AS 2004 5071
Verordnung
über das Fahrberechtigungsregister
Änderung vom 27. Oktober 2004
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 23. August 20001 über das Fahrberechtigungsregister wird wie folgt geändert:
Art. 11c Bekanntgabe von Daten an ausländische Behörden
An ausländische Behörden dürfen Daten bekannt gegeben werden, soweit ein Staatsvertrag dies vorsieht und der ausländische Staat Gegenrecht gewährt.
II
Diese Änderung tritt am1. Februar 2005 in Kraft.
27. Oktober 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Joseph Deiss |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |