Quelle

AS 2005 4849

Verordnung
über die Banken und Sparkassen
(Bankenverordnung, BankV)

Änderung vom 30. September 2005

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Bankenverordnung vom 17. Mai 19721 wird wie folgt geändert:

Art. 16 Abs. 1 Bst. c, e, f und h

Als liquide Aktiven (Liquidität) im Sinne von Artikel 4 des Gesetzes gelten zum Buchwert:

  1. Schuldverschreibungen inländischer Schuldner, die an einem repräsentativen Markt gehandelt werden, mit Ausnahme von eigenen Schuldverschreibungen der Bank sowie solcher von Gesellschaften, die mit der Bank eine wirtschaftliche Einheit bilden;

  2. Betrifft nur den französischen und italienischen Text

  3. Betrifft nur den französischen und italienischen Text

  4. Kontokorrent-Debitoren und die innerhalb eines Monats fälligen festen Vorschüsse, die durch Werte gemäss Buchstaben b und c gedeckt sind;

Art. 16a Bst. b

Betrifft nur den französischen und italienischen Text

Art. 19 Zusatzliquidität

Die Banken, die privilegierte Einlagen nach Artikel 37b des Gesetzes besitzen, müssen neben der Liquidität nach Artikel 18 im Umfange ihrer Sicherstellungspflicht nach Artikel 37h Absatz 3 des Gesetzes zusätzliche liquide Aktiven nach

Artikel 16 halten.

Die Banken melden der Bankenkommission im Rahmen des allgemeinen Meldewesens die Summe:

a. der per Abschluss des Geschäftsjahres in den Bilanzpositionen nach Artikel 25 Absatz 1 Ziffern2.3–2.5 ausgewiesenen Einlagen;

  1. der Einlagen nach Buchstabe a, die nach den Artikeln 37b des Gesetzes und 23 der Bankenkonkursverordnung vom 30. Juni 20052 privilegiert sind;

  2. der Einlagen nach Buchstabe b, die pro Einleger nicht mehr als 5000 Franken betragen.

Die Bankenkommission berechnet gestützt auf die nach Absatz 2 Buchstabe b gemeldeten Angaben die erforderliche Zusatzliquidität und teilt diese den einzelnen Banken mit.

Die Zusatzliquidität ist jeweils ab dem1. Juli anteilmässig sicherzustellen.

Die Bankenkommission kann ausnahmsweise verlangen, dass einzelne Banken den nach Absatz 2 Buchstabe b zu meldenden Betrag in geeigneter Weise offen legen, wenn dies zum Schutz der nicht privilegierten Gläubiger als notwendig erscheint.

Gliederungstitel vor Art. 55

15. Einlagensicherung

Art. 55 Mitteilungspflicht

Die Bankenkommission teilt die Anordnung einer Schutzmassnahme nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben e–h des Gesetzes oder die Eröffnung des Bankenkonkurses nach Artikel 33 des Gesetzes dem Träger der Einlagensicherung mit und informiert ihn über die letzten nach Artikel 19 Absatz 2 Buchstaben b und c gemeldeten Angaben.

Sie kann die Mitteilung unterlassen, solange im Rahmen einer Sanierung:

  1. begründete Aussicht besteht, dass die angeordneten Schutzmassnahmen wieder aufgehoben werden; oder

  2. die nach Artikel 37b des Gesetzes und Artikel 23 der Bankenkonkursverordnung vom 30. Juni 20053 privilegierten Forderungen von den angeordneten Schutzmassnahmen nicht betroffen sind.

Art. 56 Frist

Die Frist für die Auszahlung der nach Artikel 37h des Gesetzes gesicherten Einlagen beträgt drei Monate.

Sie beginnt mit der Mitteilung an den Träger der Einlagensicherung.

Sie beginnt nicht oder wird unterbrochen, solange die Anordnung nach Artikel 55 Absatz 1 nicht vollstreckbar ist.

Art. 57 Auszahlungsplan

Der von der Bankenkommission eingesetzte Konkursliquidator, Sanierungs- oder Untersuchungsbeauftragte (Beauftragter) erstellt einen Auszahlungsplan mit den aus den Büchern ersichtlichen Forderungen, die nach Artikel 37b des Gesetzes und

Artikel 23 der Bankenkonkursverordnung vom 30. Juni 20054 als privilegierte

Einlagen gelten und nicht nach Artikel 37a des Gesetzes befriedigt werden.

Der Beauftragte ist nicht verpflichtet, die aufgrund der Bücher in den Auszahlungsplan aufzunehmenden Forderungen zu prüfen. Offensichtlich unberechtigte Forderungen werden nicht in den Auszahlungsplan aufgenommen.

Der Träger der Einlagensicherung kann beim Beauftragten Einsicht in den Auszahlungsplan nehmen.

Art. 58 Auszahlung der gesicherten Einlagen

Der Träger der Einlagensicherung stellt dem Beauftragten den zur Auszahlung notwendigen Betrag zur Verfügung. Der Beauftragte zahlt die privilegierten Einlagen aus.

Genügt dieser Betrag nicht zur Auszahlung sämtlicher im Auszahlungsplan aufgenommenen Forderungen, so erfolgt die Auszahlung anteilmässig.

Art. 59 Anspruch der Einleger

Nach Ablauf der Frist nach Artikel 56 haben die Einleger gegenüber dem Träger der Einlagensicherung einen Anspruch auf Auszahlung ihrer nach Artikel 37h des Gesetzes gesicherten Einlagen.

Gliederungstitel vor Art. 62

16. Schlussbestimmungen

Art. 62 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 30. September 2005

Die Bankenkommission legt die vom1. Januar 2006 bis 30. Juni 2007 sicherzustellende Zusatzliquidität nach Artikel 19 gestützt auf die für das Geschäftsjahr 2004 in den Bilanzpositionen nach Artikel 25 Absatz 1 Ziffer 2.3–2.5 ausgewiesenen Einlagen fest.

Die Beträge nach Artikel 19 Absatz 2 sind erstmals für das Jahr 2006 zu melden.

Die Bankenkommission kann die Fristen nach den Absätzen1 und 2 um ein Jahr verlängern oder einzelnen Banken eine Sonderregelung bewilligen.

Die Revisionsstelle hat diese Beträge erstmals im Rahmen der Revision der Jahresrechnung 2007 zu prüfen.

Art. 63 Sachüberschrift und Abs. 2 Inkrafttreten

Aufgehoben

II

Die Schlussbestimmungen der Änderung vom 23. August 19895, der Änderung vom4. Dezember 19896, der Änderung vom12. Dezember 19947, der Änderung vom 29. November 19958 und der Änderung vom 8. Dezember 19979 werden aufgehoben.

III

Die Börsenverordnung vom2. Dezember 199610 wird wie folgt geändert:

Art. 29 Sachüberschrift Eigenmittel, Risikoverteilung und Rechnungslegung

(Art. 12–14 und 16 BEHG)

Art. 29a Einlagensicherung

Für Effektenhändler, die Zusatzliquidität nach Artikel 37h Absatz 3 des Bankengesetzes vom 8. November 193411 sicherzustellen haben, gilt Artikel 19 der Bankenverordnung vom 17. Mai 197212.

Die Revisionsstelle prüft im Rahmen ihrer Revisionstätigkeit, ob die notwendige Zusatzliquidität vorhanden ist, und hält das Prüfergebnis in ihrem Revisionsbericht fest.

AS 1989 1772

AS 1989 2542

AS 1995 253

AS 1996 45

AS 1998 16

IV

Diese Änderung tritt am1. Januar 2006 in Kraft.

30. September 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Samuel Schmid

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz