AS 2004 5043
Verordnung
über den Militärflugdienst
(Militärflugdienstverordnung, MFV)
Änderung vom 10. November 2004
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Militärflugdienstverordnung vom 19. November 20031 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 2 Bst. f
Als Angehörige des Flug- und Fallschirmsprungdienstes gelten:
f. zivile Transportpiloten und Transportpilotinnen (Transportpiloten) des Lufttransportdienstes des Bundes (LTDB);
Art. 5 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 und Bst. b Ziff. 1
Die Milizangehörigen des Flug- und Fallschirmsprungdienstes werden in folgende Kategorien eingestuft:
Kategorie A: 3. Milizmilitärpiloten, die Transportflüge durchführen;
Kategorie B:1. Milizmilitärpiloten, die Zielflüge durchführen oder Sonderaufgaben erfüllen,
Art. 10 Sachüberschrift und Abs. 1 Ausscheiden von Berufsmilitärpiloten und zivilen Transportpiloten
Berufsmilitärpilotenund zivile Transportpiloten bleiben im Flugdienst bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
Art. 16
Die Benützung von schweizerischen Zivilluftfahrzeugen und ausländischen Luftfahrzeugen im Zusammenhang mit dem militärischen Flugdienst wird vom VBS geregelt.
II
Die Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 20012 wird wie folgt geändert:
Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Abs. 4 Bst. b
Mit Vollendung des 62. Altersjahres endet das Arbeitsverhältnis:
b. des Testpilotenpersonals der armasuisse, dessen Einsätze im Flugdienst einen wesentlichen Teil der Aufgaben ausmachen, des Werkpilotenpersonals und des Flugsicherungspersonals der Luftwaffe (LW), der zivilen Transportpiloten des Lufttransportdienstes des Bundes (LTDB) und des Flugdienstpersonals des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (BAZL).
Vorzeitig können in Ausnahmefällen pensioniert werden, sofern sie ohne eigenes Verschulden und aus anderen Gründen als Invalidität nicht mehr im besonderen Arbeitsverhältnis verbleiben können:
b. das Testpilotenpersonal der armasuisse, das Werkpilotenpersonal und das Flugsicherungspersonal der LW, die zivilen Transportpiloten LTDB sowie das Flugdienstpersonal des BAZL: mit 58 Jahren.
III
Diese Änderung tritt am1. Januar 2005 in Kraft.
10. November 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Joseph Deiss |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |