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Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

AS 2004 5443 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Vom 3. Dez. 2004

https://lexipedia.io/de/docs/ch/as-ro-ru/2004-5443/de/verordnung-uber-die-obligatorische-arbeitslosenversicherung-und-die-insolvenzentschadigung

Abgerufen am 4. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Bund
  3. Amtliche Sammlung des Bundesrechts
Quelle

Ändert: Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (SR 837.02)

AS 2004 5443

Verordnung
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung
und die Insolvenzentschädigung
(Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV)

Änderung vom 3. Dezember 2004

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 31. August 19831 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 41 c, Sachüberschrift, Abs. 1, 1bis, 4, und 6–8

Sachüberschrift (Betrifft nur den französischen Text).

Auf Antrag eines Kantons kann der Bundesrat die Höchstzahl der Taggelder für höchstens sechs Monate erhöhen, wenn die Arbeitslosenquote im Kanton oder in einem wesentlichen Teilgebiet davon im Bemessungszeitraum erheblich über dem nationalen Durchschnitt und durchschnittlich bei mindestens fünf Prozent lag. Der Bemessungszeitraum beginnt acht Monate vor dem beantragten Beginn der Erhöhung und erstreckt sich auf die ersten sechs Monate dieser Periode.

Der Bundesrat kann die Massnahme für die Gesamtheit der Versicherten oder nur für bestimmte Alterskategorien bewilligen.

Betrifft nur den französischen Text.

Der Kanton reicht sein Gesuch spätestens am 10. Tag des vorletzten Kalendermonats vor dem beantragten Beginn der Erhöhung bei der Ausgleichsstelle ein. Wird das Gesuch verspätet eingereicht, verschiebt sich der Beginn der Erhöhung um einen Kalendermonat.

Im Gesuch ist festzuhalten, ab welchem Datum und für welches Teilgebiet die Erhöhung beantragt wird, sowie dass die Arbeitslosenquote im Kanton oder im von der Erhöhung betroffenen Teilgebiet während des Bemessungszeitraumes erheblich über dem nationalen Durchschnitt und durchschnittlich bei mindestens fünf Prozent lag.

Der Kanton reicht im Monat nach Ablauf des letzten Monats, für den die Massnahme genehmigt worden ist, der Ausgleichsstelle einen Bericht über die Umsetzung der in der Bewilligung enthaltenen Auflagen ein.

Footnotes

  1. [1] SR 837.02

II

Diese Änderung tritt am1. Juli 2005 in Kraft.

3. Dezember 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Joseph Deiss

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz