AS 2004 4871
Verordnung
zum Forschungsgesetz
(Forschungsverordnung)
Änderung vom 24. November 2004
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Forschungsverordnung vom 10. Juni 19851 wird wie folgt geändert:
Art. 6 Abs 1
Das Staatssekretariat für Bildung und Forschung (Staatssekretariat) veranlasst die Prüfung der Programmskizzen. Zu diesem Zweck:
beauftragt es den Steuerungsausschuss Bildung, Forschung und Technologie, die vorgeschlagenen Programme hinsichtlich ihrer Relevanz und Dringlichkeit für Bundesaufgaben zu prüfen;
klärt es bei der Anwenderseite den erwarteten Nutzen der gemäss Programmskizzen in Aussicht gestellten Forschungsergebnisse ab und holt hierfür die Stellungnahme interessierter Kreise aus Politik und Gesellschaft ein.
Art. 8e Abs. 3
Er konsultiert das Staatssekretariat für die vorgesehene Regelung nach Absatz 2. Vertragliche Regelungen zwischen dem Schweizerischen Nationalfonds und den beteiligten Institutionen sind nur rechtskräftig, wenn sie das Staatssekretariat bezüglich der Vorgaben des EDI gemäss Artikel 8c Absatz 3 genehmigt hat.
II
Diese Änderung tritt am1. Januar 2005 in Kraft.
24. November 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Joseph Deiss |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |