Quelle

AS 2005 5679

Zivilstandsverordnung
(ZStV)

Änderung vom 9. Dezember 2005

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Zivilstandsverordnung vom 28. April 20041 wird wie folgt geändert:

Art. 1 Sachüberschrift und Abs. 2 Zivilstandskreis und Beschäftigungsgrad

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Departement) kann in besonders begründeten Fällen auf Gesuch der kantonalen Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen (Aufsichtsbehörde) Ausnahmen vom minimalen Beschäftigungsgrad bewilligen. Die Aufsichtsbehörde entscheidet in eigener Verantwortung, wenn sich die Ausnahme nur auf den Beschäftigungsgrad der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten bezieht und die Grösse eines Zivilstandskreises nicht verändert wird. Der fachlich zuverlässige Vollzug ist in jedem Fall zu gewährleisten.

Art. 22 Abs. 2

Art. 49 Abs. 1

Das für die Beurkundung zuständige Zivilstandsamt meldet sämtliche Änderungen des Personenstandes und des Bürgerrechts sowie die Berichtigung von Daten einer Person der Gemeindeverwaltung ihres Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes.

Art. 49a An das Zivilstandsamt des Heimatortes

Das für die Beurkundung zuständige Zivilstandsamt meldet im Hinblick auf die Erfüllung der kantonalen Meldepflichten sämtliche Änderungen des Personenstandes und des Bürgerrechts sowie die Berichtigung von Daten einer Person mit Burger- oder Korporationsrecht dem Zivilstandsamt ihres Heimatortes.

Art. 54 Abs. 3

Art. 56 Abs. 2 und 3

Personen mit einem Burger- oder Korporationsrecht werden im Register auf Grund der Angaben der zuständigen kantonalen Stellen als solche gekennzeichnet.

Für die Behörden, welche die Mitteilungen oder Meldungen erhalten, gelten die Grundsätze der Geheimhaltung ebenfalls (Art. 44).

Art. 65 Abs. 1 Bst. c

Die Verlobten erklären vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten, dass:

c. sie weder durch leibliche Abstammung noch durch Adoption miteinander in gerader Linie verwandt und nicht Geschwister oder Halbgeschwister sind;

Art. 89 Abs. 3

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zivilstandsämter und ihre Hilfspersonen, insbesondere sprachlich vermittelnde Personen, die bei Amtshandlungen mitwirken oder vorzulegende Dokumente übersetzen (Art. 3 Abs. 2–6), oder Ärztinnen und Ärzte, die Bescheinigungen über den Tod oder die Totgeburt ausstellen (Art. 35 Abs. 5), treten in den Ausstand, wenn:

  1. sie persönlich betroffen sind;

  2. ihr Ehegatte oder eine Person betroffen ist, mit der sie eine faktische Lebensgemeinschaft führen;

  3. Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie betroffen sind;

  4. eine Person betroffen ist, die sie als gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter oder ihm Rahmen eines privatrechtlichen Auftragsverhältnisses vertreten oder unterstützt haben;

  5. sie aus anderen Gründen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nicht gewährleisten können, namentlich im Fall einer engen Freundschaft oder persönlichen Feindschaft.

Art. 93 Abs. 1 Bst. b

II

III

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Folgende Erlasse werden aufgehoben:

1. Bundesratsbeschluss vom 28. April 19142 betreffend Ausübung zivilstandsamtlicher Funktionen durch die schweizerische Gesandtschaft in London; 2. Bundesratsbeschluss vom 28. September 19353 betreffend Übertragung zivilstandsamtlicher Obliegenheiten an die schweizerische Gesandtschaft in Ägypten; 3. Bundesratsbeschluss vom 8. März 19374 betreffend Übertragung zivilstandsamtlicher Obliegenheiten an das schweizerische Konsulat in Beirut; 4. Bundesratsbeschluss vom 28. Juni 19575 betreffend Übertragung zivilstandsamtlicher Obliegenheiten an die schweizerischen Gesandtschaften in Syrien, Jordanien und Irak.

Der Anhang 1 der Verordnung vom 27. Oktober 19996 über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) wird wie folgt geändert:

Ziff. 1 .2,1.2.1 und 1.2.2

Fr. … 1.2 Ausweis über den registrierten Familienstand 30–100 1.2.1 – Grundgebühr 30 1.2.2 – Zuzüglich für jede weitere Person als die Inhaberin und ihr Vater und ihre Mutter oder den Inhaber und sein Vater und seine Mutter (Maximalgebühr: 70) 10 …

IV

Diese Änderung tritt am1. Januar 2006 in Kraft.

9. Dezember 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Samuel Schmid

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

AS 51 672

AS 53 154

AS 1957 611 Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleiben diese Seiten leer.

5682–5684