AS 2005 4265
Verordnung
über die Sicherheit von Aufzügen
(Aufzugsverordnung)
Änderung vom 17. August 2005
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Aufzugsverordnung vom 23. Juni 19991 wird wie folgt geändert:
Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird der Ausdruck «Vollzugsorgan» durch «Kontrollorgan» mit den notwendigen grammatischen Anpassungen ersetzt.
Titel Betrifft nur den französischen Text
Art. 1 Abs. 3
Für die Anforderungen an die elektrischen Installationen, deren Erstellung und Kontrolle gelten die Vorschriften der Niederspannungs-Installationsverordnung vom 7. November 20012.
Art. 2 Abs. 1 Bst. e
In dieser Verordnung bedeuten:
e. Musteraufzug: ein mit Hilfe objektiver Parameter definierter repräsentativer Aufzug, dessen technische Unterlagen verdeutlichen, wie bei den Aufzügen, welche vom Musteraufzug abgeleitet sind und identische Sicherheitsbauteile verwenden, die grundlegenden Sicherheitsanforderungen eingehalten werden.
Art. 3a Von einem Musteraufzug abgeleitete Aufzüge
Die zulässigen Abweichungen zwischen dem Musteraufzug und den vom Musteraufzug abgeleiteten Aufzügen müssen in den technischen Unterlagen mit Höchst- und Mindestwerten eindeutig angegeben werden.
Die Gleichwertigkeit der unterschiedlichen Ausführungen einer Baureihe hinsichtlich der Einhaltung der grundlegenden Sicherheitsanforderungen kann rechnerisch oder mittels Konstruktionszeichnungen nachgewiesen werden.
Art. 5 Abs. 4 Fussnote
Veröffentlicht …3
Art. 9 Abs. 1
Vor dem Inverkehrbringen eines Aufzuges muss dieser einem der folgenden Verfahren unterzogen werden:
Wurde er nach einem Aufzug entworfen, der einer Baumusterprüfung (Modul B) nach Anhang 2 Buchstabe B unterzogen wurde, so findet bei Bau, Einbau und Prüfung eines der folgenden Verfahren Anwendung, wobei die Verfahren, die den Phasen des Entwurfs und des Baus einerseits sowie des Einbaus und der Prüfung andererseits entsprechen, denselben Aufzug zum Gegenstand haben können:
Wurde er nach einem Musteraufzug entworfen, der einer Baumusterpüfung (Modul B) nach Anhang 2 Buchstabe B unterzogen wurde, so findet bei Bau, Einbau und Prüfung eines der folgenden Verfahren Anwendung:
Wurde er nach einem Aufzug entworfen, für den ein Qualitätssicherungssystem nach Anhang 9 (Modul H) eingeführt worden ist – ergänzt durch eine Entwurfsprüfung, sofern der Entwurf den harmonisierten Normen nicht vollständig entspricht – so findet bei Bau, Einbau und Prüfung eines der folgenden Verfahren Anwendung:
In den übrigen Fällen findet Anwendung: 1. die Einzelprüfung nach Anhang 6 (Modul G) durch eine Konformitätsbewertungsstelle nach Artikel 10, oder
Die Listen der Titel der bezeichneten Normen und deren Texte können bezogen werden bei: Schweizerische Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, CH-8400 Winterthur; www.snv.ch.
2. das Qualitätssicherungssystem nach Anhang 9 (Modul H), das durch eine Prüfung des Entwurfs ergänzt wird, sofern der Entwurf den harmonisierten Normen nicht vollständig entspricht.
Art. 11 Abs. 1
Die in den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nach Anhang 1 vorgeschriebenen Betriebs-, Bedienungs- und Wartungsanleitungen müssen in den schweizerischen Amtssprachen der Landesteile abgefasst sein, in denen der Aufzug oder das Sicherheitsbauteil voraussichtlich verwendet wird.
Gliederungstitel vor Art. 13a: 4a. Abschnitt: Meldepflicht
Art. 13a Meldung neu in Verkehr gebrachter Aufzüge
Der Montagebetrieb meldet Aufzüge, die er neu in Verkehr bringt, innerhalb von
Tagen ab Inverkehrbringen den vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement (EVD) bezeichneten Kontrollorganen.
Die Meldungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
Inverkehrbringer;
Adresse des Aufstellungsortes;
Datum des Inverkehrbringens;
Typ des Aufzuges entsprechend: 1. dem Einsatzbereich (betrieblich/ausserbetrieblich), 2. der Antriebsart (elektrisch/hydraulisch; mit/ohne Maschinenraum), 3. der Förderhöhe, der Anzahl Haltestellen und der Nennlast.
Art. 13b Aufzugsregister
Das EVD bezeichnet unter den für Aufzüge zuständigen Kontrollorganen ein Organ, das zum Zweck der nachträglichen Kontrolle ein Register der Aufzüge führt (Registrierungsstelle).
Das Aufzugsregister enthält die Angaben, die zur Erfüllung der Aufgaben der nachträglichen Kontrolle erforderlich sind, mindestens die Angaben nach Artikel 13a Absatz 2.
Die Registrierungsstelle stellt den anderen für Aufzüge zuständigen Kontrollorganen für die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Aufzüge die Angaben zur Verfügung, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, mindestens die Angaben nach Artikel 13a Absatz 2.
Art. 18a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. August 2005
Die Montagebetriebe melden bis zum1. September 2006 (12 Monate nach Inkrafttreten der Änderung vom 17. August 2005 dieser Verordnung) der vom Departement bezeichneten Registrierungsstelle Aufzüge, die sie seit dem1. August 2001 neu in Verkehr gebracht haben.
II
Die Anhänge1, 2 und 4–10 werden gemäss Beilage geändert.
III
17. August 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Der Bundespräsident: Samuel Schmid |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |
Anhang 1
(Art. 4 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. a) (Anhang 3 Ziff. 4–6, Anhang 6 Abs.1 Bst. a, Anhang 11 Ziff. 2) Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für den Entwurf und den Bau von Aufzügen und Sicherheitsbauteilen
Ziff. 1 .1
1.1 Anwendung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für Maschinen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 STEV In den Fällen, in denen ein entsprechendes Gefährdungsmerkmal vorliegt, das nicht in diesem Anhang erfasst ist, gelten die grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen des Artikels 3 STEV4, der auf Anhang I der Richtlinie 98/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 19985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen (Richtlinie 98/37/EG) verweist. Die grundlegende Anforderung gemäss Anhang I Ziffer 1.1.2 der Richtlinie 98/37/EG gilt auf jeden Fall.
Ziff. 2 .2
2.2 Die Aufzüge sind so auszulegen und zu bauen, dass Quetschgefahren in den Endstellungen des Fahrkorbs ausgeschaltet werden. Dieses Ziel ist erreicht, wenn sich jenseits der Endstellungen ein Freiraum oder eine Schutznische befindet. Kann diese Lösung in Ausnahmefällen, insbesondere in bestehenden Gebäuden, nicht verwirklicht werden, so können andere geeignete Mittel zur Vermeidung dieser Gefahr vorgesehen werden, wobei dem Staatssektetariat für Wirtschaft die Möglichkeit einer vorherigen Zustimmung eingeräumt wird.
Ziff. 5 .1
5.1 Ausser den für jede Maschine erforderlichen Mindestangaben gemäss Anhang 1 Ziffer 1.7.3 der Richtlinie 98/37/EG, auf welche Artikel 3 Absatz 1 STEV verweist, muss jeder Fahrkorb ein deutlich sichtbares Schild aufweisen, auf dem die Nennlast in Kilogramm und die höchstzulässige Anzahl der beförderten Personen angegeben sind.
Anhang 2
(Art. 8 Abs. 2, Art. 9 Abs.1 Bst. a und b sowie Abs. 3 Bst. a und b) (Anhang 3 Ziff. 4 Bst. a) Baumusterprüfung (Modul B) Bst. B Ziff. 3
Zweck der technischen Unterlagen ist es, die Bewertung der Übereinstimmung des Aufzuges mit den Anforderungen der Verordnung sowie das Verständnis des Entwurfs und der Funktionsweise des Aufzuges zu ermöglichen. Soweit dies für die Beurteilung der Konformität erforderlich ist, müssen die technischen Unterlagen Folgendes enthalten: – eine allgemeine Beschreibung des Musteraufzugs; in den technischen Unterlagen sind alle Möglichkeiten eines Ausbaus des zu prüfenden Musteraufzugs deutlich anzugeben (Art. 2 Abs. 1 Bst. e und Art. 3a dieser Verordnung), – Konstruktions- und Fertigungszeichnungen oder -pläne, – die betreffenden grundlegenden Anforderungen sowie die für deren Einhaltung gewählte Lösung (z.B. eine harmonisierte Norm), – eine Kopie der Konformitätserklärung für die in den Aufzug eingebauten Sicherheitsbauteile, – gegebenenfalls die Ergebnisse von Prüfungen oder Berechnungen, die der Hersteller selbst oder ein Dritter in dessen Auftrag durchgeführt hat, – ein Exemplar der Betriebsanleitung des Aufzuges, – die Vorschriften, die beim Einbau zur Anwendung kommen, um die Übereinstimmung des serienmässig hergestellten Aufzuges mit den Bestimmungen der Verordnung sicherzustellen.
Anhang 4
(Art. 9 Abs. 3 Bst. b) Qualitätssicherung Produkt Sicherheitsbauteile (Modul E)
Anhang 5
(Art. 8 Abs. 2, Art. 9 Abs. 3 Bst. c) Umfassende Qualitätssicherung (Modul H)
Anhang 6
(Art. 9 Abs. 3 Bst. b) Einzelprüfung (Modul G)
Anhang 7
(Art. 8 Abs. 2, Art. 9 Abs. 3 Bst. a) Konformität mit der Bauart mit stichprobenweiser Prüfung (Modul C)
Anhang 8
(Art. 8 Abs. 2, Art. 9 Abs. 1 Bst. a–c Ziff. 2) Qualitätssicherung Produkt Aufzüge (Modul E)
Anhang 9
(Art. 8 Abs. 2, Art. 9 Abs. 1 Bst. c und d) Umfassende Qualitätssicherung (Modul H)
Anhang 10
(Art. 8 Abs. 2, Art. 9 Abs. 1 Bst. a–c Ziff.3) Qualitätssicherung Produktion (Modul D)