AS 2004 5013
Verordnung
über die Versicherung im Ergänzungsplan
(PKBV 2)
Änderung vom 24. November 2004
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 25. April 20011 über die Versicherung im Ergänzungsplan der Pensionskasse des Bundes wird wie folgt geändert:
Art. 12 Abs. 1 und 1bis
Der versicherte Verdienst entspricht dem massgebenden Jahreslohn vermindert um den Koordinationsbetrag. Dieser entspricht 30 Prozent des massgebenden Jahreslohnes, höchstens jedoch 25 320 Franken beziehungsweise dem unteren Grenzbetrag nach Artikel 8 Absatz 1 BVG, wenn dieser den Betrag von 25 320 Franken übersteigt.
AHV-pflichtige Lohnbestandteile, die dem Zweck des gesamten oder teilweisen Teuerungsausgleiches dienen, aber nur als einmalige Zulage und nur gelegentlich ausgerichtet werden, werden nicht dem massgebenden Jahreslohn zugerechnet.
Art. 31 Abs. 1bis
Der durchschnittliche Beschäftigungsgrad bestimmt sich, indem der jeweilige Beschäftigungsgrad im Verhältnis seiner Geltungsdauer zu den geleisteten Beitragsjahren angerechnet wird.
Art. 31a Wiederbeschäftigung
Werden Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten wieder bei einem Arbeitgeber nach Artikel 3 Buchstabe a, c oder d des PKB-Gesetzes beschäftigt, so werden sie erneut bei PUBLICA versichert, wenn sie die Voraussetzungen nach Artikel 7 Absatz 1 und 2 erfüllen. In diesem Falle hört ihr Rentenanspruch auf.
Das im Zeitpunkt der Wiederanstellung noch vorhandene Deckungskapital wird nach versicherungstechnischen Grundsätzen als Eintrittsleistung im Sinne von
Artikel 16 Absatz 1 gutgeschrieben.
Ist der neue versicherte Verdienst niedriger als der frühere, so erhält die wiederbeschäftigte Person eine Teilaltersrente nach Artikel 28 Absatz 2.
Eine wiederbeschäftigte Person kann keine zusätzlichen Versicherungsjahre einkaufen.
Art. 41 Abs. 1
Die jährliche ganze Invalidenrente von PUBLICA entspricht 60 Prozent des versicherten Verdienstes oder, falls sich dadurch ein höherer Betrag ergibt, 60 Prozent des Durchschnitts der versicherten Verdienste der vorangegangenen Beitragsjahre, einschliesslich des Beitragsjahres, in dem das versicherte Ereignis eintritt. Wenn die versicherte Person mehr als fünf Beitragsjahre aufweist, werden nur die letzten fünf Beitragsjahre berücksichtigt, einschliesslich des Beitragsjahres, in dem das versicherte Ereignis eintritt.
II
Der Anhang 3 wird gemäss Beilage geändert.
III
Diese Änderung tritt am1. Januar 2005 in Kraft.
24. November 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates: |
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Der Bundespräsident: Joseph Deiss |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |
Anhang 3
(Art. 28 Abs. 3 und 6) Umwandlungssätze Alter Umwandlungssatz in Prozenten
6.19 %
6.32 %
6.44 %
6.58 %
6.72 %
6.88 %
7.04 %
7.22 %
7.41 %
7.61 %
7.83 %