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Verordnung über die Erfindungspatente

AS 2004 5025 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Vom 3. Dez. 2004

https://lexipedia.io/de/docs/ch/as-ro-ru/2004-5025/de/verordnung-uber-die-erfindungspatente

Abgerufen am 31. Aug. 2026

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  2. Bund
  3. Amtliche Sammlung des Bundesrechts
Quelle

Ändert: Verordnung über die Patente und ergänzenden Schutzzertifikate (SR 232.141)

AS 2004 5025

Verordnung
über die Erfindungspatente
(Patentverordnung, PatV)

Änderung vom 3. Dezember 2004

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Patentverordnung vom 19. Oktober 19771 wird wie folgt geändert:

Art. 3 Unterschrift

Eingaben müssen unterzeichnet sein.

Fehlt auf einer Eingabe die rechtsgültige Unterschrift, so wird das ursprüngliche Einreichungsdatum anerkannt, wenn eine inhaltlich identische und unterzeichnete Eingabe innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch das Institut nachgereicht wird.

Der Antrag auf Erteilung des Patents (Art. 24) oder des Zertifikats (Art. 127c) muss nicht unterzeichnet sein. Das Institut kann weitere Dokumente bestimmen, für welche die Unterschrift nicht nötig ist.

Art. 4 Abs. 6

Ist die Übersetzung eines Dokuments einzureichen, so kann verlangt werden, dass deren Richtigkeit innert der dafür angesetzten Frist bescheinigt wird. Wird die Bescheinigung nicht eingereicht, so gilt das Dokument als nicht eingegangen.

Art. 8 Abs. 2

Art. 12 Abs. 2

Andere Fristen werden erstreckt, wenn der Gesuchsteller vor Fristablauf zureichende Gründe geltend macht.

Art. 14 Bst. e und g

Art. 15 Abs. 1 und 2

Im Gesuch um Wiedereinsetzung in den früheren Stand (Art. 47 des Gesetzes) sind die Tatsachen zu bezeichnen, auf die sich das Gesuch stützt. Innert der Frist für die Einreichung des Wiedereinsetzungsgesuchs ist die versäumte Handlung vollständig nachzuholen. Ist eine dieser Bedingungen nicht erfüllt, so wird das Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen.

Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 16 Abs. 1 und 3, 17, 17a, 18, 18a und 18b

Art. 18c d. Vorauszahlung

Jahresgebühren können frühestens zwei Monate vor ihrer Fälligkeit gezahlt werden.

Löscht das Institut ein Patent, so erstattet es die noch nicht fällige Jahresgebühr zurück.

Art. 18d erster Satz

Das Institut macht den Patentbewerber oder Patentinhaber auf die Fälligkeit einer Jahresgebühr aufmerksam und weist ihn auf das Ende der Zahlungsfrist und die Folgen der nicht rechtzeitigen Zahlung der Gebühr hin. …

Art. 19 und 19a

Art. 20 und 21 Abs. 3bis und 5

Art. 24 Abs. 1 Bst. e

Art. 25 Abs. 11

Soweit das Institut die technischen Unterlagen elektronisch entgegennimmt (Art. 4a), kann es von diesem Kapitel abweichende Anforderungen festlegen; es veröffentlicht diese in geeigneter Weise.

Art. 33 Abs. 1

Art. 34 Abs. 1 Einleitungssatz

Der Erfinder ist in einem besonderen Dokument zu nennen, das nur die folgenden Angaben enthält: …

Art. 37 Abs. 1

Art. 43 Abs. 1 erster Satz

Wird ein Patentgesuch geteilt (Art. 57 des Gesetzes), so gilt eine für das frühere Patentgesuch ordnungsgemäss beanspruchte Priorität auch für ein Teilgesuch, sofern der Patentbewerber nicht auf das Prioritätsrecht verzichtet. …

Art. 43a und 49

Art. 51 Abs. 2 und 4

Aufgehoben

Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 55 Abs. 1, 56, 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 60 Abs. 1 und 3, 61 und 61a

Art. 62 Abs. 2 und 62a Abs. 2

Art. 63 Abs. 2

Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die vom Institut dafür in Rechnung gestellte Gebühr bezahlt ist.

Art. 68 Abs. 1 und 69 Abs. 1 und 2

Art. 70 Abs. 1

Will der Patentbewerber, dass die Bekanntmachung des Patentgesuches im Vorprüfungsverfahren oder die Patenterteilung im Verfahren ohne Vorprüfung aufgeschoben wird, so muss er dies beim Institut innert zweier Monate seit der Ankündigung des Prüfungsabschlusses beantragen.

Art. 89 Abs. 3

Art. 90 Abs. 1, 3, 4 und 7

und 3 Betrifft nur den italienischen Text.

Wer nach Absatz 1 oder 2 Einsicht in das Aktenheft nehmen will, soll dem Institut im Voraus den Zeitpunkt nennen, den er dafür in Aussicht nimmt.

Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 91 Abs. 1

Art. 92 Aktenaufbewahrung

Das Institut bewahrt die Akten vollständig gelöschter Patente im Original oder in Kopie während fünf Jahren nach der Löschung auf.

Es bewahrt die Akten von Patentgesuchen, die zurückgezogen oder zurückgewiesen wurden, im Original oder in Kopie während fünf Jahren nach der Zurückziehung oder Zurückweisung, mindestens aber während zehn Jahren nach der Anmeldung auf.

Art. 93 Abs. 3

Art. 95 Sachüberschrift und Abs. 1–3 Einsichtnahme und Registerauszüge

und 2 Betrifft nur den italienischen Text.

Aufgehoben

Art. 96 Abs. 1 und 3

Die Erklärung des teilweisen Verzichts auf das Patent (Art. 24 des Gesetzes) ist in zwei Exemplaren einzureichen.

Sie ist gebührenpflichtig.

Art. 105 Abs. 5 erster Satz

Der Antrag auf Vormerkung oder Eintragung einer Änderung ist gebührenpflichtig. …

Art. 106 und 107 Abs. 3

Art. 108 Publikationsorgan

Das Institut bestimmt das Publikationsorgan.

Auf Antrag und gegen Kostenersatz erstellt es Papierkopien von ausschliesslich elektronisch veröffentlichten Daten.

Art. 118 Abs. 1 Bst. a und 2, 118a, 121 Abs. 1, 124 Abs. 1, 127 Abs. 2

Art. 127c Bst. g

Gliederungstitel vor Art. 127l, Art. 127l, 127m Abs. 1–5 und 130 Abs. 1 und 2

Footnotes

  1. [1] SR 232.141

II

Diese Änderung tritt am1. Januar 2005 in Kraft.

3. Dezember 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleiben diese Seiten leer.

5030–5036