AS 2004 4643
Verordnung
über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge
(BVV 2)
Änderung vom 27. Oktober 2004
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 18. April 19841 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge wird wie folgt geändert:
Art. 3a Abs. 12
Für Personen, die gemäss Artikel 2 BVG obligatorisch zu versichern sind und die bei einem Arbeitgeber einen massgebenden AHV-Lohn von mehr als 19 350 Franken beziehen, muss ein Betrag in der Höhe von mindestens 3225 Franken versichert werden.
Art. 5 Anpassung an die AHV
Die Grenzbeträge nach den Artikeln 2, 7, 8 und 46 BVG werden wie folgt erhöht:
Bisherige Beträge Beträge 2004 gemäss Neue Beträge Franken Franken Franken
320 18 990 19 350
320 22 155 22 575
960 75 960 77 400
165 3 165 3 225
Änderung der Fassung vom1. Juli 2004 (AS 2004 4279)
AS 2004 1677
Art. 27g Sachüberschrift, Abs. 1 und 1bis4 Anspruch auf freie Mittel bei Teil- oder Gesamtliquidation
Bei einer Teil- oder Gesamtliquidation besteht bei einem individuellen Austritt ein individueller Anspruch, bei einem kollektiven Austritt ein individueller oder kollektiver Anspruch auf einen Anteil der freien Mittel.
Für die Berechnung der freien Mittel muss sich die Vorsorgeeinrichtung auf eine kaufmännische und technische Bilanz mit Erläuterungen abstützen, aus denen die tatsächliche finanzielle Lage deutlich hervorgeht.
Art. 27h Abs. 1 erster Satz5
Treten mehrere Versicherte als Gruppe gemeinsam in eine andere Vorsorgeeinrichtung über (kollektiver Austritt), besteht zusätzlich zum Anspruch auf die freien Mittel ein kollektiver anteilsmässiger Anspruch auf die Rückstellungen und Schwankungsreserven nach Artikel 48e, soweit versicherungs- und anlagetechnische Risiken mit übertragen werden. ...
Art. 35a Besondere Aufgaben bei Unterdeckung einer Vorsorgeeinrichtung
(Art. 53 Abs. 1 BVG)
Liegt eine Unterdeckung vor, so klärt die Kontrollstelle spätestens bei ihrer ordentlichen Prüfung ab, ob die Meldung an die Aufsichtsbehörde nach Artikel 44 erfolgt ist. Bei fehlender Meldung erstattet die Kontrollstelle der Aufsichtsbehörde unverzüglich Bericht.
Die Kontrollstelle hält in ihrem jährlichen Bericht insbesondere fest:
ob die Anlagen mit der Risikofähigkeit der Vorsorgeeinrichtung in Unterdeckung im Einklang stehen und die Artikel 49a, 50 und 59 eingehalten sind. Die Angaben zu den Anlagen beim Arbeitgeber sind gesondert darzustellen;
ob die Massnahmen zur Behebung der Unterdeckung vom zuständigen Organ unter Beizug des Experten für berufliche Vorsorge beschlossen, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und des Massnahmenkonzeptes umgesetzt und die Informationspflichten eingehalten wurden;
ob die Wirksamkeit der Massnahmen zur Behebung der Unterdeckung überwacht wird und die Massnahmen bei veränderter Situation angepasst wurden.
Sie weist das oberste paritätische Organ auf festgestellte Mängel im Massnahmenkonzept hin.
Änderung der Fassung vom1. Juli 2004 (AS 2004 4279)
Änderung der Fassung vom1. Juli 2004 (AS 2004 4279)
Art. 41a Besondere Aufgaben bei Unterdeckung einer Vorsorgeeinrichtung
(Art. 53 Abs. 2 BVG)
Liegt eine Unterdeckung vor, erstellt der Experte jährlich einen versicherungstechnischen Bericht.
Der Experte äussert sich insbesondere darüber, ob die vom zuständigen Organ getroffenen Massnahmen zur Behebung einer Unterdeckung Artikel 65d BVG entsprechen und orientiert über deren Wirksamkeit.
Er erstattet der Aufsichtsbehörde Bericht, wenn eine Vorsorgeeinrichtung keine oder ungenügende Massnahmen ergreift, um die Unterdeckung zu beheben.
Art. 44 Unterdeckung
Eine Unterdeckung besteht, wenn am Bilanzstichtag das nach anerkannten Grundsätzen durch den Experten für berufliche Vorsorge berechnete versicherungstechnisch notwendige Vorsorgekapital nicht durch das dafür verfügbare Vorsorgevermögen gedeckt ist. Die Einzelheiten für die Ermittlung der Unterdeckung sind im Anhang festgelegt.
Die Vorsorgeeinrichtung muss die Aufsichtsbehörde, den Arbeitgeber, die Versicherten sowie die Rentnerinnen und Rentner angemessen informieren:
über die Unterdeckung, insbesondere über deren Ausmass und die Ursachen. Die Meldung an die Aufsichtsbehörde muss spätestens dann erfolgen, wenn die Unterdeckung gemäss Anhang aufgrund der Jahresrechnung ausgewiesen ist;
über die zur Behebung der Unterdeckung ergriffenen Massnahmen und über den Zeitraum, in welchem die Unterdeckung voraussichtlich behoben werden kann;
über die Umsetzung des Massnahmenkonzepts und über die Wirksamkeit der Massnahmen. Diese Information muss periodisch erfolgen.
Bei Unterschreitung des Mindestzinssatzes nach Artikel 65d Absatz 4 BVG muss die Vorsorgeeinrichtung zusätzlich darlegen, dass die Massnahmen nach Artikel 65d Absatz 3 Buchstaben a und b BVG für die Behebung der Unterdeckung ungenügend sind.
Art. 44a Arbeitgeberbeitragsreserven mit Verwendungsverzicht bei Unterdeckung
Nach vollständiger Behebung der Unterdeckung ist die Arbeitgeberbeitragsreserve mit Verwendungsverzicht (AGBR mit Verwendungsverzicht) aufzulösen und in die ordentliche Arbeitgeberbeitragsreserve zu übertragen. Eine vorzeitige Teilauflösung ist nicht möglich.
Der Experte äussert sich über die Zulässigkeit der Auflösung der AGBR mit Verwendungsverzicht und bestätigt dies gegenüber der Aufsichtsbehörde.
Nach der Übertragung der AGBR mit Verwendungsverzicht nach Absatz 1 sind die ordentlichen Arbeitgeberbeitragsreserven laufend mit den Beitragsforderungen oder anderen Forderungen der Vorsorgeeinrichtung gegenüber dem Arbeitgeber zu verrechnen, bis sie den Stand vor der Einlage beziehungsweise den fünffachen Jahresbeitrag des Arbeitgebers erreichen. Freiwillige Leistungen des Arbeitgebers zugunsten der Vorsorgeeinrichtung sind bis zum erwähnten Grenzwert ebenfalls diesen Reserven zu entnehmen.
Besteht eine AGBR mit Verwendungsverzicht, berechnet der Experte je einen Deckungsgrad mit und ohne Zurechnung dieser Reserve zum verfügbaren Vermögen.
Art. 44b Verwendung der Arbeitgeberbeitragsreserven mit Verwendungsverzicht bei Teil- oder Gesamtliquidation
ImFall einer Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung wird die AGBR mit Verwendungsverzicht zugunsten der Vorsorgeeinrichtung aufgelöst.
Im Fall einer Teilliquidation der Vorsorgeeinrichtung in Unterdeckung ist die AGBR mit Verwendungsverzicht soweit zugunsten der Anspruchsberechtigten aufzulösen, als sie sich auf das zu übertragende, ungedeckte Vorsorgekapital bezieht.
Art. 44c
Bisheriger Art. 44a
II
Der Anhang erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
III
Änderung bisherigen Rechts Die Änderung bisherigen Rechts ist im Anhang geregelt.
IV
Diese Änderung tritt am1. Januar 2005 in Kraft.
27. Oktober 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Der Bundespräsident: Joseph Deiss |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |
Anhang
(Art. 44 Abs. 1) Ermittlung der Unterdeckung
Der Deckungsgrad der Vorsorgeeinrichtung wird wie folgt ermittelt:
Vv × 100 = Deckungsgrad in Prozent
Vk
Wobei für Vv gilt: Die gesamten Aktiven per Bilanzstichtag zu Marktwerten bilanziert, vermindert um Verbindlichkeiten, passive Rechnungsabgrenzung und Arbeitgeberbeitragsreserven, soweit keine Vereinbarung über einen Verwendungsverzicht des Arbeitgebers vorliegt. Es ist das effektive Vorsorgevermögen massgebend, wie es aus der tatsächlichen finanziellen Lage nach Artikel 47 Absatz 2 hervorgeht. Eine Arbeitgeberbeitragsreserve mit Verwendungsverzicht (AGBR mit Verwendungsverzicht) und die Wertschwankungsreserven sind dem verfügbaren Vorsorgevermögen zuzurechnen. Wobei für Vk gilt: Versicherungstechnisch notwendiges Vorsorgekapital per Bilanzstichtag (Spar- und Deckungskapitalien) einschliesslich notwendiger Verstärkungen (z.B. für steigende Lebenserwartung).
Ist der so berechnete Deckungsgrad kleiner als 100 Prozent, liegt eine Unterdeckung im Sinne von Artikel 44 Absatz 1 vor.
Anhang
(Ziff. III) Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Verordnung vom 15. Januar 19716 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)
Art. 15d Rente der beruflichen Vorsorge bei Unterdeckung
Wird gestützt auf Artikel 65d Absatz 3 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19827 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge ein Beitrag zur Behebung einer Unterdeckung von Rentnerinnen und Rentnern erhoben, so wird für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung die um den Beitrag gekürzte Rente als Einnahme angerechnet.
2. Verordnung vom 3. Oktober 19948 über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge
Art. 6 Abs. 1, 5 und 6
Die Vorsorgeeinrichtung zahlt den Vorbezug spätestens nach sechs Monaten aus, nachdem die versicherte Person ihren Anspruch geltend gemacht hat.
und 6 Aufgehoben
Art. 6a Beschränkung der Auszahlung bei Unterdeckung
Sofern das Reglement dies vorsieht, kann die Vorsorgeeinrichtung bei Unterdeckung die Auszahlung des Vorbezugs zeitlich und betragsmässig einschränken oder ganz verweigern, wenn der Vorbezug der Rückzahlung von Hypothekardarlehen dient.
Die Einschränkung oder Verweigerung der Auszahlung ist nur für die Dauer der Unterdeckung möglich. Die Vorsorgeeinrichtung muss die versicherte Person, welcher die Auszahlung eingeschränkt oder verweigert wird, über die Dauer und das Ausmass der Massnahme informieren.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 27. Oktober 2004 der BVV 29 Für Gesuche um einen Vorbezug, die vor dem1. Januar 2005 eingereicht wurden, gelten bezüglich der Einschränkung oder Verweigerung der Auszahlung bei Unterdeckung die Bestimmungen des bisherigen Rechts.
3. Freizügigkeitsverordnung vom 3. Oktober 199410
Art. 6 Abs. 2
Der Zinssatz nach Artikel 17 Absätze1 und 4 FZG entspricht dem BVG-Mindestzinssatz. Während der Dauer einer Unterdeckung kann der Zinssatz, sofern das Reglement dies vorsieht, höchstens reduziert werden:
bei Spareinrichtungen: auf den Zinssatz, mit welchem die Sparguthaben verzinst werden;
bei versicherungsmässig geführten Beitragsprimatkassen und bei Vorsorgeeinrichtungen im Leistungsprimat: auf den um 0.5 Prozentpunkte reduzierten BVG-Mindestzinssatz.
Art. 7 Verzugszinssatz
Der Verzugszinssatz entspricht dem BVG-Mindestzinssatz plus einem Prozent.
Artikel 65d Absatz 4 BVG ist nicht anwendbar.
Art. 8a Abs. 1
Bei der Teilung der Austrittsleistung infolge Scheidung nach Artikel 22 FZG wird für die Aufzinsung der im Zeitpunkt der Eheschliessung erworbenen Austritts- und Freizügigkeitsleistungen und der Einmaleinlagen bis zum Zeitpunkt der Ehescheidung der im entsprechenden Zeitraum gültige BVG-Mindestzinssatz nach Artikel 12 BVV 211 angewandt. Artikel 65d Absatz 4 BVG ist nicht anwendbar.
Art. 9
Aufgehoben
Art. 15 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2
Für die Erhaltung des Vorsorgeschutzes gelten als Begünstigte:
b. im Todesfall in nachstehender Reihe: 1. die Hinterlassenen nach Artikel 19 und 20 BVG, 2. natürliche Personen, die von der versicherten Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit dieser in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss, 3. die Kinder des Verstorbenen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 20 BVG nicht erfüllen, die Eltern oder die Geschwister, 4. die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens.
Die Versicherten können im Vertrag die Ansprüche der Begünstigten näher bezeichnen und den Kreis von Personen nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 mit solchen nach Ziffer 2 erweitern.
Art. 16 Abs. 1
Betrifft nur den französischen Text.
4. Verordnung vom 13. November 198512 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen
Art. 2 Abs. 1 Bst. b
Als Begünstigte sind folgende Personen zugelassen:
b. nach dessen Ableben die folgenden Personen in nachstehender Reihenfolge: 1. der überlebende Ehegatte, 2. die direkten Nachkommen sowie die natürlichen Personen, die von der verstorbenen Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit dieser in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss, 3. die Eltern, 4. die Geschwister, 5. die übrigen Erben.