Quelle

AS 2005 5565

Verordnung
über die Tierzucht

Änderung vom 23. November 2005

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 7. Dezember 19981 über die Tierzucht wird wie folgt geändert:

Art. 28 Abs. 1

Im Rahmen der bewilligten Kredite können an die Ausfuhr von Zuchttieren aller Gattungen mit ausgewiesener Abstammung sowie von Nutztieren der Rindviehgattung zeitlich begrenzt Beiträge geleistet werden.

II

Diese Änderung tritt am1. Januar 2006 in Kraft.

23. November 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Samuel Schmid

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz