AS 2006 1039
Bundesbeschluss
über die Genehmigung und die Umsetzung des bilateralen
Abkommens zwischen der Schweiz und der EG
über die Beteiligung der Schweiz an den Programmen
MEDIA Plus und MEDIA-Fortbildung
vom 17. Dezember 2004
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom1. Oktober 20042,
beschliesst:
Art. 1
Das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft im Bereich audiovisuelle Medien über die Festlegung der Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an den Gemeinschaftsprogrammen MEDIA Plus und MEDIA-Fortbildung wird genehmigt.
Der Bundesrat wird ermächtigt, das Abkommen zu ratifizieren.
Art. 2
Das Bundesgesetz vom 21. Juni 19913 über Radio und Fernsehen wird wie folgt geändert:
Art. 6a Mindestanteile europäischer Werke und unabhängiger Produktionen
Der Bundesrat erlässt für Veranstalter von internationalen, nationalen und sprachregionalen Fernsehprogrammen Bestimmungen über den Mindestanteil europäischer Werke und unabhängiger Produktionen.
Er verpflichtet die Veranstalter, jährlich Bericht über die Erfüllung der Vorgaben nach Absatz 1 zu erstatten, und regelt die Einzelheiten der Berichterstattung.
Er erlässt diese Bestimmungen auf der Grundlage der entsprechenden Bestimmungen im Recht der Europäischen Union.
zwischen der Schweiz und der EG über die Teilnahme der Schweiz an den Programmen MEDIA Plus und MEDIA-Fortbildung. BB
Art. 3
Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Verträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach den Artikeln 141 Absatz 1 Buchstabe d
Ziffer 3 und 141a Absatz 2 der Bundesverfassung.
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten des in Artikel 2 aufgeführten Bundesgesetzes.
Ständerat, 17. Dezember 2004 | Nationalrat, 17. Dezember 2004 |
|---|---|
Der Präsident: Bruno Frick | Der Präsident: Jean-Philippe Maitre |
Der Sekretär: Christoph Lanz | Der Protokollführer: Christophe Thomann |
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
Die Referendumsfrist für diesen Beschluss ist am 31. März 2005 unbenützt abgelaufen.4
Die Gesetzesänderung wird gemäss Artikel 3 Absatz 2 dieses Beschlusses auf den 1. April 20065 in Kraft gesetzt.
28. März 2006 Bundeskanzlei
Der Beschluss über das Inkrafttreten erfolgte mit Präsidialentscheid vom 21. März 2006.