AS 2005 5565
Verordnung
über die Tierzucht
Änderung vom 23. November 2005
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 7. Dezember 19981 über die Tierzucht wird wie folgt geändert:
Art. 28 Abs. 1
Im Rahmen der bewilligten Kredite können an die Ausfuhr von Zuchttieren aller Gattungen mit ausgewiesener Abstammung sowie von Nutztieren der Rindviehgattung zeitlich begrenzt Beiträge geleistet werden.
II
Diese Änderung tritt am1. Januar 2006 in Kraft.
23. November 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Der Bundespräsident: Samuel Schmid |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |