AS 2005 5267
Verordnung
über Massnahmen zu Gunsten des Obst- und
Gemüsemarktes
(Obst- und Gemüseverordnung)
Änderung vom 23. November 2005
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Obst- und Gemüseverordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:
Art. 4a Beiträge zur Herstellung von Kernobstprodukten
Der Bund kann Beiträge leisten zur Herstellung von Kernobstessig sowie Apfelmus in der Höhe von 50 Prozent der Differenz zwischen dem ausländischen und dem inländischen Produzentenpreis des Rohstoffs. Die Beiträge werden jeweils auf Grund der Preise der Rohstoffe vor der Ernte festgesetzt.
Die Beiträge werden vom Bundesamt durch Verfügung gewährt.
Art. 8 Abs. 3
Beiträge zur Herstellung von Kernobstprodukten nach Artikel 4a erhalten Verarbeitungsbetriebe.
II
Diese Änderung tritt am 7. Dezember 2005 in Kraft.
23. November 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Samuel Schmid |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |