Quelle

AS 2005 2529

Verordnung
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung
und die Insolvenzentschädigung
(Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV)

Änderung vom 10. Juni 2005

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 31. August 19831 wird wie folgt geändert:

Art. 41c Abs. 1bis, 8 und 9

Die Erhöhung der Höchstzahl der Taggelder bezieht sich auf alle versicherten Personen nach Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe a AVIG oder nur auf versicherte Personen bestimmter Alterskategorien.

Der Kanton erstattet im Monat nach Ablauf des letzten Monats, für den die Erhöhung gilt, der Ausgleichsstelle Bericht über die Umsetzung der mit den Erhöhung verbundenen Auflagen. Die Ergebnisse dieses Berichts werden bei einer weiteren Erhöhung berücksichtigt.

Die Erhöhung der Höchstzahl der Taggelder in Kantonen oder wesentlichen Teilgebieten von Kantonen, die von erhöhter Arbeitslosigkeit betroffen sind, wird im Anhang publiziert.

II

Der Anhang erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

III

Diese Änderung tritt am1. Juli 2005 in Kraft.

10. Juni 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Samuel Schmid

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

Anhang

Erhöhung der Höchstzahl der Taggelder in Kantonen, die von erhöhter Arbeitslosigkeit betroffen sind Gebiet Alterskategorie Erhöhung Geltungsdauer Kanton Genf 50 Jahre und älter 120 1. Juli 2005– 31. Dezember 2005 Kanton Neuenburg, 50 Jahre und älter 120 1. Juli 2005– Region MS 103 31. Dezember 2005 Kanton Waadt 50 Jahre und älter 120 1. Juli 2005– 31. Dezember 2005 Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleibt diese Seite leer.

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