AS 2005 2885
Verordnung
über die Militärversicherung
(MVV)
Änderung vom 27. April 2005
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom10. November 19931 über die Militärversicherung wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf Artikel 81 des Bundesgesetzes vom6. Oktober 20002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie auf die Artikel 81 Absatz 2 und 108 des Bundesgesetzes vom19. Juni 19923 über die Militärversicherung (Gesetz),
Art. 1 Abs. 1 und 3
Im obligatorischen oder freiwilligen Militärdienst im Sinne von Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes steht, wer die Wehrpflicht nach dem Militärgesetz vom3. Februar 19954 und nach der Verordnung vom19. November 20035 über die Militärdienstpflicht erfüllt.
Im obligatorischen oder freiwilligen Zivilschutzdienst im Sinne von Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes steht, wer nach dem Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz vom4. Oktober 20026 und nach der Zivilschutzverordnung vom 5. Dezember 20037 die Schutzdienstpflicht erfüllt.
Art. 7 Friedenserhaltende Aktionen und Gute Dienste
Als Teilnehmer an friedenserhaltenden Aktionen und Guten Diensten des Bundes im Sinne von Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe l des Gesetzes gilt auch, wer an Missionen nach dem Bundesgesetz vom19. Dezember 20038 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte teilnimmt.
Art. 10 Sachüberschrift Koordination mit Leistungen der Truppe, der Sanität der Logistikbasis der Armee (LBA), des Zivilschutzes, des Zivildienstes und der Erwerbsersatzordnung
Art. 13 Abs. 2 und 3
Aufgehoben
Die Frist zur Kündigung von Zusammenarbeits- und Tarifverträgen beträgt mindestens sechs Monate.
Art. 19 Abs. 3
Die Bestimmungen der Artikel 6quater und 8bis der Verordnung vom 31. Oktober 19479 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) betreffend Beiträge der erwerbstätigen Versicherten nach dem 65. beziehungsweise 64. Altersjahr und betreffend geringfügige Entgelte aus Nebenerwerb sind nicht anwendbar.
Art. 20 Abs. 2
Die Bestimmungen der Artikel 6quater und 19 AHVV10 betreffend Beiträge der erwerbstätigen Versicherten nach dem 65. beziehungsweise 64. Altersjahr und betreffend geringfügige Entgelte aus Nebenerwerb sind nicht anwendbar.
Art. 28 Sachüberschrift sowie Abs. 2 und 3 Medizinische Untersuchung vor der Rekrutierung
Wer eine solche Untersuchung wünscht, muss bei der Sanität der LBA ein schriftliches Gesuch einreichen.
Die Sanität der LBA entscheidet über das Gesuch und bestimmt Art und Umfang der medizinischen Untersuchung.
Gliederungstitel vor Art. 32a
4. Abschnitt: Verwaltungsverfahren und Rechtspflege
Art. 34 Verwaltungsgerichtsbeschwerde durch das BAG
Die kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 27 des Gesetzes, die kantonalen Versicherungsgerichte nach Artikel 57 ATSG11 und die Eidgenössische Datenschutzkommission stellen ihre Entscheide dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zu.
Das BAG ist berechtigt, diese Entscheide durch Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht anzufechten.
Art. 34b
Gliederungstitel vor Art. 35a
5. Abschnitt: Führung der Militärversicherung
Art. 35a
Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) führt die Militärversicherung als eigene Sozialversicherung gemäss der zwischen ihr und dem Bund geschlossenen Vereinbarung.
Im Rahmen der Vereinbarung bestimmt die SUVA die Organisation und die Stellung des Personals.
Bei Schadenersatzforderungen wegen Gesundheitsschädigungen von Zivilpersonen, für die der Bund nach dem Militärgesetz vom3. Februar 199512 haftet, klärt die Militärversicherung für das Schadenzentrum des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport den Sachverhalt ab und nimmt gegebenenfalls die medizinische Beurteilung vor.
Art. 35b
II
Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
III
Diese Änderung tritt am1. Juli 2005 in Kraft.
27. April 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Der Bundespräsident: Samuel Schmid |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |
Anhang
(Ziff. II) Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Verordnung vom19. Dezember 200113 über die Personensicherheitsprüfungen Anhang 1 Ziff. 1 1. Generell einbezogene Funktionen in den Departementen und der Bundeskanzlei … Gruppen- und Amtsdirektorinnen bzw. -direktoren sowie deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen mit Ausnahme von … Streichen Bundesamt für Militärversicherung 2. Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 199814
Anhang
Eidgenössisches Departement des Innern Département fédéral de l’intérieur Dipartimento federale dell’interno Departament federal da l’intern 1. Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung: Streichen Bundesamt für Militärversicherung Office fédéral de l’assurance militaire Ufficio federale dell’assicurazione militare Uffizi federal d’assicuranza militara 3. Organisationsverordnung vom 28. Juni 200015 für das Eidgenössische Departement des Innern
Art. 9 Abs. 3 Bst. a Ziff. 6 und Bst. b
Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das BAG folgende Funktionen wahr:
Es ist vorbereitend und mitwirkend tätig bei der Erarbeitung der Erlasse über das öffentliche Gesundheitswesen wie auch über die soziale Sicherheit gegenüber den Folgen von Krankheit und Unfall und beaufsichtigt und koordiniert ihren Vollzug, insbesondere in folgenden Bereichen: 6. Kranken-, Unfall- und Militärversicherung;
Es steuert die Forschung auf dem Gebiet der Gesundheit, der Kranken-, Unfall- und Militärversicherung und der Aus-, Weiter- und Fortbildung in den akademischen Medizinalberufen.
Art. 12
4. Verordnung vom 24. Oktober 197916 über die Militärstrafrechtspflege
Art. 60a Abs. 2 Bst. l
Urteilsausfertigungen werden folgenden Empfängern und Empfängerinnen zugestellt:
l. in Fällen, bei denen eine der Militärversicherung unterstellte Person verletzt oder getötet worden ist: der Militärversicherung;
5. Verordnung vom 24. November 200417 über die medizinische Beurteilung der Diensttauglichkeit und der Dienstfähigkeit Anhang 2 Teil A Ziff. 7 Einleitung 7. Von der Militärversicherung: … 6. Verordnung vom5. Dezember 200318 über die ärztliche Beurteilung der Schutzdienstpflichtigen
Art. 7 Bst. f
Die ärztliche Beurteilung zur Überprüfung der Diensttauglichkeit können verlangen:
f. die Militärversicherung für ihre Versicherten;
Art. 11 Abs. 2 Bst. b
Beschwerdeberechtigt sind:
b. die Militärversicherung;
7. Strahlenschutzverordnung vom 22. Juni 199419
Art. 124 Abs. 1 dritter Satz
… Für den Vollzug kann soweit erforderlich die Militärversicherung beigezogen werden.
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