AS 2005 1063
Lebensmittelverordnung
(LMV)
Änderung vom 2. Februar 2005
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Lebensmittelverordnung vom1. März 19951 wird wie folgt geändert:
Art. 373 Abs. 1 Bst. b
Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 423a Absinth
Absinth ist eine Spirituose aus Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs oder aus einem Destillat landwirtschaftlichen Ursprungs, die:
mit Wermutkraut (Artemisia absinthium L.) oder dessen Extrakten, in Verbindung mit anderen Pflanzen oder Pflanzenextrakten wie Anis, Fenchel und dergleichen, aromatisiert ist;
durch Einmaischen und Destillation hergestellt wird;
einen bitteren Geschmack hat und nach Anis oder Fenchel riecht; und
beim Verdünnen mit Wasser ein trübes Getränk ergibt.
Art. 425 Abs. 1 Bst. a
Spirituosen, die für die Abgabe an Konsumentinnen oder Konsumenten bestimmt sind, müssen mindestens folgenden Alkoholgehalt in Volumenprozent aufweisen:
a. Whisky, Kartoffelbrand, Absinth, Pastis: 40,0 Prozent;
Art. 427 Abs. 2bis Bst. m
Folgende Spirituosen dürfen ihre entsprechende Sachbezeichnung nicht tragen, wenn sie verschnitten wurden:
m. Absinth (Art. 423a).
Art. 428 Abs. 3
Aufgehoben 40. Kapitel (Art. 433) Aufgehoben
II
Diese Änderung tritt am1. März 2005 in Kraft.
2. Februar 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Samuel Schmid |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |