AS 2005 5573
Verordnung
über die Tierverkehr-Datenbank
(TVD-Verordnung)
vom 23. November 2005
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 15a Absatz 4 und 53 Absatz 1 des Tierseuchengesetzes vom1. Juli 19661,
verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand und Begriffe
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt das Bearbeiten von Daten über den Verkehr von Tieren der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung in einer zentralen Datenbank sowie den Betrieb dieser Datenbank.
Art. 2 Begriffe
Die folgenden Begriffe bedeuten:
Bearbeiten von Daten: jeder Umgang mit Daten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten, Bekanntgeben, Archivieren oder Vernichten von Daten;
Bekanntgeben von Daten: das Zugänglichmachen von Daten wie das Einsichtgewähren, Weitergeben oder Veröffentlichen;
Tierhalter: natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die eine Tierhaltung auf eigene Rechnung und Gefahr führt;
Tierhaltung: Tierhaltung nach Artikel 6 Buchstabe o der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19952;
Nummer der Tierhaltung: die vom Betreiber der Tierverkehr-Datenbank (Betreiber) zugeteilte Nummer für eine Tierhaltung;
Tiergeschichte: Gesamtheit folgender Daten zu einem einzelnen Tier: 1. Identifikationsnummer des Tieres (Ohrmarkennummer), 2. Nummer der einzelnen Tierhaltungen, bei welchen das Tier steht oder gestanden ist, SR 916.404 3. Name und Adresse der einzelnen Tierhalter, die das Tier halten oder gehalten haben, 4. Datum und Art der Bestandesveränderung nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a–g in den einzelnen Tierhaltungen, bei denen das Tier steht oder gestanden ist.
2. Abschnitt: Inhalt der Datenbank und Meldepflichten
Art. 3 Von den Kantonen zu meldende Daten
Die folgenden Daten werden in die Datenbank aufgenommen:
kantonale Identifikationsnummer der Tierhaltung nach Artikel 7 Absatz 2 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19953;
Name, Adresse und kantonale Identifikationsnummer des Tierhalters;
Tierhaltungstyp nach Artikel 6 Buchstabe o der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995;
Standort der Tierhaltung und der Bestände mit den dazugehörenden Koordinaten;
gehaltene Klauentiergattungen;
Gemeindenummer nach der Verordnung vom 30. Dezember 19704 über Orts-, Gemeinde- und Stationsnamen;
die Ergebnisse der Schlachttier- und Fleischuntersuchung nach Artikel 60 Absatz 2 der Verordnung vom 23. November 20055 über das Schlachten und die Fleischkontrolle.
Die Daten nach Absatz 1 Buchstaben a–f und deren Mutationen sind von den Kantonen dem Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) zu melden. Sie werden vom Bundesamt dem Betreiber übermittelt.
Die Daten nach Absatz 1 Buchstabe g sind von den Kantonen dem Betreiber zu melden.
Art. 4 Von den Tierhaltern zu meldende Daten
Die folgenden Daten werden in die Datenbank aufgenommen:
bei der Geburt eines Tieres: 2. die Identifikationsnummer des Tieres sowie des Mutter- und Vatertieres, 3. das Geburtsdatum des Tieres, 4. die Rasse und Farbe sowie das Geschlecht des Tieres, 5. Mehrlingsgeburten, 6. der Geburtsverlauf, 7. das Datum der Meldung;
bei der Einfuhr eines Tieres: 1. das Ursprungsland und die Identifikationsnummer des Tieres im Ursprungsland, 2. die Nummer der Tierhaltung, 4. das Geburtsdatum des Tieres, 5. die Rasse und Farbe sowie das Geschlecht des Tieres, 6. das Einfuhrdatum, 7. das Datum der Meldung;
beim Zugang eines Tieres von einer anderen Tierhaltung im Inland: 2. die Nummer der Herkunftstierhaltung, 4. das Zugangsdatum,
beim Abgang eines Tieres: 3. das Abgangsdatum, 4. die Abgangsart,
bei der Schlachtung eines Tieres: 2. die Nummer der Herkunftstierhaltung, 4. das Schlachtdatum,
bei der Verendung eines Tieres: 3. das Verendungsdatum, 4. das Datum der Meldung;
bei der Ausfuhr eines Tieres:
3. das Bestimmungsland, 4. das Ausfuhrdatum, 5. das Datum der Meldung;
die Telefonnummer und die Korrespondenzsprache des Tierhalters;
die Post- oder Bankverbindung des Tierhalters.
