustfrei erloschene Garantien dürfen wieder angerechnet werden.
Für jede Beteiligung nach Artikel 3 muss nach Massgabe von Artikel 25 des Finanzhaushaltgesetzes vom 6. Oktober 19893 ein besonderer Verpflichtungskredit eingeholt werden.
Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts
Der Bundesbeschluss vom 20. März 19754 über die Mitwirkung der Schweiz an internationalen Währungsmassnahmen wird aufgehoben.
Art. 10 Referendum und Inkrafttreten
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 19. März 2004 | Nationalrat, 19. März 2004 |
|---|---|
Der Präsident: Fritz Schiesser | Der Präsident: Max Binder |
Der Sekretär: Christoph Lanz | Der Protokollführer: Ueli Anliker |
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 8. Juli 2004 unbenützt abgelaufen.5
Es wird auf den1. Oktober 2004 in Kraft gesetzt.
9. September 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Der Bundespräsident: Joseph Deiss |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |
AS 1975 1293, 1980 325, 1985 1036, 1995 3658, 1999 2889