AS 2005 1641
Übersetzung1
Abkommen vom 26. Oktober 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 22. Juli 1972 in Bezug auf die Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse
Beschluss Nr. 1/2005 zur Ersetzung der Tabellen III und IV b) des Protokolls Nr. 2 des Abkommens
Angenommen am 1. Februar 2005 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Februar 2005
Der Gemischte Ausschuss,
gestützt auf das am 22. Juli 19722 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, einerseits, und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, andererseits – nachstehend «das Abkommen» genannt, geändert durch das am 26. Oktober 20043 in Luxemburg unterzeichnete Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft zur Änderung des Abkommens in Bezug auf die Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, und auf das zugehörige Protokoll Nr. 24, insbesondere Artikel 7, in Erwägung nachstehender Gründe: Zur Umsetzung des Protokolls Nr. 2 des Abkommens werden für die Vertragsparteien vom Gemischten Ausschuss Referenzpreise auf dem Inlandsmarkt festgelegt. Bei den Rohstoffen, auf die Preisausgleichsmassnahmen angewendet werden, haben sich die tatsächlichen Referenzpreise auf den Inlandsmärkten der Vertragsparteien geändert. Es ist daher erforderlich, die in den Tabellen III und IV b) des Protokolls Nr. 2 aufgeführten Referenzpreise und -beträge entsprechend zu aktualisieren. Dieser Beschluss sollte an dem Tag in Kraft treten, an dem die vorläufige Anwendung des am 26. Oktober 2004 unterzeichneten Änderungsabkommens wirksam wird, d. h. am ersten Tag des vierten Monats nach dem Tag der Unterzeichnung, unter der Voraussetzung, dass die Durchführungsmassnahmen gemäss Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 am selben Tag erlassen werden,
beschliesst:
1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2005 1641).
Art. 1
Die Tabellen III und IV b) des Protokolls Nr. 2 werden durch die Tabellen in Anhängen I und II dieses Beschlusses ersetzt.
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am 1. Februar 2005 in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 1. Februar 2005.
Für den Gemischten Ausschuss Der Vorsitzende: Richard Wright Anhang I Tabelle III Referenzpreise der Gemeinschaft und der Schweiz auf dem Inlandsmarkt Landwirtschaftlicher Referenzpreis Referenzpreis Differenz Rohstoff auf dem Inlandsmarkt auf dem Inlandsmarkt Referenzpreis der Schweiz der Gemeinschaft Schweiz/Gemeinschaft CHF je CHF je CHF je 100 kg Eigengewicht 100 kg Eigengewicht 100 kg Eigengewicht Weichweizen 58.34 16.10 42.24 Hartweizen 37.85 25.40 12.45 Roggen 48.01 16.10 31.91 Gerste 27.14 16.10 11.04 Mais 31.79 16.10 15.69 Weichweizenmehl 103.38 37.20 66.18 Vollmilchpulver 590.00 395.00 195.00 Magermilchpulver 468.60 333.00 135.60 Butter 917.00 468.00 449.00 Kristallzucker – – 0.00 Kartoffeln, frisch 42.00 21.00 21.00 Pflanzenfett2 390.00 160.00 230.00
Auf der Grundlage der Preise für Flüssigei (nicht in der Schale), multipliziert mit dem Faktor 0,85.
Preise für pflanzliche Fette (für die Back- und Nahrungsmittelindustrie) mit einem Fettgehalt von 100 GHT.
Anhang II Tabelle IV
b) Grundbeträge für die landwirtschaftlichen Rohstoffe, die bei der Berechnung der Agrarteilbeträge berücksichtigt werden:
Landwirtschaftlicher Rohstoff Grundmenge Grundmenge ab Inkrafttreten ab Inkrafttreten + 3 Jahre CHF je 100 kg CHF je 100 kg Eigengewicht Eigengewicht Weichweizen 38.00 36.00 Hartweizen 11.00 10.00 Roggen 29.00 27.00 Gerste 10.00 9.00 Mais 14.00 13.00 Weichweizenmehl 57.00 54.00 Vollmilchpulver 176.00 166.00 Magermilchpulver 122.00 115.00 Butter 449.001 449.001 Kristallzucker Null Null Eier 36.00 36.00 Kartoffeln, frisch 19.00 18.00 Pflanzenfett 207.00 196.00
Angesichts der gemäss der Verordnung (EG) Nr. 2571/97 der Kommission vom 15. Dezember 1997 gewährten Beihilfe für Butter wird der Grundbetrag für Butter gegenüber der Preisdifferenz in Tabelle III nicht verringert.