AS 2005 483
Reglement
für das Schweizerische Bundesgericht
Änderung vom 25. November 2004
Das Bundesgericht
verordnet:
I
Das Reglement vom 14. Dezember 19781 für das Schweizerische Bundesgericht wird wie folgt geändert:
Art. 23 Zusammensetzung, Abstimmung
Die Präsidentenkonferenz besteht aus dem Bundesgerichtspräsidenten, den Präsidenten der öffentlichrechtlichen Abteilungen, der beiden Zivilabteilungen und des Kassationshofes.
Führt der Bundesgerichtspräsident keinen Abteilungsvorsitz, gilt für Abstimmungen folgende Regelung: Stimmen der Bundesgerichtspräsident und der Präsident der Abteilung, welcher der Bundesgerichtspräsident angehört, gleich, zählen ihre Stimmen als eine Stimme. Stimmen sie verschieden und sind die Stimmen gleichgeteilt, gibt diejenige des Bundesgerichtspräsidenten den Ausschlag.
II
Diese Änderung tritt sofort in Kraft.
25. November 2004 Im Namen des Bundesgerichts Der Präsident: Heinz Aemisegger Der Generalsekretär: Paul Tschümperlin