Quelle

AS 2005 2499

Bundesgesetz
über Voraussetzungen und Verfahren bei Sterilisationen
(Sterilisationsgesetz)

vom 17. Dezember 2004

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 122 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 23. Juni 20032 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom3. September 20033,
beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen, unter denen eine Sterilisation zu Verhütungszwecken zulässig ist, sowie das anwendbare Verfahren.

Art. 2 Sterilisation

Die Sterilisation ist ein medizinischer Eingriff, mit dem die Fortpflanzungsfähigkeit einer Person auf Dauer aufgehoben wird.

Nicht als Sterilisation gelten Heileingriffe, deren unvermeidliche Begleiterscheinung die Aufhebung der Fortpflanzungsfähigkeit ist.

Sterilisationen dürfen nur von einer Ärztin oder einem Arzt vorgenommen werden.

2. Abschnitt: Voraussetzungen und Verfahren

Art. 3 Sterilisation von Personen unter 18 Jahren

Die Sterilisation einer Person unter 18 Jahren ist verboten. Artikel 7 bleibt vorbehalten.

SR 211.111.1

Art. 4 Sterilisation vorübergehend Urteilsunfähiger

Die Sterilisation einer über 18-jährigen, vorübergehend urteilsunfähigen Person ist verboten.

Art. 5 Sterilisation Urteilsfähiger

Die Sterilisation einer über 18-jährigen urteilsfähigen Person darf nur vorgenommen werden, wenn diese über den Eingriff umfassend informiert worden ist und diesem frei und schriftlich zugestimmt hat.

Wer den Eingriff durchführt, muss in der Krankengeschichte festhalten, auf Grund welcher Feststellungen er auf die Urteilsfähigkeit der betroffenen Person geschlossen hat.

Art. 6 Sterilisation Entmündigter

Die Sterilisation einer über 18-jährigen, urteilsfähigen und entmündigten Person darf nur vorgenommen werden, wenn diese über den Eingriff umfassend informiert worden ist und diesem frei und schriftlich zugestimmt hat. Zudem muss die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorliegen.

Wer den Eingriff durchführt, muss:

  1. in der Krankengeschichte festhalten, auf Grund welcher Feststellungen er auf die Urteilsfähigkeit der betroffenen Person geschlossen hat; und

  2. vor der Sterilisation die Zustimmung der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde einholen.

Die vormundschaftliche Aufsichtsbehörde holt eine ärztliche Zweitmeinung ein. Nötigenfalls ordnet sie ein psychiatrisches Gutachten über die Urteilsfähigkeit der betroffenen Person an und erteilt gegebenenfalls ihre Zustimmung zum Eingriff.

Art. 7 Sterilisation dauernd Urteilsunfähiger

Die Sterilisation einer über 16-jährigen, dauernd urteilsunfähigen Person ist unter Vorbehalt von Absatz 2 ausgeschlossen.

Sie ist ausnahmsweise zulässig, wenn:

  1. sie nach den gesamten Umständen im Interesse der betroffenen Person vorgenommen wird;

  2. die Zeugung und die Geburt eines Kindes nicht durch geeignete andere Verhütungsmethoden oder durch die freiwillige Sterilisation des urteilsfähigen Partners oder der urteilsfähigen Partnerin verhindert werden können;

  3. mit der Zeugung und der Geburt eines Kindes zu rechnen ist;

  4. nach der Geburt die Trennung vom Kind unvermeidlich wäre, weil die Elternverantwortung nicht wahrgenommen werden kann, oder wenn die Schwangerschaft die Gesundheit der betroffenen Frau erheblich gefährden würde;

  1. keine Aussicht besteht, dass die betroffene Person jemals die Urteilsfähigkeit erlangt;

  2. die Operationsmethode mit der grössten Refertilisierungsaussicht gewählt wird; und

  3. die vormundschaftliche Aufsichtsbehörde nach Artikel 8 zugestimmt hat.

Art. 8 Zustimmung der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde zur Sterilisation dauernd Urteilsunfähiger

Die vormundschaftliche Aufsichtsbehörde prüft auf Antrag der betroffenen Person, einer ihr nahe stehenden Person, ihres Vormunds oder der Vormundschaftsbehörde, ob die Voraussetzungen der Sterilisation erfüllt sind.

Vor ihrem Entscheid ergreift sie folgende Massnahmen:

  1. Sie hört sowohl die betroffene Person als auch die dieser nahe stehenden Personen getrennt als Gesamtbehörde an.

  2. Sie lässt über die sozialen und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person durch eine Fachperson einen Bericht erstellen.

  3. Sie holt über die Urteilsunfähigkeit der betroffenen Person und die Dauer dieses Zustands ein Gutachten einer Fachärztin oder eines Facharztes für Psychiatrie ein.

Art. 9 Gerichtliche Beurteilung des Entscheids der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde

Die betroffene Person, eine ihr nahe stehende Person oder ihr Vormund kann den Entscheid der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde innerhalb von 30 Tagen nach seiner Eröffnung beim zuständigen kantonalen Gericht anfechten. Der Entscheid unterliegt der Zivilrechtspflege nach den Artikeln 43 ff. des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 19434.

Art. 10 Berichterstattung

Wer einen Eingriff nach Artikel 2 Absatz 2 an einer urteilsunfähigen Person vorgenommen hat, meldet diesen innerhalb von zehn Tagen der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde.

Wer eine entmündigte oder eine dauernd urteilsunfähige Person sterilisiert hat, meldet den Eingriff innerhalb von 30 Tagen dem für das Gesundheitswesen zuständigen Departement des Kantons oder der von diesem bezeichneten Stelle.

Die Meldung darf keine Angaben enthalten, die auf bestimmte Personen schliessen lassen.

3. Abschnitt: Referendum und Inkrafttreten

Art. 11

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 17. Dezember 2004 Ständerat, 17. Dezember 2004 Der Präsident: Jean-Philippe Maitre Der Präsident: Bruno Frick Der Protokollführer: Christophe Thomann Der Sekretär: Christoph Lanz

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 7. April 2005 unbenützt abgelaufen.5

9. Juni 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Samuel Schmid

Der Beschluss über das Inkrafttreten erfolgte mit Präsidialentscheid vom 9. Juni 2005.