AS 2005 1095
Verordnung
über das eidgenössische Patent für
Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer
Änderung vom 16. Februar 2005
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 16. November 19941 über das eidgenössische Patent für Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer wird wie folgt geändert:
Art. 3 Einleitungssatz
Der Nachweis der theoretischen Vorbildung wird durch das Bestehen einer theoretischen Prüfung auf universitärer Stufe in den folgenden Fachgebieten geleistet:
Art. 4 Abs. 1 zweiter Satz
1… Die Eidgenössische Prüfungskommission für Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer (Prüfungskommission) kann in einzelnen Fächern Stoffinhalte und Vertiefung festlegen.
Art. 13 Prüfungsgebühr
Es wird eine Prüfungsgebühr von 180 Franken pro Fachgebiet erhoben. Die gesamte Prüfungsgebühr darf 1800 Franken nicht übersteigen.
Die Prüfungsgebühr muss innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Rechnungstellung bezahlt werden. Das Sekretariat der Prüfungskommission ist für das Inkasso zuständig.
Art. 25 Prüfungsgebühr
Es wird eine Prüfungsgebühr von 450 Franken pro Themenkreis erhoben.
Die Prüfungsgebühr muss innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Rechnungstellung bezahlt werden. Das Sekretariat der Prüfungskommission ist für das Inkasso zuständig.
II
Diese Änderung tritt am1. März 2005 in Kraft.
16. Februar 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Samuel Schmid |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |