Quelle

AS 2005 1063

Lebensmittelverordnung
(LMV)

Änderung vom 2. Februar 2005

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Lebensmittelverordnung vom1. März 19951 wird wie folgt geändert:

Art. 373 Abs. 1 Bst. b

Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 423a Absinth

Absinth ist eine Spirituose aus Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs oder aus einem Destillat landwirtschaftlichen Ursprungs, die:

  1. mit Wermutkraut (Artemisia absinthium L.) oder dessen Extrakten, in Verbindung mit anderen Pflanzen oder Pflanzenextrakten wie Anis, Fenchel und dergleichen, aromatisiert ist;

  2. durch Einmaischen und Destillation hergestellt wird;

  3. einen bitteren Geschmack hat und nach Anis oder Fenchel riecht; und

  4. beim Verdünnen mit Wasser ein trübes Getränk ergibt.

Art. 425 Abs. 1 Bst. a

Spirituosen, die für die Abgabe an Konsumentinnen oder Konsumenten bestimmt sind, müssen mindestens folgenden Alkoholgehalt in Volumenprozent aufweisen:

a. Whisky, Kartoffelbrand, Absinth, Pastis: 40,0 Prozent;

Art. 427 Abs. 2bis Bst. m

Folgende Spirituosen dürfen ihre entsprechende Sachbezeichnung nicht tragen, wenn sie verschnitten wurden:

m. Absinth (Art. 423a).

Art. 428 Abs. 3

Aufgehoben 40. Kapitel (Art. 433) Aufgehoben

II

Diese Änderung tritt am1. März 2005 in Kraft.

2. Februar 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Samuel Schmid

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz