AS 2005 1443
Verordnung
über Pflanzenschutz
(Pflanzenschutzverordnung, PSV)
Änderung vom 11. März 2005
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Pflanzenschutzverordnung vom 28. Februar 20011 wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf die Artikel 149 Absatz 2, 152, 153, 168, 177 und 180 Absatz 3 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19982, die Artikel 26 und 49 Absatz 3 des Waldgesetzes vom4. Oktober 19913,
Artikel 29f Absatz 2 Buchstabe c des Umweltschutzgesetzes vom7. Oktober 19834,
Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe c des Gentechnikgesetzes vom 21. März 20035,
Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes
vom 21. März 19976 sowie auf das Bundesgesetz vom6. Oktober 19957 über die technischen Handelshemmnisse,
Art. 3 Abs. 1 Bst. n
In dieser Verordnung sind:
n. Verpackungsmaterialien aus unverarbeitetem Holz: Verpackungsmaterialien wie Kisten, Verschläge, Trommeln, Flachpaletten, Ladungsträger, Palettenaufsatzwände, Stauholz und Zubehör.
Art. 5 Abs. 1 Bst. a
Die in Anhang 5 Teil B aufgeführten Waren dürfen nur aus Nichtmitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft eingeführt werden, wenn sie:
a. von einem Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 8 begleitet sind oder, soweit es sich um Verpackungsmaterialien aus unverarbeitetem Holz handelt, nach Anhang 8a behandelt und gekennzeichnet sind;
Art. 10 Abs. 1 Bst. a
Das zuständige Bundesamt überprüft, ob:
a. die eingeführte Ware vom Pflanzenschutzzeugnis oder, für die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, vom Pflanzenpass nach Anhang 8 begleitet ist oder, soweit es sich um Verpackungsmaterialien aus unverarbeitetem Holz handelt, nach Anhang 8a gekennzeichnet ist;
Art. 14 Abs. 1
Bei der Ausfuhr kann das zuständige Bundesamt an der Grenze prüfen, ob die Waren, für die ein Pflanzenschutzzeugnis ausgestellt wurde, die Voraussetzungen nach Artikel 13 erfüllen oder ob, soweit es sich um Verpackungsmaterialien aus unverarbeitetem Holz handelt, diese nach Anhang 8a gekennzeichnet sind. Der Exporteur hat dem Bundesamt auf Verlangen das Zollamt und den Zeitpunkt der Ausfuhr im Voraus zu melden.
Art. 14a Behandlung und Kennzeichnung von Verpackungsmaterialien aus unverarbeitetem Holz für die Ausfuhr
Wo es der grenzüberschreitende Warenverkehr erfordert, sind Verpackungsmaterialien aus unbearbeitetem Holz nach Anhang 8a zu behandeln und zu kennzeichnen.
Gliederungstitel vor Art. 23 1. Abschnitt: Zulassung für Produktion, Einfuhr und Inverkehrbringen Gliederungstitel vor Art. 24a 2. Abschnitt: Zulassung für die Behandlung und Kennzeichnung von Verpackungsmaterialien aus unverarbeitetem Holz
Art. 24a Zulassung
Betriebe dürfen Verpackungsmaterialien aus unverarbeitetem Holz nach Anhang 8a behandeln und kennzeichnen, wenn sie zugelassen sind.
Sie werden zugelassen, wenn sie über die Voraussetzungen für die Behandlung der Verpackungsmaterialien aus unverarbeitetem Holz gemäss den Anforderungen nach Anhang 8a verfügen.
Das zuständige Bundesamt teilt den Betrieben eine Zulassungsnummer zu.
Art. 24b Pflichten
Die Betriebe müssen:
bei der Herstellung von Verpackungsmaterialien aus unverarbeitetem Holz zugekaufte Ware nach den Anforderungen gemäss Anhang 8a behandeln oder von einem nach Artikel 24a zugelassenen Betrieb beziehen;
über den Zukauf, die Produktion, den Verkauf oder Weiterverkauf von Verpackungsmaterialien aus unverarbeitetem Holz nach Anhang 8a Buch führen und die diesbezüglichen Lieferscheine und Rechnungen während mindestens zwei Jahren aufbewahren;
dem zuständigen Bundesamt die technischen Unterlagen über die Anlagen zur Behandlung nach Anhang 8a für Kontrollen zur Verfügung stellen;
dem zuständigen Bundesamt alle Änderungen gegenüber den bei der Zulassung gegebenen Informationen melden;
eine Person bezeichnen, die für die Einhaltung der Anforderungen nach Anhang 8a verantwortlich ist.
Gliederungstitel vor Art. 25
3. Abschnitt: Widerruf und Auflagen
Art. 25 Sachüberschrift
Aufgehoben
Art. 40 Abs. 3 Einleitungssatz und 4
Das EVD und das UVEK passen je nach Zuständigkeit gemäss den Absätzen1 und
die Anhänge 1–8a an, um: …
Sind für die nach Absatz 3 notwendigen Anpassungen sowohl das EVD als auch das UVEK zuständig, so passt das EVD mit Zustimmung des UVEK die Anhän-
Art. 47 Abs. 1 Bst. b
Die zuständigen Bundesämter können ihnen zustehende Aufgaben wie folgt anderen Dienststellen oder unabhängigen Organisationen übertragen:
b. unabhängige Kontrollorganisationen nach Artikel 180 des Landwirtschaftsgesetzes bzw. Artikel 32 des Waldgesetzes: Kontrollen der Produktionsparzellen und Ausstellen von Pflanzenpässen nach Artikel 20 und Kontrollen der Betriebe nach Artikel 24a;
Art. 48 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. g
Das zuständige Bundesamt erhebt eine Gebühr von 90 bis 150 Franken pro Arbeitsstunde, wenn:
g. die Anforderungen an die Zulassung der Betriebe nach Artikel 24a kontrolliert werden.
II
Diese Verordnung erhält einen neuen Anhang 8a gemäss Beilage.
III
Diese Änderung tritt am1. April 2005 in Kraft.
11. März 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Der Bundespräsident: Samuel Schmid |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |
Anhang 8a
Anforderungen an die Behandlung und Kennzeichnung von Verpackungsmaterialien aus unverarbeitetem Holz (gemäss Internationalem Standard für Phytosanitäre Massnahmen Nr. 15 der FAO8)
1 Behandlung
1.1 Damit Verpackungsmaterialien aus unverarbeitetem Holz nach Ziffer 2 gekennzeichnet werden können, müssen sie einer Hitzebehandlung unterzogen worden sein. 1.2 Die Hitzebehandlung muss sicherstellen, dass das Holz auf eine Kerntemperatur von 56° C während mindestens 30 Minuten erwärmt wird (Heat Treat- 1.3 Die zur Hitzebehandlung verwendete Behandlungskammer muss:
die minimale Behandlungstemperatur von 65° C erreichen und während der Behandlungsdauer halten können;
ein Messgerät enthalten, mit dem die Behandlungstemperatur der Behandlungskammer oder die Behandlungstemperatur im Holz gemessen und elektronisch aufgezeichnet wird.
2 Kennzeichnung
2.1 Die Kennzeichnung muss folgende Angaben enthalten:
IPPC-Logo;
Zulassungsnummer des Betriebes (mit ISO-Code des Landes);
Kennzeichen HT (Heat Treatment);
Kennzeichen DB (Debarked) für «Holz frei von Rinde».
2.2 Sie ist deutlich sichtbar anzubringen. 2.3 Als Farben dürfen weder Rot noch Orange verwendet werden.
Guidelines for regulating wood packaging material in international trade (Leitlinien für Verpackungsmaterial aus Holz im internationalen Handel), siehe www.ippc.int 2.4 Gestaltung der Kennzeichnung:
CH - XXXXX HT - DB