AS 2005 4555
Verordnung
über die Revisionsstelle von Stiftungen
vom 24. August 2005
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 83a Absätze 3 und 4 des Zivilgesetzbuchs1,
verordnet:
Art. 1 Befreiung von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle
Auf Gesuch des obersten Stiftungsorgans kann die Aufsichtsbehörde eine Stiftung von der Pflicht befreien, eine Revisionsstelle zu bezeichnen, wenn:
die Bilanzsumme der Stiftung in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren kleiner als 200 000 Franken ist; und
die Stiftung nicht öffentlich zu Spenden oder sonstigen Zuwendungen aufruft.
Die Aufsichtsbehörde widerruft die Befreiung, wenn:
die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr erfüllt sind; oder
dies für eine zuverlässige Beurteilung der Vermögens- und Ertragslage der Stiftung notwendig ist.
Die Befreiung von der Revisionspflicht entbindet die Stiftung nicht von ihrer Pflicht, der Aufsichtsbehörde Rechenschaft abzulegen.
Art. 2 Bezeichnung einer besonders befähigten Revisorin oder eines besonders befähigten Revisors
Die Stiftung muss als Revisionsstelle eine besonders befähigte Revisorin oder einen besonders befähigten Revisor im Sinne der Verordnung vom 15. Juni 19922 über die fachlichen Anforderungen an besonders befähigte Revisoren bezeichnen, wenn sie:
öffentlich zu Spenden oder sonstigen Zuwendungen aufruft und in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren Spenden oder sonstige Zuwendungen von jeweils mehr als 100 000 Franken erhält;
in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren zwei der nachstehenden Grössen überschreitet:
SR 211.121.3 1. Bilanzsumme von 10 Millionen Franken, 2. Umsatzerlös von 20 Millionen Franken, 3. 50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt;
zur Erstellung einer Konzernrechnung verpflichtet ist; oder
Anleihensobligationen ausstehend hat.
Die Aufsichtsbehörde kann eine Stiftung, die keine der Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, zur Bezeichnung einer besonders befähigten Revisorin oder eines besonders befähigten Revisors verpflichten, wenn dies für eine zuverlässige Beurteilung der Vermögens- und Ertragslage der Stiftung notwendig ist.
Art. 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2006 in Kraft.
24. August 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Samuel Schmid |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |