AS 2005 5239
Verordnung
über die Gebühren zum Bürgerrechtsgesetz
(GebV-BüG)
vom 23. November 2005
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG) vom 21. März 19971,
verordnet:
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Gebühren für erstinstanzliche Verfügungen des Bundesamts für Migration (BFM) auf dem Gebiet des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 19522 (BüG).
Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung
Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20043.
Art. 3 Gebührenansätze
Das BFM erhebt die folgenden Gebühren: Franken
für die Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung an: 1. Personen, die im Zeitpunkt der Gesuchstellung volljährig sind 100 2. Ehegatten, die gemeinsam ein Gesuch stellen 150 3. Personen, die im Zeitpunkt der Gesuchstellung minderjährig sind 50
für die erleichterte Einbürgerung nach den Artikeln 27 und 28 BüG4 450
für Entscheide über die übrigen erleichterten Einbürgerungen sowie über Wiedereinbürgerungen von Personen, die: 1. im Zeitpunkt der Gesuchstellung volljährig sind 300 2. im Zeitpunkt der Gesuchstellung minderjährig sind 150
für Abweisungs- und Nichteintretensentscheide 300
für Entscheide betreffend Nichtigerklärung von Einbürgerungen 400 SR 141.21
Für minderjährige Kinder, die in die Einbürgerung eines Elternteils einbezogen werden, erhebt das BFM keine Gebühr.
Zusätzlich zu den in Absatz 1 Buchstaben b und c erwähnten Gebühren erhebt das BFM zu Gunsten der zuständigen kantonalen Behörde für deren nachstehende Tätigkeiten die folgenden Gebühren: Franken
für die Erstellung von Erhebungsberichten durch den Wohn- höchstens kanton je nach Arbeitsaufwand 300
für die Kontrolle der Zivilstandsverhältnisse von im Ausland wohnenden Personen 100
Art. 4 Gebühren der Schweizer Vertretungen im Ausland
Für ihre Dienstleistungen im Zusammenhang mit Einbürgerungen erheben die Auslandvertretungen Gebühren nach der Verordnung vom 28. Januar 20045 über die Gebühren der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Schweiz.
Art. 5 Gebührenerhöhung und Gebührenreduktion
Die Gebühren nach Artikel 3 Absätze1 und 3 können bis zum doppelten Betrag erhöht oder bis zur Hälfte reduziert werden, wenn die Behandlung des Gesuches einen erheblich über oder unter dem Durchschnitt liegenden Arbeitsaufwand erfordert.
Art. 6 Inkasso
Das BFM kann die Gebühren im Voraus, per Nachnahme oder per Rechnung einfordern.
Im Ausland sind die Gebühren im Voraus in der entsprechenden Landeswährung zu bezahlen. In Ländern mit nicht konvertierbarer Währung können die Gebühren nach Rücksprache mit dem EDA in einer anderen Währung erhoben werden.
Die Umrechnungskurse nach Absatz 2 legen die diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Schweiz nach Weisung des EDA fest.
Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom2. Dezember 19966 über Gebühren zum Bürgerrechtsgesetz wird aufgehoben.
AS 1996 3250, 2003 4329, 2004 2903
Art. 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2006 in Kraft.
23. November 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Samuel Schmid |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |