AS 2004 4521
Organisationsverordnung
für die Bundeskanzlei
(OV-BK)
Änderung vom 20. Oktober 2004
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Organisationsverordnung vom 5. Mai 19991 für die Bundeskanzlei wird wie folgt geändert:
Art. 4 Bst. c
Die Aufgaben der Bundeskanzlei nach Artikel 2 umfassen folgende zentrale Tätigkeitsbereiche:
c. Kommunikation und Informationsplanung, interne und externe Information: 1. Die Bundeskanzlei stellt eine langfristige und koordinierte Informations- und Kommunikationspolitik auf Regierungsstufe sicher und sorgt für eine möglichst rasche Information über die Beschlüsse des Bundesrates. 2. Sie kann der Öffentlichkeit auf elektronischem Weg das Informationsangebot und die Dienstleistungen von Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sowie von weiteren Organisationen, die staatliche Aufgaben wahrnehmen, erschliessen. Die finanzielle Beteiligung der Kantone und die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen wird mit öffentlichrechtlichen Vereinbarungen geregelt.
II
Diese Änderung tritt am1. Januar 2005 in Kraft.
20. Oktober 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Der Bundespräsident: Joseph Deiss |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |