AS 2005 1449
Verordnung der EBK
über die Anlagefonds
(AFV-EBK)
Änderung vom 24. November 2004
Die Eidgenössische Bankenkommission (EBK)
verordnet:
I
Die Verordnung der EBK vom 24. Januar 20011 über die Anlagefonds wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a, b, e, f, h, i, k, lbis
Als derivative Finanzinstrumente (Derivate) im Sinn von Artikel 36 der AFV gelten Instrumente, deren Wert von Anlagen im Sinn von Artikel 31 Absatz 1 Buchstaben a–e der AFV oder von Finanzindizes, Zinssätzen, Wechselkursen oder Währungen abgeleitet wird.
In diesem Abschnitt bedeuten:
a. Derivat-Grundform: 1. Derivate wie: – Call- oder Put-Option auf eine Aktie, einen Aktienbasket, einen Aktienindex, einen Aktien- oder Aktienindex-Future, einen Aktien-Swap, eine Obligation, einen Zinssatz, einen Obligationen- oder Zinssatzindex, einen Zinssatz-Future oder -Swap, einen Wechselkurs, einen Währungs-Future oder -Swap, einen Credit- Default-Swap, – Aktien-, Zinssatz-, Währungs-Swap sowie Credit-Default- oder Total-Return-Swap, – Forward oder Future auf eine Aktie, einen Aktienbasket oder -index, eine Obligation, einen Obligationen- oder Zinssatzindex oder eine Devise, – Forward Rate Agreement (Zinstermingeschäft). 2. Die Derivat-Grundform kann: – standardisiert oder nichtstandardisiert (massgeschneidert) sein, – ein Wertpapier (Warrant) oder ein Wertrecht sein, – an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt oder OTC (over-the-counter) abgeschlossen sein.
Basiswert: Anlage, Finanzindex, Zinssatz, Wechselkurs oder Währung, von der bzw. dem ein Derivat abgeleitet wird.
Engagementreduzierende Derivatposition: Derivatposition, die in ihrer ökonomischen Wirkung dem Verkauf eines Basiswertes ähnlich ist (z. B. der Verkauf einer Call-Option, der Verkauf eines Futures, der Kauf einer Put- Option, der Tausch von fixen gegen variable Zinszahlungen oder der Abschluss eines Credit-Default-Swaps als Sicherungsnehmer).
Engagementerhöhende Derivatposition: Derivatposition, die in ihrer ökonomischen Wirkung dem Kauf eines Basiswertes ähnlich ist (z. B. der Kauf einer Call-Option, der Kauf eines Futures, der Verkauf einer Put-Option, der Tausch von variablen gegen fixe Zinszahlungen oder der Abschluss eines Credit-Default-Swaps als Sicherungsgeber).
Asymmetrisches Derivat: Derivat, dessen Gewinn- und Verlustpotential nicht identisch sind (z. B. Option oder Credit-Default-Swap). Bei einer positiven Asymmetrie ist das Gewinnpotential grösser (z. B. gekaufte Call- oder Put-Option oder Sicherungsnehmer eines Credit-Default-Swap), bei einer negativen Asymmetrie das Verlustpotential (z. B. verkaufte Call- oder Put- Option oder Sicherungsgeber eines Credit-Default-Swap).
Forward: Nichtstandardisiertes, OTC abgeschlossenes Termingeschäft, dessen Preisschwankungen erst bei Glattstellung bzw. Fälligkeit ausgeglichen werden.
Swap: Vereinbarung über den Austausch von Zahlungen an bestimmten künftigen Terminen oder beim Eintritt eines Kreditereignisses. Die Höhe der einzelnen Zahlung wird entweder fix vereinbart oder leitet sich vom jeweiligen Wert eines Basiswerts oder mehrerer Basiswerte ab.
lbis. Kreditderivat: Vereinbarung, bei welcher eine Partei (Sicherungsnehmer) ein Kreditrisiko auf eine Gegenpartei (Sicherungsgeber) überträgt.
Art. 2 Abs. 1
Derivate dürfen nur im Hinblick auf eine effiziente Verwaltung des Fondsvermögens eingesetzt werden.
Art. 3 Abs. 3 Bst. a Ziff. 2
Die interne Richtlinie regelt, soweit die Struktur und die Geschäftstätigkeit der Fondsleitung es erfordern, Folgendes:
a. Organisation:
2. Internes Kontrollsystem (IKS) und Compliance,
Art. 4 Offenlegung
Das Reglement und der Prospekt des Effektenfonds umschreiben die Derivate, die zur Umsetzung der Anlagepolitik eingesetzt werden können.
Im Prospekt und im vereinfachten Prospekt ist anzugeben, ob die Derivate engagementreduzierend oder engagementerhöhend eingesetzt werden können. Zudem ist im Prospekt zu erläutern, wie sich deren Einsatz auf das Risikoprofil des Effektenfonds auswirkt.
Kann ein Effektenfonds auf Grund des Einsatzes von Derivaten eine erhöhte Volatilität aufweisen, so ist auf diese Eigenschaft im Prospekt und im vereinfachten Prospekt sowie in den Werbeunterlagen besonders hinzuweisen.
Können Kreditderivate eingesetzt werden, so ist im Prospekt und im vereinfachten Prospekt auf deren spezifische Risiken hinzuweisen.
Art. 6 OTC-Geschäft
OTC-Geschäfte dürfen nur auf der Grundlage eines standardisierten Rahmenvertrags abgeschlossen werden, der den einschlägigen internationalen Standards entspricht.
Die Gegenpartei muss:
ein beaufsichtigtes und auf diese Geschäftsarten spezialisiertes Bank- oder Finanzinstitut sein;
eine einwandfreie Durchführung des Geschäfts gewährleisten; und
die Bonitätsanforderungen gemäss Artikel 7 Absatz 1 erfüllen.
Ein OTC-Derivat muss täglich zuverlässig und überprüfbar bewertet und jederzeit zum Verkehrswert veräussert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden können.
Ist für ein OTC abgeschlossenes Derivat kein Marktpreis erhältlich, so:
muss der Preis jederzeit anhand von Bewertungsmodellen, die angemessen und in der Praxis anerkannt sind, auf Grund des Verkehrswerts der Basiswerte nachvollziehbar sein;
müssen vor einem Abschluss konkrete Offerten von mindestens zwei möglichen Gegenparteien eingeholt und unter Berücksichtigung der Bonität, der Risikoverteilung und des Dienstleistungsangebots der Gegenparteien das vorteilhafteste Angebot akzeptiert werden; und
ist der Abschluss und die Preisbestimmung zu dokumentieren.
Art. 8 Abs. 1 Bst. b sowie Abs. 1bis und 2
Engagementreduzierende Derivatpositionen dürfen nur eingegangen werden, wenn:
b. die Fondsleitung jederzeit uneingeschränkt über diese Basiswerte verfügen kann; diese dürfen nicht Gegenstand eines Effektenleihe-Geschäfts oder Pensionsgeschäfts sein, ausgenommen bei Derivaten auf einen Wechselkurs oder eine Währung.
Basiswerte können gleichzeitig als Deckung für mehrere engagementreduzierende Derivatpositionen herangezogen werden, wenn diese ein Markt-, ein Kredit- oder ein Währungsrisiko beinhalten und sich auf die gleichen Basiswerte beziehen.
Engagementreduzierende Derivatpositionen auf Indizes wie Aktien- oder Kreditindizes oder auf Baskets wie Aktien- oder Forderungsbaskets dürfen nur eingegangen werden, wenn zwischen der Zusammensetzung des Indexes oder Baskets und der Zusammensetzung der zur Deckung dienenden Basiswerte eine weitgehende Korrelation besteht.
Art. 9 Abs. 1 Bst. a sowie Abs. 2 und 3
Engagementreduzierende Derivatpositionen in Aktien und anderen Beteiligungswertpapieren und -rechten sind gedeckt, wenn die Anzahl Basiswerte folgenden Werten entspricht:
a. bei verkauften Call-Optionen, Futures und Forwards oder bei Swaps dem Produkt aus der Anzahl Kontrakte und dem Multiplikator;
Engagementreduzierende Derivatpositionen in Aktienindizes, Aktienbaskets, Wechselkursen und Währungen sind gedeckt, wenn der Verkehrswert der Basiswerte folgenden Werten entspricht:
bei verkauften Call-Optionen, Futures und Forwards oder bei Swaps dem Produkt aus der Anzahl Kontrakte und dem Kontraktwert;
bei gekauften Put-Optionen dem Produkt aus der Anzahl Kontrakte, dem Kontraktwert und dem Betrag des Deltas. Wird das Delta nicht berechnet, so ist ein Deltabetrag von eins einzusetzen.
Für die Deckung engagementreduzierender Positionen in Zinssatz- oder Kreditderivaten sind die Bestimmungen nach den Absätzen1 oder 2 sinngemäss anwendbar.
Art. 10 Abs. 4 und 5
Aufgehoben
Geldnahe Mittel können gleichzeitig als Deckung für mehrere engagementerhöhende Derivatpositionen herangezogen werden, wenn diese ein Markt- oder ein Kreditrisiko beinhalten und sich auf die gleichen Basiswerte beziehen.
Art. 11 Abs. 1 Bst. d und Abs. 2
Engagementerhöhende Derivatpositionen in Aktien, anderen Beteiligungswertpapieren und -rechten, Aktienindizes und Aktienbaskets sind gedeckt, wenn der Verkehrswert der geldnahen Mittel folgenden Werten entspricht:
d. bei Swaps dem Produkt aus der Anzahl Kontrakte und dem Kontraktwert;
Für die Deckung engagementerhöhender Positionen in Zinssatz- oder Kreditderivaten sind die Bestimmungen nach Absatz 1 sinngemäss anwendbar.
Art. 12 Sachüberschrift und Abs. 1 Derivate auf Wechselkurse und Währungen
Die engagementreduzierende Seite eines Derivats auf einen Wechselkurs oder eine Währung muss gemäss Artikel 9 Absatz 2 gedeckt sein.
Art. 12a Kreditderivate
Ein engagementerhöhendes Kreditderivat gilt nicht als Bürgschaft im Sinn von
Artikel 35 Absatz 2 der AFV.
Der Referenzschuldner eines Kreditderivats muss Beteiligungs- oder Forderungswertpapiere oder -wertrechte ausstehend haben, die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden.
Eine Credit Linked Note ist als Anlage zulässig, wenn das zugehörige Kreditderivat gemäss dieser Verordnung zulässig ist. Wird bei Fälligkeit eine Nachschusszahlung fällig, so muss diese durch geldnahe Mittel gedeckt sein.
Art. 15 Abs. 3
Wird bei einer Wandelanleihe anlässlich der Wandlung eine Nachschusszahlung fällig, so muss diese durch geldnahe Mittel gedeckt sein.
Art. 16 Abs. 1 Bst. b und d
Bei der Einhaltung der gesetzlichen und reglementarischen Anlagebeschränkungen (Maximal- und Minimallimiten) sind zu berücksichtigen:
die flüssigen Mittel im Sinn von Artikel 32 der AFV;
die Forderungen gegen Gegenparteien aus OTC-Geschäften.
Art. 17 Abs. 1 Bst. a und b sowie Abs. 2 Bst. a und b
Derivate sind bei der Einhaltung der gesetzlichen und reglementarischen Maximallimiten, namentlich der Risikoverteilungsvorschriften, wie folgt zu berücksichtigen:
a. gekaufte Futures und Forwards oder Swaps (engagementerhöhende Seite) mit dem Produkt aus der Anzahl Kontrakte und dem Kontraktwert;
b. verkaufte Futures und Forwards oder Swaps (engagementreduzierende Seite) mit dem Produkt aus der Anzahl Kontrakte (negativ) und dem Kontraktwert;
Derivate sind bei der Einhaltung der reglementarischen Minimallimiten wie folgt zu berücksichtigen:
gekaufte Futures und Forwards oder Swaps (engagementerhöhende Seite) mit dem Produkt aus der Anzahl Kontrakte und dem Kontraktwert;
verkaufte Futures und Forwards oder Swaps (engagementreduzierende Seite) mit dem Produkt aus der Anzahl Kontrakte (negativ) und dem Kontraktwert;
Art. 18 Abs. 3
Aufgehoben
Art. 20 Bewertung
Derivate, die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, sowie OTC abgeschlossene Derivate, für die Marktpreise erhältlich sind, sind mit den am Hauptmarkt zuletzt bezahlten Kursen zu bewerten. Die Kurse müssen von einer externen, von der Fondsleitung und ihren Beauftragten unabhängigen und auf diese Geschäftsart spezialisierten Quelle bezogen werden.
Sind für Derivate keine aktuellen Kurse verfügbar oder sind für OTC abgeschlossene Derivate keine Marktpreise erhältlich, so müssen sie anhand von Bewertungsmodellen, die angemessen und in der Praxis anerkannt sind, auf Grund der Verkehrswerte der Basiswerte, von denen die Derivate abgeleitet sind, bewertet werden. Die Bewertungen müssen dokumentiert werden und jederzeit nachvollziehbar sein.
Art. 21 Begriff
In diesem Abschnitt bedeutet Effektenleihe: darlehensähnliches Rechtsgeschäft, mit welchem sich die Fondsleitung als Darleiher dem Borger gegenüber vorübergehend zur Übertragung des Eigentums an bestimmten Effekten verpflichtet, während der Borger zur Rückerstattung von Effekten gleicher Art (Valorennummer), Menge und Güte verpflichtet ist und die während der Dauer der Effektenleihe anfallenden Erträge dem Darleiher zu überweisen hat.
Art. 24 Abs. 2
Siedarf Effekten, welche als Basiswerte im Zusammenhang mit derivativen Finanzinstrumenten gebunden oder im Rahmen von Reverse Repos übernommen worden sind, während der Dauer dieser Geschäfte nicht ausleihen. Nicht als gebunden gelten Effekten, die Derivaten auf einen Wechselkurs oder eine Währung als Deckung dienen.
Art. 26 Umfang und Dauer
Wenn die Fondsleitung eine Kündigungsfrist einhalten muss, bevor sie wieder über die ausgeliehenen Effekten rechtlich verfügen kann, darf sie vom ausleihfähigen Bestand einer Art (Valorennummer) nicht mehr als 50 Prozent ausleihen. Die effektive Dauer der Effektenleihe ist in diesem Fall auf 30 Kalendertage beschränkt.
Sichert hingegen der Borger bzw. der Vermittler der Fondsleitung vertraglich zu, dass diese noch am gleichen oder am nächsten Bankwerktag wieder rechtlich über die ausgeliehenen Effekten verfügen kann, so darf der gesamte ausleihfähige Bestand einer Art (Valorennummer) ausgeliehen werden. Die effektive Dauer der Effektenleihe ist in diesem Fall unbeschränkt.
Art. 27 Abs. 3 Bst. d Ziff. 3
Die Fondsleitung vereinbart im standardisierten Rahmenvertrag mit dem Borger oder dem Vermittler, dass:
d. dieser der Fondsleitung haftet für: 3. die vertragskonforme Rückerstattung von Effekten gleicher Art (Valorennummer), Menge und Güte;
Art. 28 Abs. 2, 3 und 5
Verfügen ein Emittent bzw. die zur Sicherheit übertragenen Effekten, ein Garant oder eine Drittbank über Ratings mehrerer von der EBK anerkannter Rating- Agenturen, so ist das tiefste Rating massgebend.
Sinkt dieses Rating unter das geforderte Mindestrating, so sind neue, die Anforderungen erfüllende Sicherheiten zu leisten, es sei denn, das betreffende Geschäft wird unverzüglich gekündigt.
Die Fondsleitung darf Sicherheiten, die ihr verpfändet oder zu Eigentum übertragen wurden, weder ausleihen, weiterverpfänden oder verkaufen noch im Rahmen eines Pensionsgeschäfts oder als Deckung von Verpflichtungen aus derivativen Finanzinstrumenten verwenden.
Art. 29 Bst. d
Der Depotbank obliegen im Zusammenhang mit der Abwicklung der Effektenleihe folgende besondere Pflichten:
d. Sie besorgt auch während der Dauer der Leihgeschäfte die ihr gemäss Depotreglement obliegenden Verwaltungshandlungen und die Geltendmachung sämtlicher Rechte auf den ausgeliehenen Effekten, soweit diese nicht gemäss Rahmenvertrag abgetreten wurden.
Art. 31 Bst. b
In diesem Abschnitt bedeuten:
b. Repo: Rechtsgeschäft, das den Verkauf von Effekten durch den Pensionsgeber an den Pensionsnehmer, verbunden mit dem gleichzeitigen Rückkauf von Effekten gleicher Art (Valorennummer), Menge und Güte auf einen zukünftigen, bestimmten oder unbestimmten Zeitpunkt hin, bezeichnet. Der Pensionsnehmer hat die während der Dauer des Pensionsgeschäfts anfallenden Erträge dem Pensionsgeber zu überweisen. Das Kursrisiko der Effekten verbleibt beim Pensionsgeber.
Art. 34 Abs. 2
Sie darf Effekten, welche als Basiswerte im Zusammenhang mit derivativen Finanzinstrumenten gebunden, ausgeliehen oder im Rahmen von Reverse Repos übernommen worden sind, während der Dauer dieser Geschäfte nicht für Repos verwenden. Nicht als gebunden gelten Effekten, die Derivaten auf einen Wechselkurs oder eine Währung als Deckung dienen.
Art. 35 Abs. 2, 3 und 5
Verfügen ein Emittent bzw. die erworbenen Effekten oder ein Garant über Ratings mehrerer von der EBK anerkannter Rating-Agenturen, so ist das tiefste Rating massgebend.
Sinkt dieses Rating unter das geforderte Mindestrating, so ist das Reverse Repo unter Wahrung der Interessen der Anleger innerhalb einer angemessenen Frist zu kündigen.
Die Fondsleitung darf Effekten, die sie im Zusammenhang mit Reverse Repos erworben hat, weder ausleihen oder verkaufen noch als Deckung von Verpflichtungen aus derivativen Finanzinstrumenten verwenden.
Art. 37 Umfang und Dauer des Repos
Wenn die Fondsleitung eine Kündigungsfrist einhalten muss, bevor sie wieder über die in Pension gegebenen Effekten rechtlich verfügen kann, darf sie vom repofähigen Bestand einer Art (Valorennummer) nicht mehr als 50 Prozent für Repos verwenden. Die effektive Dauer des Repos ist in diesem Fall auf 30 Kalendertage beschränkt.
Sichert hingegen die Gegenpartei bzw. der Vermittler der Fondsleitung vertraglich zu, dass diese noch am gleichen oder am nächsten Bankwerktag wieder rechtlich über die in Pension gegebenen Effekten verfügen kann, so darf der gesamte repofähige Bestand einer Art (Valorennummer) für Repos verwendet werden. Die effektive Dauer des Repos ist in diesem Fall unbeschränkt.
Art. 39 Abs. 3 Bst. a Ziff. 3
Die Fondsleitung vereinbart im standardisierten Rahmenvertrag mit der Gegenpartei oder dem Vermittler, dass:
a. der Pensionsnehmer dem Pensionsgeber haftet für: 3. die vertragskonforme Rückerstattung von Effekten gleicher Art (Valorennummer), Menge und Güte;
Art. 40 Bst. c
Der Depotbank obliegen im Zusammenhang mit der Abwicklung des Pensionsgeschäfts folgende besondere Pflichten:
c. Sie besorgt auch während der Dauer des Pensionsgeschäfts die ihr gemäss Depotreglement obliegenden Verwaltungshandlungen und die Geltendmachung sämtlicher Rechte auf den im Pensionsgeschäft verwendeten Effekten, soweit diese nicht gemäss Rahmenvertrag abgetreten wurden.
Art. 48 Ziff. 1.3–1.5
Die Kontenpläne für Effektenfonds weisen folgende Mindestgliederung auf: 1. Aktiven 1.3 Effekten (inkl. ausgeliehene und pensionierte Effekten), aufgeteilt in: 1.3.1 Obligationen, Wandelobligationen, Optionsanleihen und sonstige 1.3.2 Aktien und sonstige Beteiligungswertpapiere und -rechte 1.3.3 Anteile anderer Anlagefonds 1.4 Andere Anlagen 1.5 Aufgehoben
Art. 56 Ziff. 1.4–1.6 und 3.4–3.6
Die Vermögens- und Erfolgsrechnung für Effektenfonds weist folgende Mindestgliederung auf: 1. Vermögensrechnung 1.4 Effekten (inkl. ausgeliehene und pensionierte Effekten), aufgeteilt in: 1.4.1 Obligationen, Wandelobligationen, Optionsanleihen und sonstige 1.4.2 Aktien und sonstige Beteiligungswertpapiere und -rechte 1.4.3 Anteile anderer Anlagefonds 1.5 Andere Anlagen 1.6 Aufgehoben 3. Erfolgsrechnung 3.4 Erträge der Effekten, aufgeteilt in: 3.4.1 Obligationen, Wandelobligationen, Optionsanleihen und sonstige 3.4.2 Aktien und sonstige Beteiligungswertpapiere und -rechte, einschliesslich Erträge aus Gratisaktien 3.4.3 Anteile anderer Anlagefonds 3.5 Erträge der anderen Anlagen 3.6 Aufgehoben
Art. 62 Abs. 2 Bst. i
Die Revisionsstelle der Depotbank äussert sich in ihrem Bericht über die Einhaltung der Voraussetzungen für die Bewilligung als Depotbank, und zwar namentlich über:
i. die Ordnungsmässigkeit der Anteil- und Anteilscheinkontrolle (Art. 53 AFV-EBK);
Art. 67 Abs. 1 Bst. n Ziff. 1
Die Revisionsstelle äussert sich im Revisionsbericht vorerst in tabellarischer Darstellung mit «Ja», «Nein» oder «n/a» (nicht anwendbar) über folgende anlagefondsspezifischen Sachverhalte:
n. die Vollständigkeit und Richtigkeit:
1. des Prospekts und bei Effektenfonds des vereinfachten Prospekts
Art. 68 Abs. 2 Bst. b Ziff. 2
Sie äussert sich ferner über:
b. die Zweckmässigkeit und Angemessenheit der Organisation, namentlich hinsichtlich: 2. des Risk Management, des internen Kontrollsystems (IKS) und der Compliance (Art. 12 Abs. 2 AFV) sowie, wenn vorhanden, der internen Revision,
Art. 71a Übergangsbestimmungen zu den Änderungen vom 24. November 2004
Fondsleitungen und Depotbanken müssen gemeinsam die an die geänderten Vorschriften angepassten Fondsreglemente bestehender Effektenfonds bis spätestens 31. Dezember 2005 bei der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung einreichen.
Fondsleitungen müssen die an die geänderten Vorschriften angepassten Prospekte bestehender Effektenfonds mit dem Inkrafttreten der Reglementsänderungen gemäss Absatz 1 veröffentlichen und bei der Aufsichtsbehörde einreichen.
II
Diese Änderung tritt am1. April 2005 in Kraft.
24. November 2004 Eidgenössische Bankenkommission Der Präsident: Kurt Hauri Der Direktor: Daniel Zuberbühler