Die Daten nach Absatz 1 sind von den Tierhaltern dem Betreiber zu melden.
Art. 5 Einschränkung der Meldepflicht
Für Tiere der Schweine-, Ziegen- und Schafgattung müssen die Daten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a–g nicht gemeldet werden.
3. Abschnitt: Zugriffsberechtigungen
Art. 6 Allgemeine Berechtigung
In die Tiergeschichte eines einzelnen Tieres darf jedermann Einsicht nehmen.
Bis zu 30 Abfragen je Person und Tag sind kostenlos.
Die Nummer der Tierhaltung oder die Identifikationsnummer des Tieres dient als Schlüssel für die Einsichtnahme in die Daten. Der Anwender beschafft die Schlüssel selber.
Art. 7 Amtsstellen
Das Bundesamt darf die Daten nach den Artikeln3 und 4 bearbeiten.
Die Bundesämter für Veterinärwesen, für Statistik, für Gesundheit und für wirtschaftliche Landesversorgung sowie das Eidgenössische Büro für Konsumentenfragen und Swissmedic dürfen die Daten nach Artikeln3 und 4 verwenden, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
Die zuständigen kantonalen Organe dürfen die Daten nach Artikeln3 und 4 verwenden, die sie für den Vollzug der Tierseuchen-, Tierschutz-, Lebensmittel-, Heilmittel- und Landwirtschaftsgesetzgebung benötigen.
Art. 8 Zucht-, Produzenten- und Labelorganisationen sowie Tiergesundheitsdienste
Die Zucht-, Produzenten- und Labelorganisationen sowie Tiergesundheitsdienste können folgende Daten ihrer Mitglieder verwenden:
Nummer der Tierhaltung und Auflistung des Tierbestandes;
Name und Adresse des Tierhalters nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b;
Tiergeschichte sämtlicher Tiere, die sich auf ihren Tierhaltungen befinden.
Die Zucht-, Produzenten- und Labelorganisationen sowie Tiergesundheitsdienste können folgende Daten ihrer Mitglieder verwenden, sofern diese ihre schriftliche Zustimmung gegeben haben:
Standort der Tierhaltung und der Bestände mit den dazugehörenden Koordinaten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d;
Gemeindenummer nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f;
die Post- oder Bankverbindung nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i.
Die Zucht-, Produzenten- und Labelorganisationen sowie Tiergesundheitsdienste können die übrigen Daten nach Artikel 3 und 4 ihrer Mitglieder verwenden, sofern diese das nicht schriftlich verboten haben.
Art. 9 Tierhalter
Die Tierhalter dürfen unbeschränkt und ohne Kostenfolge Einsicht nehmen in die Daten betreffend der eigenen Person, der eigenen Tierhaltung, der Tiere, die sich bei ihnen befinden oder befunden haben, sowie deren Tiergeschichte.
Sie dürfen unbeschränkt Einsicht nehmen in die Auflistung des eigenen Tierbestandes zum aktuellen oder zu einem früheren Zeitpunkt.
Art. 10 Einsichtnahme Dritter
Das Bundesamt kann auf Gesuch hin Dritten die Erlaubnis geben, für Zucht- oder wissenschaftliche Untersuchungszwecke in Daten über die Tiergeschichte hinaus Einblick zu nehmen, sofern der Abnehmer sich schriftlich für die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen verpflichtet.
4. Abschnitt: Betrieb der Datenbank
Art. 11 Betreiber
Die Datenbank wird von einem Betreiber betrieben, der rechtlich, organisatorisch und finanziell unabhängig sowie räumlich getrennt sein muss von den einzelnen Organisationen und Unternehmungen der Vieh- und Fleischwirtschaft sowie von seinen Hauptlieferanten.
Der Betreiber untersteht der Aufsicht des Bundesamtes.
Art. 12 Aufgaben des Betreibers
Der Betreiber betreibt die Datenbank nach einem vom Bundesamt erteilten Leistungsauftrag. Der Vertrag regelt insbesondere Dauer, Umfang, Bedingungen und Abgeltung der verlangten Leistung.
Er teilt jeder Tierhaltung eine Nummer nach Artikel 2 Buchstabe e zu.
Er bereinigt Daten nach Artikel 3 nach Rücksprache mit dem Bundesamt.
Er prüft die Daten nach Artikel 4 auf ihre Vollständigkeit und Plausibilität hin. Unvollständige sowie nicht plausible Daten gibt er dem Tierhalter zur Kenntnis und räumt ihm die Möglichkeit ein, diese zu ergänzen bzw. klarzustellen.
Er stellt den Tierhaltern mindestens einmal pro Jahr ein Tierverzeichnis mit den aktuellen Daten zu.
Er unterhält ein Help Desk für die Tierhalter, insbesondere zur Auskunftserteilung über den Tierverkehr, zur Datenkorrektur und zur Beratung.
Er veröffentlicht Auswertungen über die in der Tierverkehr-Datenbank registrierten Tiere. Dabei werden die Daten so aggregiert, dass keinerlei Rückschlüsse auf einzelne Tierhaltungen, Zucht-, Produzenten- und Labelorganisationen sowie Tiergesundheitsdienste möglich sind. Entsprechende Publikationen müssen allgemein zugänglich sein.
Art. 13 Aufgaben des Betreibers ausserhalb des Datenbankbetriebs
Bei Verdacht auf Widerhandlungen gegen die Tierseuchengesetzgebung erstattet der Betreiber der zuständigen kantonalen Stelle Meldung.
Der Betreiber nimmt die Bestellung von Ohrmarken entgegen und beliefert die Tierhalter mit Ohrmarken.
Er bereitet Tierpässe für Tiere der Rindergattung vor, die für die Ausfuhr bestimmt sind.
Art. 14 Archivierung der Daten
Die Daten sind vom Betreiber während 18 Jahren zu archivieren.
Sobald der Betreiber keine Vollzugaufgaben des Bundes mehr erfüllt, sind die Daten dem Bundesarchiv anzubieten.
Vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig beurteilte Daten sind dem Bundesamt auszuhändigen.
Art. 15 Zusätzliche Dienstleistungen
Der Betreiber kann ausser den Daten nach den Artikeln3 und 4 weitere Daten, insbesondere der folgenden Art, bearbeiten:
zuchtrelevante Daten;
die Mitgliedschaft bei Zucht-, Produzenten- und Labelorganisationen sowie bei Tiergesundheitsdiensten;
die Produktionsart;
den Gesundheitszustand der Tierhaltung und der Tiere;
die Verabreichung von Arzneimitteln;
die Qualitätseinstufung des Schlachttierkörpers.
Der Betreiber hat für das Bearbeiten von Daten nach Absatz 1 einen Vertrag mit dem Dritten zu schliessen. Die Verträge sind vor der Unterzeichnung dem Bundesamt zur Genehmigung vorzulegen.
Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass die Daten nach Absatz 1 von den Daten nach den Artikeln3 und 4 getrennt bearbeitet werden.
Art. 16 Amtliche Kontrolle
Das Bundesamt kann beim Betreiber ohne Voranmeldung Kontrollen durchführen.
Das Bundesamt für Veterinärwesen legt die Art und Häufigkeit der Kontrollen bei den Tierhaltungen durch die Vollzugsorgane der Tierseuchengesetzgebung fest und sorgt dafür, dass diese Kontrollen mit den übrigen Kontrollen koordiniert werden.
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 17 Vollzug
Das Bundesamt vollzieht diese Verordnung.
Art. 18 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 18. August 19996 über die Tierverkehr-Datenbank wird aufgehoben.
Art. 19 Änderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 28. März 20017 über die Gebühren für den Tierverkehr wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 4
Der Betreiber der Tierverkehr-Datenbank (Betreiber) nach der Verordnung vom 23. November 20058 über die Tierverkehr-Datenbank stellt den Tierhaltern im Auftrag des Bundesamtes für Landwirtschaft die Gebühren in Rechnung. Anhang Ziff. 5 und 6 5. Gebühr für Auskünfte nach Artikel 6 der Verordnung vom 23. November 20059 über die Tierverkehr-Datenbank nach Aufwand 6. Für nicht ab Internet abrufbare Datenauszüge oder deren Auswertung zu Handen der berechtigten Amtsstellen, sofern der Aufwand pro Anfrage 500 Franken übersteigt 75.– pro Stunde
AS 1999 2622, 2001 1349, 2002 4321
Art. 20 Übergangsbestimmung
Daten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a–f sind bis zum 31. Dezember 2006 dem Betreiber nach bisherigem Recht zu melden.
Art. 21 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2006 in Kraft.
23. November 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Samuel Schmid |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |