AS 2005 677
Verordnung
über Fernmeldeanlagen
(FAV)
Änderung vom 19. Januar 2005
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 14. Juni 20021 über Fernmeldeanlagen wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 3
Bauteile, Unterbaugruppen oder Software, die für die Installation in einer Fernmeldeanlage durch die Benutzerinnen und Benutzer bestimmt sind und Auswirkungen auf die Konformität der Anlage mit den grundlegenden Anforderungen haben könnten, sind den Fernmeldeanlagen gleichzusetzen.
Art. 7 Abs. 1 Bst. a
Fernmeldeanlagen müssen folgende grundlegende Anforderungen erfüllen:
a. den Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Benutzerinnen und Benutzer und anderer Personen, einschliesslich der Sicherheitsanforderungen gemäss Artikel 2 und Anhang 1 der Richtlinie 73/23/EWG des Rates vom 19. Februar 19732 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen, aber ohne Spannungsgrenzen;
Art. 16 Bst. k
Von der Konformitätsbewertung und der Kennzeichnung ausgenommen sind:
k. Fernmeldeanlagen zum Messen oder Testen, die von im Fernmeldebereich spezialisierten Personen erstellt und betrieben werden, sei es zum Entdecken und Diagnostizieren von Problemen anlässlich der Inbetriebnahme, des Erstellens oder des Betreibens von Fernmeldeanlagen oder sei es zum Erstellen ihrer Charakteristika und Überprüfen ihrer Funktionstüchtigkeit;
Art. 26 Abs. 1, 1bis, 4 und 5
Folgende Anlagen können noch bis zum 30. Dezember 2005 angeboten und in Verkehr gebracht werden, ohne ein erneutes Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen zu haben:
die nach der Verordnung vom 25. März 19923 über Teilnehmeranlagen zugelassenen Fernmeldeanlagen;
die nach der Radio- und Fernsehverordnung vom 16. März 19924 von den PTT-Betrieben5 bewilligten Verbreitungs- und Weiterverbreitungseinrichtungen;
die nach der Verordnung vom 6. Oktober 19976 über Fernmeldeanlagen zugelassenen Fernmeldeanlagen.
Gebrauchte Fernmeldeanlagen nach Absatz 1 Buchstaben a–c dürfen vorbehaltlich grundlegender Änderungen der anwendbaren technischen Normen angeboten und in Verkehr gebracht werden.
Wenn wichtige wirtschaftliche Gründe es erfordern, kann das Bundesamt die Bewilligung erteilen, die Anlagen nach den Absätzen1 und 2 durch identische Anlagen zu ersetzen, die kein erneutes Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen haben.
Fernmeldeanlagen, die den grundlegenden Anforderungen nach Artikel 5 der Richtlinie 98/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 19987 über Telekommunikationsendeinrichtungen und Satellitenfunkanlagen einschliesslich der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität entsprechen und vor dem1. Mai 2000 ein Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen haben, dürfen vorbehaltlich wesentlicher Änderungen der anwendbaren technischen Normen:
weiterhin erstellt und betrieben werden, ohne ein erneutes Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen zu haben;
noch bis zum 30. Dezember 2005 angeboten und in Verkehr gebracht werden, ohne ein erneutes Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen zu haben.
[AS 1992 901, 1993 2551, 1995 5241. AS 1997 2853 Art. 34 Abs. 1]
[AS 1992 680 2516, 1993 3357, 1994 3083, 1995 1406, 1996 2243 Ziff. I 67, 1997 152. AS 1997 2903 Art. 57]
Heute «Die Schweizerische Post».
[AS 1997 2853, 1999 370, 2000 1058 3012]
II
Diese Änderung tritt am1. Februar 2005 in Kraft.
19. Januar 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Samuel Schmid |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |