AS 2006 1265
Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz
(RVOG)
Änderung vom 7. Oktober 2005
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom3. Dezember 20041,
beschliesst:
I
Das Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 19972 wird wie folgt geändert:
Gliederungstitel vor Art. 61b Zweites Kapitel: Genehmigung kantonaler Erlasse
Art. 61b
Soweit ein Bundesgesetz es vorsieht, unterbreiten die Kantone dem Bund ihre Gesetze und Verordnungen zur Genehmigung; die Genehmigung ist Voraussetzung der Gültigkeit.
In nichtstreitigen Fällen erteilen die Departemente die Genehmigung.
In streitigen Fällen entscheidet der Bundesrat. Er kann die Genehmigung auch mit Vorbehalt erteilen.
Gliederungstitel vor Art. 61c Drittes Kapitel: Information über Verträge der Kantone unter sich oder mit dem Ausland
Art. 61c Informationspflicht
Die Kantone, die unter sich oder mit dem Ausland Verträge schliessen (Vertragskantone), informieren den Bund. Über Verträge mit dem Ausland informieren sie den Bund vor deren Abschluss. Bund und Kantone suchen einvernehmliche Lösungen.
Von der Informationspflicht ausgenommen sind Verträge, die:
dem Vollzug von Verträgen dienen, über die der Bund informiert wurde;
sich in erster Linie an die Behörden richten oder administrativ-technische Fragen regeln.
Art. 62 Verfahren
Der Bund orientiert über die Verträge, die ihm zur Kenntnis gebracht wurden, im Bundesblatt.
Das zuständige Departement prüft, ob ein Vertrag dem Recht und den Interessen des Bundes nicht zuwiderläuft. Es teilt das Ergebnis dieser Prüfung innert zwei Monaten seit der Orientierung nach Absatz 1 den Vertragskantonen mit. Die am Vertrag nicht beteiligten Kantone (Drittkantone) teilen den Vertragskantonen ihre allfälligen Einwände innerhalb der gleichen Frist mit.
Liegen Einwände vor, so streben das Departement und die Drittkantone eine einvernehmliche Lösung mit den Vertragskantonen an.
Wird keine Einigung erzielt, so können der Bundesrat und die Drittkantone innert sechs Monaten seit der Orientierung nach Absatz 1 bei der Bundesversammlung Einsprache erheben.
Gliederungstitel vor Art. 62a Viertes Kapitel: Konzentriertes Entscheidverfahren Gliederungstitel vor Art. 62d Fünftes Kapitel: Steuerbefreiung und Schutz des Eigentums des Bundes Gliederungstitel vor Art. 62f Sechstes Kapitel: Hausrecht Gliederungstitel vor Art. 63 Siebtes Kapitel: Schlussbestimmungen
II
Das Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 20023 wird wie folgt geändert:
Art. 74 Abs. 3
Eintreten ist obligatorisch bei Volksinitiativen, Voranschlägen, Geschäftsberichten, Rechnungen und Einsprachen gegen Verträge der Kantone unter sich oder mit dem Ausland sowie bei der Gewährleistung kantonaler Verfassungen.
Gliederungstitel vor Art. 129a 8. Kapitel: Verfahren bei Einsprachen gegen Verträge der Kantone unter sich oder mit dem Ausland
Art. 129a
Erhebt der Bundesrat Einsprache gegen einen Vertrag der Kantone unter sich oder mit dem Ausland, so unterbreitet er der Bundesversammlung den Entwurf eines einfachen Bundesbeschlusses über die Genehmigung.
Erhebt ein Kanton Einsprache, so unterbreitet die zuständige Kommission des Erstrates ihrem Rat den Entwurf eines einfachen Bundesbeschlusses über die Genehmigung.
III
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 7. Oktober 2005 | Nationalrat, 7. Oktober 2005 |
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Der Präsident: Bruno Frick | Die Präsidentin: Thérèse Meyer |
Der Sekretär: Christoph Lanz | Der Protokollführer: Christophe Thomann |
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 26. Januar 2006 unbenützt abgelaufen.4
Es wird auf den1. Juni 2006 in Kraft gesetzt.
5. April 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |