Quelle

AS 2005 257

Verordnung
über die Förderung von Turnen und Sport
(Sportförderungsverordnung)

Änderung vom 12. Januar 2005

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Sportförderungsverordnung vom 21. Oktober 19871 wird wie folgt geändert:

Art. 37 Fachhochschulstudiengänge Sport

Das BASPO bietet durch die Organisationseinheit Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen (EHSM) auf Fachhochschulstufe Bachelor- und Masterstudiengänge Sport an. Es kann dazu mit anderen Hochschulen zusammenarbeiten.

In jedem Studiengang werden verschiedene Module angeboten. Für jedes Modul wird die Anzahl Kreditpunkte nach dem European Credit Transfer System (ECTS) festgelegt, die für das Bestehen des Moduls vergeben werden. Ein ECTS-Kreditpunkt entspricht 25–30 Stunden Arbeitsaufwand der Studierenden. In dieser Richtzeit enthalten sind insbesondere Vorbereitungsarbeiten, Kontaktstunden im Rahmen von Lehrveranstaltungen, Nachbearbeitung des vermittelten Stoffes und Prüfungsvorbereitungen.

Das Departement regelt die Zulassung zu den Studiengängen, deren Inhalte, die Anforderungen an die Abschlüsse, die Studiendauer und die erleichterten Zulassungs- und Studienbedingungen für ausgewiesene Eliteathletinnen und -athleten. Es ist zuständig für die Akkreditierung und kann Richtlinien dazu erlassen.

Die Absolventinnen und Absolventen können folgende geschützte Titel führen:

  1. «Bachelor of Science Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen»;

  2. «Master of Science Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen».

Der Titel wird durch die Angabe folgender Spezialisierungen ergänzt:

  1. «in Sport und Bildung» («in Sport and Education»);

  2. «in Sport und Gesundheitsförderung» («in Sport and Health Promotion»);

  3. «in Leistungssport» («in Competitive Sports»);

  4. «in Sportmanagement» («in Sports Management»).

Der bisherige Titel «Sportlehrerin FH»/«Sportlehrer FH» bleibt geschützt. «Sportlehrerinnen FH» und «Sportlehrer FH» sind gleichzeitig berechtigt, den Titel «Bachelor of Science Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen» zu führen.

Art. 37a Fachbrevet

Das BASPO kann ein Fachbrevet für eine bestimmte Sportart an eine Person vergeben, die:

  1. über ein Diplom eines privaten Sportverbandes verfügt, das sie zu einer Ausbildungstätigkeit in dieser Sportart ermächtigt; und

  2. mindestens 60 Kreditpunkte im Bachelorstudiengang erworben hat.

II

Diese Änderung tritt am1. Februar 2005 in Kraft.

12. Januar 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Samuel Schmid

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz