AS 2004 4937
Verordnung
über die Sammlungen des Bundesrechts
und das Bundesblatt
(Publikationsverordnung, PublV)
vom 17. November 2004
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf das Publikationsgesetz vom 18. Juni 20041 (PublG),
verordnet:
1. Kapitel: Amtliche Sammlung des Bundesrechts
1. Abschnitt: Erscheinungsweise
Art. 1
Die Amtliche Sammlung des Bundesrechts (AS) erscheint in der Regel einmal wöchentlich, gleichzeitig mit dem Bundesblatt.
Die in der AS veröffentlichten Texte beginnen in den Ausgaben der deutschen, der französischen und der italienischen Sprache (Amtssprachen, Art. 14 Abs. 1 PublG) mit der gleichen Seitenzahl.
2. Abschnitt: Inhalte
Art. 2 Völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite
Völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite (Art. 7a Abs. 2 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 19972 werden in der AS ausnahmsweise veröffentlicht (Art. 3 Abs. 3 PublG), wenn:
sie Rechte und Pflichten von Privaten betreffen;
sie völkerrechtliche Verträge, die in der AS veröffentlicht wurden, ändern; oder
die Veröffentlichung aus Gründen der Rechtssicherheit oder der Transparenz erforderlich ist.
Art. 3 Völkerrechtliche Verträge mit beschränkter Geltungsdauer
Völkerrechtliche Verträge, deren erstmalige Geltungsdauer sechs Monate oder weniger beträgt, werden in der AS veröffentlicht, sobald ihre Geltungsdauer erstmals sechs Monate übersteigt.
Art. 4 Geltungsbereiche multilateraler völkerrechtlicher Verträge sowie Vorbehalte, Erklärungen, Einwendungen und Mitteilungen zu solchen Verträgen
Zusammen mit der erstmaligen Veröffentlichung eines multilateralen völkerrechtlichen Vertrags wird auch dessen Geltungsbereich in der AS veröffentlicht. Nach fünf erfolgten Mutationen, spätestens aber drei Jahre nach der ersten nicht veröffentlichten Mutation wird die Aktualisierung des Geltungsbereichs veröffentlicht.
Vorbehalte, Erklärungen, Einwendungen und Mitteilungen der Schweiz werden gleichzeitig mit dem betreffenden Vertrag in der AS veröffentlicht, soweit sie im Zeitpunkt der Ratifikation des Vertrags vorliegen.
Vorbehalte, Erklärungen, Einwendungen und Mitteilungen anderer Vertragsparteien werden in der Liste der Geltungsbereiche gekennzeichnet. Dabei wird eine Stelle angegeben, bei der die entsprechenden Texte bezogen oder eingesehen werden können.
Art. 5 Anhänge
Ein Anhang gilt als rechtsetzend und muss veröffentlicht werden, wenn der betreffende Rechtstext ausdrücklich auf ihn verweist.
Art. 6 Mitteilungen
In Form einer Mitteilung werden in der AS namentlich angezeigt:
offensichtlich gegenstandslos gewordene Rechtstexte, die nicht formell aufgehoben wurden;
aus der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) zu entfernende Rechtstexte, die mangels Publikationspflicht nicht weiter in der AS veröffentlicht und in der SR nicht mehr nachgeführt werden;
Kündigungen völkerrechtlicher Verträge;
Änderungen von Texten des internationalen Rechts, bei denen von einer Veröffentlichung des entsprechenden Beschlusses der Organisation oder des Organs nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c PublG abgesehen wird.
Art. 7 Formelle Berichtigungen
Formelle Berichtigungen von Versehen nach Artikel 10 Absatz 1 PublG werden in der AS in Form einer Mitteilung veröffentlicht, welche die Berichtigung ausdrücklich kennzeichnet.
Sinnverändernde Fehler nach Artikel 10 Absatz 1 PublG sind namentlich:
Grammatik-, Rechtschreib- und Darstellungsfehler, die von inhaltlicher Bedeutung sind;
formale Fehler wie falsche Verweise, gesetzestechnische Fehler oder terminologische Unstimmigkeiten;
Übersetzungsfehler.
Versehen dürfen nur dann formell berichtigt werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass dem Entscheid der erlassenden Behörde der richtige Wortlaut zu Grunde lag oder sie bei ihrem Entscheid vom richtigen Wortlaut ausging.
Versehen sind der Bundeskanzlei zu melden. Diese prüft, ob die Voraussetzungen für die Veröffentlichung einer formellen Berichtigung erfüllt sind.
3. Abschnitt: Orientierung über nicht veröffentlichte Rechtstexte
Art. 8
Die Geschäftsprüfungsdelegation (Art. 53 Parlamentsgesetz vom13. Dez. 20023 wird orientiert über Titel sowie Inhalt der Erlasse und völkerrechtlichen Verträge, die nach Artikel 6 PublG nicht veröffentlicht werden.
Die Orientierung erfolgt jährlich durch die Bundeskanzlei in Absprache mit dem sachlich zuständigen Departement.
4. Abschnitt: Veröffentlichung durch Verweis
Art. 9 Vorgehen
Die Veröffentlichung von Texten des Landesrechts durch Verweis nach Artikel 5 PublG wird von der erlassenden Behörde angeordnet. Fehlt eine solche Anordnung, so ordnet die Bundeskanzlei in Absprache mit der sachlich zuständigen Stelle die Veröffentlichung durch Verweis an.
Die Veröffentlichung völkerrechtlicher Verträge und Beschlüsse des internationalen Rechts durch Verweis nach Artikel 5 PublG wird von der sachlich zuständigen Stelle des Bundes angeordnet. Fehlt eine solche Anordnung, so ordnet die Bundeskanzlei in Absprache mit dieser Stelle die Veröffentlichung durch Verweis an.
Veröffentlichungen durch Verweis werden, soweit zweckmässig, in der AS auf einer eigenen Seite angezeigt.
Nennt der Verweis eine Bezugsquelle, so sind wenn immer möglich anzugeben:
die genaue Adresse, bei welcher der Text bezogen werden kann;
die Stelle, bei welcher der Text unentgeltlich eingesehen werden kann;
die Internetadresse, über die der Text zugänglich ist.
Wird der Text, auf den in der AS verwiesen wird, geändert, berichtigt oder auf andere Weise angepasst, so werden auch diese Anpassungen durch Verweis angezeigt.
Art. 10 Pflichten der sachlich zuständigen Stelle
Bei der Veröffentlichung durch Verweis nach Artikel 5 PublG muss die sachlich zuständige Stelle:
dafür sorgen, dass die Texte, auf die verwiesen wird, ab dem Datum der Veröffentlichung in der AS jederzeit in den erforderlichen Amtssprachen verfügbar sind und eine allfällige Online-Version unentgeltlich zugänglich ist;
die Texte, auf die verwiesen wird, nachführen und auf nachträgliche Anpassungen hinweisen;
Anpassungen der Texte, auf die verwiesen wird, der Bundeskanzlei mitteilen;
die inhaltliche Richtigkeit der Texte, auf die verwiesen wird, gewährleisten;
der Bundeskanzlei die Texte, auf die verwiesen wird, zur ausnahmsweisen Erstellung von Einzelausgaben (Art. 39) in elektronischer und druckfertiger Form liefern.
5. Abschnitt: Ausserordentliche Veröffentlichung
Art. 11 Formen
Dieausserordentliche Veröffentlichung eines Erlasses nach Artikel 7 Absatz 3 PublG erfolgt namentlich in den folgenden Formen:
auf einer Internetseite der Bundeskanzlei;
über Radio und Fernsehen durch die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) und die lokalen Rundfunkveranstalter;
Pressemitteilungen;
Zirkulare, Rundschreiben und andere Formen der Mitteilung an die vom Erlass Betroffenen, sofern diese persönlich bestimmbar sind;
öffentlicher Anschlag in den betreffenden Gebieten, sofern der Erlass nur örtliche Geltung hat;
direkte Eröffnung bei der unmittelbaren Anwendung des Erlasses.
Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen des Bundesrechts über die Form der ausserordentlichen Veröffentlichung.
Art. 12 Inhalt
Die ausserordentliche Veröffentlichung gibt den ganzen Erlass oder dessen wesentlichen Inhalt wieder.
Art. 13 Verfahren
Die zuständige Behörde ordnet die ausserordentliche Veröffentlichung ausdrücklich an und weist dabei besonders auf das Inkrafttretensdatum des Erlasses hin.
Die Bundeskanzlei übermittelt Erlasse der Bundesversammlung und des Bundesrates, die nach Artikel 7 Absatz 3 PublG im ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht werden, in elektronischer Form den von den Kantonen bezeichneten Stellen.
Veröffentlichen Stellen nach Artikel 2 Buchstabe e PublG einen von ihnen verabschiedeten Erlass im ausserordentlichen Verfahren, so übermitteln sie ihn:
der Bundeskanzlei zur Übermittlung nach Absatz 2;
den für den Vollzug des Erlasses zuständigen Stellen.
Der im ausserordentlichen Verfahren veröffentlichte Erlass ist so bald als möglich in der AS zu veröffentlichen.
2. Kapitel: Systematische Sammlung des Bundesrechts
Art. 14 Nachführung
Die gedruckte Fassung der SR sowie der elektronische Datenträger (Art. 29 Abs. 2) werden bis zu viermal jährlich nachgeführt.
Die Online-Fassung der SR wird laufend nachgeführt.
Art. 15 Nichtaufnahme des Zolltarifs
Beim Zolltarif (Anhang zum Zolltarifgesetz vom9. Okt. 19864 und bei anderen Erlassen, die zur Hauptsache Teile des Zolltarifs enthalten, kann auf die Aufnahme in die SR ganz oder teilweise verzichtet werden.
In der SR wird auf die Nichtveröffentlichung hingewiesen und namentlich vermerkt, dass für den jeweiligen Geltungsstand die AS massgebend ist.
Art. 16 Formlose Berichtigungen und Anpassungen
Nicht sinnverändernde Fehler nach Artikel 12 Absatz 1 PublG, die formlos berichtigt werden, sind namentlich Grammatik-, Rechtschreib- und Darstellungsfehler, die inhaltlich bedeutungslos sind.
Ebenfallsformlos berichtigt werden Texte mit sinnverändernden Fehlern und Formulierungen nach Artikel 10 Absatz 1 PublG, die in der AS richtig veröffentlicht wurden.
Ändern sich in Rechtstexten enthaltene Bezeichnungen von Verwaltungseinheiten auf Grund von Organisationsentscheiden des Bundesrates, der Departemente und der Ämter nach Artikel 8 Absatz 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19975, so passt die Bundeskanzlei die Bezeichnungen in der SR formlos an. Die Departemente melden neue Bezeichnungen der Bundeskanzlei.
3. Kapitel: Bundesblatt
1. Abschnitt: Inhalte
Art. 17 Texte, die der Genehmigung durch die Bundesversammlung
unterliegen Wird der Bundesversammlung mit einer Botschaft ein von ihr zu genehmigender Text, wie etwa ein völkerrechtlicher Vertrag oder ein Beschluss des internationalen Rechts (Art. 3 PublG), unterbreitet, so wird dieser Text zusammen mit der Botschaft im Bundesblatt veröffentlicht. Dies gilt auch für die Texte der Kantonsverfassungen, die von der Bundesversammlung zu gewährleisten sind.
Art. 18 Im Bundesblatt zu veröffentlichende Beschlüsse, Weisungen und Mitteilungen
Beschlüsse, Weisungen und Mitteilungen nach Artikel 13 Absatz 2 PublG werden veröffentlicht, wenn sie erhebliche Aussenwirkungen entfalten oder von erheblicher allgemeiner Bedeutung sind. Dies gilt namentlich für:
in Erlassform gekleidete Weisungen des Bundesrates;
Vorgaben des Bundesrates wie Leistungsvereinbarungen, Leitbilder und strategische Ziele für Stellen nach Artikel 2 Buchstabe e PublG;
wichtige Verwaltungsvereinbarungen.
Art. 19 Im Bundesblatt nicht veröffentlichte Botschaften
Die Botschaften zum Voranschlag und zu dessen Nachträgen sowie die Botschaft zur Staatsrechnung der Schweizerischen Eidgenossenschaft werden nach Artikel 13 Absatz 3 PublG nur mit Titel und Bezugsquelle im Bundesblatt veröffentlicht.
2. Abschnitt: Hinweise
Art. 20 Hinweis auf verabschiedete dringliche Bundesgesetze
Verabschiedete dringliche Bundesgesetze werden im Bundesblatt nur mit ihrem Titel, der AS-Fundstelle und der allfälligen Angabe der Referendumsfrist veröffentlicht.
Der Hinweis im Bundesblatt erscheint gleichzeitig mit der Veröffentlichung des Gesetzestextes in der AS.
Art. 21 Hinweis auf Erlasse der Bundesversammlung, die erst später veröffentlicht werden
Erlasse der Bundesversammlung werden im Bundesblatt vorerst mit Titel und Verabschiedungsdatum angezeigt, wenn das Inkrafttreten der entsprechenden Rechtsgrundlage oder des entsprechenden völkerrechtlichen Vertrags abgewartet werden muss; dabei wird auf die spätere Veröffentlichung in der AS oder im Bundesblatt hingewiesen.
4. Kapitel: Register
Art. 22 Systematisches Register
Die Bundeskanzlei gibt jährlich ein systematisches Register der in der AS und in der SR veröffentlichten Erlasse, völkerrechtlichen Verträge und Beschlüsse des internationalen Rechts heraus.
Das Register enthält zusätzlich:
ein Stichwortverzeichnis;
eine Liste der Texte, die nach Artikel 5 PublG durch Verweis veröffentlicht wurden.
Art. 23 Chronologisches Register
Die Bundeskanzlei erschliesst die Daten der seit dem1. Januar 1948 in der AS veröffentlichten Rechtstexte in chronologischer Anordnung.
Die Daten werden periodisch bereinigt und in Form einer allgemein zugänglichen Datenbank elektronisch herausgegeben.
Bei nachgewiesenem Bedarf wird das Register auch in gedruckter Form erstellt.
Artikel 39 Absatz 2 gilt sinngemäss.
Art. 24 Inhaltsverzeichnis Bundesblatt
Die Bundeskanzlei veröffentlicht periodisch ein Inhaltsverzeichnis zum Bundesblatt.
Art. 25 Register sektorielle Abkommen Schweiz–EG
Die Bundeskanzlei veröffentlicht ein elektronisches Register, das sämtliche Rechtserlasse der Europäischen Gemeinschaft (EG) umfasst, die für die Schweiz auf Grund der sektoriellen Abkommen mit der EG von Bedeutung sind.
Die Bundeskanzlei kann weitere Rechtserlasse der EG, auf die im Bundesrecht verwiesen wird, in das Register aufnehmen.
5. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen
1. Abschnitt: Amtssprachen
Art. 26 Nach den Amtssprachen getrennte Ausgaben
Die Veröffentlichungen in AS, SR und Bundesblatt sowie die dazugehörigen Register und Verzeichnisse erscheinen in drei nach den Amtssprachen getrennten Ausgaben.
Art. 27 Benutzerführung für die elektronische Veröffentlichung
Die Benutzerführung für die elektronische Form der Veröffentlichung ist in den Amtssprachen anzubieten.
Art. 28 Zuständigkeit der Bundeskanzlei für Ausnahmen von der Veröffentlichung in den Amtssprachen
Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Artikel 14 Absatz 2 PublG bei Texten, die nicht vom Bundesrat behandelt werden, entscheidet die Bundeskanzlei im Einvernehmen mit dem sachlich zuständigen Departement.
2. Abschnitt: Formen der elektronischen Veröffentlichung
Art. 29
Die elektronische Form der Veröffentlichung nach Artikel 16 PublG besteht als Veröffentlichung online.
Die SR kann zusätzlich in Form eines geeigneten elektronischen Datenträgers herausgegeben werden.
3. Abschnitt: Massnahmen zur Sicherstellung der rechtzeitigen Veröffentlichung
Art. 30 Pflichten der zuständigen Stellen
Die Bundeskanzlei stellt die rechtzeitige Veröffentlichung der dem PublG unterliegenden Rechtstexte sicher.
Die zur Veröffentlichung bestimmten Rechtstexte müssen der für die Veröffentlichung zuständigen Stelle der Bundeskanzlei rechtzeitig in elektronischer Form geliefert werden, und zwar in ihrer bereinigten Fassung sowie in den erforderlichen Amtssprachen.
Völkerrechtliche Verträge und Beschlüsse des internationalen Rechts müssen zudem der Direktion für Völkerrecht des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten rechtzeitig vor ihrem Inkrafttreten geliefert werden, und zwar in der Originalsprache sowie in elektronischer Form in den erforderlichen Amtssprachen.
Ist die rechtzeitige Veröffentlichung von Botschaften und Berichten nach Artikel 149 des Parlamentsgesetzes vom13. Dezember 20026 nicht möglich, so ist die sachlich zuständige Stelle für die Zustellung dieser Texte an die Parlamentsdienste verantwortlich.
Art. 31 Texte des Landesrechts
Zur Sicherstellung der rechtzeitigen Veröffentlichung von Erlassen, Botschaften und Berichten müssen vorliegen:
Erlassentwürfe, zu denen eine Vernehmlassung durchgeführt oder eine Botschaft ausgearbeitet wird, im Zeitpunkt der Ämterkonsultation (Art. 4 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. Nov. 19987, RVOV) in deutscher und französischer Sprache;
die übrigen Erlassentwürfe und die übrigen nach dem PublG zu veröffentlichenden Texte im Zeitpunkt der Eröffnung des Mitberichtsverfahrens (Art. 5 RVOV) in deutscher und französischer Sprache;
die italienische Fassung der Texte am Tag der Beschlussfassung durch den Bundesrat.
Zur Sicherstellung der rechtzeitigen Veröffentlichung von Texten nach Artikel 2 Buchstabe e PublG müssen diese drei Wochen vor ihrem Inkrafttreten in den Amtssprachen vorliegen.
Art. 32 Völkerrechtliche Verträge und Beschlüsse des internationalen Rechts
Die sachlich zuständigen Stellen sorgen soweit möglich dafür, dass für völkerrechtliche Verträge und Beschlüsse des internationalen Rechts eine authentische Fassung in einer Amtssprache abgefasst wird.
Zur Sicherstellung der rechtzeitigen Veröffentlichung müssen in den Amtssprachen vorliegen:
Texte von völkerrechtlichen Verträgen und Beschlüssen des internationalen Rechts, die in der selbstständigen Abschlusskompetenz des Bundesrates liegen oder die vorläufig angewendet werden sollen, im Zeitpunkt der Eröffnung des Mitberichtsverfahrens (Art. 5 RVOV8 zur Genehmigung des Vertrages oder des Beschlusses;
Texte von völkerrechtlichen Verträgen und Beschlüssen des internationalen Rechts, zu denen eine Botschaft zu erstellen ist, im Zeitpunkt der Eröffnung des Mitberichtsverfahrens (Art. 5 RVOV) zur Verabschiedung der Botschaft.
4. Abschnitt: Regelungen zum Zeitpunkt der Veröffentlichung
Art. 33
Änderungen der Bundesverfassung werden nach der Annahme durch Volk und Stände zur gleichen Zeit in der AS veröffentlicht wie der Erwahrungsbeschluss im Bundesblatt.
Bundesgesetze und referendumspflichtige Bundesbeschlüsse werden nach Ablauf der unbenützten Referendumsfrist oder nach der Annahme durch das Volk in der AS veröffentlicht.
Verordnungen der Bundesversammlung werden unmittelbar nach ihrer Verabschiedung in der AS veröffentlicht.
Texte nach den Absätzen 1–3, deren Inkrafttretensdatum noch nicht feststeht, werden unmittelbar nach dem Inkrafttretensbeschluss in der AS veröffentlicht.
Dringliche Bundesgesetze werden innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Verabschiedung in der AS veröffentlicht.
Völkerrechtliche Verträge, die vor dem Inkrafttreten vorläufig angewendet werden, werden nach dem Beschluss über ihre vorläufige Anwendbarkeit so bald als möglich in der AS veröffentlicht.
Ein einfacher Bundesbeschluss wird zur gleichen Zeit im Bundesblatt veröffentlicht wie der seine Rechtsgrundlage bildende Erlass in der AS.
5. Abschnitt: Staatliche Grundversorgung und Verwertung durch Dritte
Art. 34 Grundversorgung
Zur Grundversorgung nach Artikel 17 PublG gehören neben den nach dem PublG zu veröffentlichenden Texten auch die wesentlichen Zugriffshilfen wie Register, Verzeichnisse und Volltextsuche.
Art. 35 Bezug von Daten zum Eigengebrauch
Die unentgeltliche Konsultation der Sammlungen des Bundesrechts und des Bundesblatts in elektronischer Form nach Artikel 19 Absatz 2 PublG umfasst auch das Herunterladen der Texte zum Eigengebrauch. Als Eigengebrauch gilt auch die Zitierung oder Kommentierung einzelner Artikel oder Textpassagen in wissenschaftlichen Arbeiten oder Veröffentlichungen.
Art. 36 Bezug von Daten zu Verwertungszwecken
Wer in den Sammlungen des Bundesrechts oder im Bundesblatt veröffentlichte Texte (Daten) verwerten will, kann sich diese Daten in elektronisch aufbereiteter und strukturierter Form von der Bundeskanzlei gegen Gebühr liefern lassen. Die Gebührenerhebung richtet sich nach der Verordnung der Bundeskanzlei vom 24. Juni 19999 über die Gebühren für die Abgabe von Rechtsdaten. Auf eine Aufbereitung der Daten für besondere Bedürfnisse besteht kein Anspruch.
Das Herunterladen von Daten zu Verwertungszwecken im Online-Verfahren ist unentgeltlich.
Art. 37 Auflagen für die Verwertung von Daten
Für die Verwertung von Daten nach Artikel 36 gelten die folgenden Bestimmungen:
Die Daten dürfen inhaltlich nicht verändert werden.
Sie sind so darzustellen, dass sie sich optisch deutlich von Kommentaren oder ähnlichen Zusätzen unterscheiden.
Sie sind mit folgendem Hinweis zu versehen: «Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.»
Angaben, welche die Bundeskanzlei zur Qualität der gelieferten Daten macht, sind ebenfalls zu veröffentlichen.
Weder in der Werbung noch auf der Verpackung, dem Datenträger oder dem elektronischen Medium darf der Eindruck erweckt werden, es handle sich um eine amtliche Veröffentlichung.
Wer Daten nach Artikel 36 bezogen hat, darf diese nur in veredelter Form gegen Entgelt weitergeben oder zugänglich machen.
6. Abschnitt: Einsichtnahme und Bezug
Art. 38 Einsichtnahme
Die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt können bei den von den Kantonen bezeichneten Stellen in den Amtssprachen, die im betreffenden Kanton gelten und auch Amtssprachen des Bundes nach Artikel 14 Absatz 1 PublG sind, eingesehen werden.
Die bezeichneten Stellen sind verpflichtet, die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt lückenlos nachzuführen.
Auf Anfrage übermittelt die Bundeskanzlei verabschiedete Texte, die in der AS oder im Bundesblatt noch nicht veröffentlicht worden sind, den bezeichneten Stellen sowie Dritten in elektronischer Form.
Art. 39 Einzelausgaben
Die Bundeskanzlei lässt nach Massgabe des voraussichtlichen Bedarfs Einzelausgaben erstellen:
von den in der SR veröffentlichten Rechtstexten;
in dringenden Fällen von den erst in der AS veröffentlichten Rechtstexten;
von den Texten des Bundesblatts;
gegebenenfalls von Texten nach Artikel 10 Buchstabe e.
DieEinzelausgaben können beim Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) bezogen werden.
Art. 40 Abonnemente
Die gedruckte Fassung der AS und des Bundesblatts ist im Abonnement erhältlich.
Die gedruckte Fassung der SR ist als ganze Sammlung oder nach einzelnen Teilen getrennt beim BBL erhältlich. Die Abonnentinnen und Abonnenten erhalten auch die Nachträge.
Art. 41 Gebühren
Für die Abonnementsgebühren der gedruckten Ausgabe von AS, SR und Bundesblatt sowie für den Verkauf von Einzelausgaben gilt die Gebührenverordnung EDMZ vom 21. Dezember 199410.
Art. 42 Gratisabgabe
Die AS und das Bundesblatt erhalten in der gedruckten Fassung grundsätzlich in einem Exemplar unentgeltlich:
die Mitglieder der eidgenössischen Räte, des Bundesrates und der eidgenössischen Gerichte sowie die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler;
die von den Departementen des Bundes im Einvernehmen mit der Bundeskanzlei bestimmten Verwaltungseinheiten und Dienststellen;
die im Einvernehmen mit der Leitung der Parlamentsdienste bestimmten Dienste der Parlamentsverwaltung;
die Kantone für die Regierung und die Stellen, die sie nach Artikel 18 PublG bezeichnen;
die kantonalen Departemente und Direktionen sowie die Gerichte und die Bezirksämter;
die politischen Gemeinden auf Verlangen.
Die SR erhalten in der gedruckten Fassung oder in Form des elektronischen Datenträgers grundsätzlich in einem Exemplar unentgeltlich:
die Mitglieder der eidgenössischen Räte auf Verlangen, die Mitglieder des Bundesrates und der eidgenössischen Gerichte sowie die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler;
die Mitglieder der eidgenössischen Rekurskommissionen, soweit sie die Sammlung für ihre Arbeit benötigen;
die von den Departementen des Bundes im Einvernehmen mit der Bundeskanzlei bestimmten Verwaltungseinheiten und Dienststellen;
die im Einvernehmen mit der Leitung der Parlamentsdienste bestimmten Dienste der Parlamentsverwaltung;
die Kantone für die Regierung und die Stellen, die sie nach Artikel 18 PublG bezeichnen.
Die Verwaltungseinheiten des Bundes dürfen die Einzelausgaben nur im Einzelfall und stückweise unentgeltlich abgeben.
Die Bundeskanzlei gewährt in begründeten Fällen weitere Gratisabgaben nach den Absätzen 1–3.
6. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 43 Vollzug
Die Bundeskanzlei sorgt bei Veröffentlichung durch Verweis (Art. 5 PublG) für:
die rechtzeitige Veröffentlichung des Verweises; und
die Einhaltung der Grundsätze nach den Artikeln9 und 10.
Sie bezeichnet die für die Veröffentlichung nach dem PublG zuständige Stelle und legt deren Weisungs- und Koordinationsbefugnisse gegenüber den für die betreffenden Texte sachlich zuständigen Stellen fest, namentlich im Hinblick auf:
die rechtzeitige und die Qualitätsanforderungen sicherstellende Veröffentlichung der Texte;
die Form der Aufbereitung, Darstellung und Zustellung;
die einzusetzende Technik.
Art. 44 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden im Anhang geregelt.
Art. 45 Übergangsbestimmung
Während der Legislaturperiode 2003–2007 wird der Bericht des Bundesrates über seine Geschäftsführung (Geschäftsbericht) durch Verweis nach Artikel 13 Absatz 3 PublG veröffentlicht.
Art. 46 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2005 in Kraft.
17. November 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Der Bundespräsident: Joseph Deiss |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |
Anhang
(Art. 44) Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
I
Folgende Verordnungen werden aufgehoben: 1. Verordnung vom 15. Juni 199811 über die amtlichen Veröffentlichungen; 2. Verordnung vom8. April 199812 über die elektronische Publikation von Rechtsdaten.
II
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Handelsregisterverordnung vom7. Juni 193713
Art. 119
Zentralregister 1 Das Eidgenössische Amt für das Handelsregister führt ein Zentralregister sämtlicher rechtlicher Einheiten (Einzelunternehmen, Kollektivgesellschaften, Kommanditgesellschaften, Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften, Vereine, Stiftungen, Zweigniederlassungen, Institute des öffentlichen Rechts), die im Handelsregister eingetragen sind.
Es kann unter separater Rubrik und ohne Rechtswirkung folgende Einheiten zur Identifikation ins Zentralregister aufnehmen:
nicht im Handelsregister eingetragene Einheiten, sofern diese die Aufnahme wünschen und der Veröffentlichung ihrer Daten zustimmen;
Einrichtungen des öffentlichen Rechts, sofern deren identifizierende Daten öffentlich sind. 3 Das Zentralregister enthält die Daten, die zur Identifikation, Unterscheidung und Lokalisation der aufgenommenen Einheiten notwendig sind.
AS 1998 1526, 2000 1294
AS 1998 1492
Die zur Veröffentlichung bestimmten Daten des Zentralregisters sind im elektronischen Abrufverfahren einzeln unentgeltlich zugänglich. Elektronisch abgerufene Daten des Zentralregisters entfalten keine Rechtswirkungen und begründen keine Haftung des Bundes.
Das Eidgenössische Amt für das Handelsregister erteilt auf Verlangen schriftlich Auskunft über die zur Veröffentlichung bestimmten Daten des Zentralregisters. Die schriftliche Auskunft an Private ist gebührenpflichtig. Telefonisch wird keine Auskunft erteilt.
Das Eidgenössische Amt für das Handelsregister kann die Daten, die im Zentralregister enthalten sind, in elektronischer Form Behörden von Bund, Kantonen und Gemeinden sowie Institutionen, die mit dem Vollzug der Sozialversicherungsgesetzgebung betraut sind, unentgeltlich zugänglich machen.
Es kann gegen Gebühr den gesamten Bestand der zur Veröffentlichung bestimmten Daten des Zentralregisters in elektronischer Form Privaten zugänglich machen, sofern die Verwendung der Daten mit dem Zweck des Zentralregisters nach Absatz 3 vereinbar ist.
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement bestimmt:
die Daten, die ins Zentralregister aufgenommen werden;
die Daten, die zur Veröffentlichung bestimmt sind;
den Inhalt der gesamten Datenbestände, die Behörden und Privaten zugänglich gemacht werden können;
die Bedingungen und die Modalitäten für die Zugänglichkeit der Datenbestände.
2. Verordnung vom3. Dezember 195414 über die Gebühren für das Handelsregister
Art. 15 Abs. 1 Ziff. 6 und 7 sowie Abs. 3
Das Eidgenössische Amt für das Handelsregister bezieht folgende Gebühren: 6. für das erstmalige Zurverfügungstellen des gesamten Datenbestandes des Zentralregisters 10 000 Franken; 7. für den Weiterbezug des gesamten Datenbestandes des Zentralregisters 2 000 Franken pro Jahr.
Die Gebühren nach Absatz 1 Ziffern6 und 7 können ermässigt oder erlassen werden, sofern dafür wichtige Gründe vorliegen.