Quelle

AS 2005 5217

Verordnung der EBK
über die Anlagefonds
(AFV-EBK)

Änderung vom 27. September 2005

Die Eidgenössische Bankenkommission (EBK)
verordnet:

I

Die Verordnung der EBK vom 24. Januar 20011 über die Anlagefonds wird wie folgt geändert:

Gliederungstitel vor Art. 46 2. Titel: Rechenschaftsablage und Publikationspflichten 1. Kapitel: Buchführung Gliederungstitel vor Art. 59a

3. Kapitel: Vereinfachter Prospekt für Effektenfonds

Art. 59a Inhalt

Dervereinfachte Prospekt für Effektenfonds enthält neben den Informationen gemäss Anhang II zu Artikel 77a der AFV folgende Angaben:

  1. die beabsichtigte Verwendung der Verwaltungskommission, aufgeschlüsselt nach den Bestandteilen Leitung, Vermögensverwaltung (Asset Management) und Vertrieb;

  2. eine allfällige erfolgsabhängige Kommission (Performance Fee);

  3. den Koeffizienten der gesamten, laufend dem Fondsvermögen belasteten Kosten (TER2);

  4. die Umschlagshäufigkeit des Portfolios (PTR3).

Die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben a–c sind für Effektenfonds oder Segmente von Effektenfonds mit mehreren Anteilsklassen für jede Anteilsklasse einzeln offen zu legen.

für Total Expense Ratio

für Portfolio Turnover Rate

Art. 59b Effektenfonds mit mehreren Segmenten bzw. mehreren Anteilsklassen

Effektenfonds mit mehreren Segmenten dürfen für jedes Segment einen separaten vereinfachten Prospekt veröffentlichen. Werden alle Segmente in einem vereinfachten Prospekt wiedergegeben, so sind die Angaben nach Artikel 59a Absatz 1 für jedes Segment einzeln offen zu legen.

Effektenfonds oder Segmente von Effektenfonds mit mehreren Anteilsklassen veröffentlichen im gleichen vereinfachten Prospekt die Angaben sämtlicher Anteilsklassen.

Art. 59c Änderungen

Die Fondsleitung passt den vereinfachten Prospekt bei wesentlichen Änderungen an, mindestens jedoch einmal jährlich.

Art. 71b Übergangsbestimmungen zu den Änderungen vom 27. September 2005

Bestehende Effektenfonds, unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem1. August 2004 genehmigt wurden, reichen der Aufsichtsbehörde bis 31. Dezember 2005 erstmals einen vereinfachten Prospekt ein. Die Information gemäss Artikel 59a Absatz 1 Buchstabe a ist anzugeben, wenn diese erstmals im ausführlichen Prospekt veröffentlicht wird, spätestens jedoch bis 31. Dezember 2006.

Effektenfonds, deren Gesuche um Genehmigung bei Inkrafttreten dieser Änderungen hängig sind, reichen der Aufsichtsbehörde unverzüglich nach deren Inkrafttreten einen vereinfachten Prospekt ein.

II

Diese Änderung tritt am 31. Dezember 2005 in Kraft.

27. September 2005 Eidgenössische Bankenkommission Der Präsident: Kurt Hauri Der Direktor: Daniel Zuberbühler