Quelle

AS 2006 1427

Tierschutzverordnung
(TSchV)

Änderung vom 12. April 2006

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Tierschutzverordnung vom 27. Mai 19811 wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf Artikel 33 des Tierschutzgesetzes vom 9. März 19782, und auf Artikel 6 Absatz 3 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 20053, Einfügen in den 6. Abschnitt:

Art. 30a Zucht und Sozialisierung

Die Selektion, die Aufzucht, die Haltung und die Ausbildung von Hunden sind darauf auszurichten, Hunde mit ausgeglichenem Charakter und guter Sozialisierbarkeit sowie geringer Aggressionsbereitschaft gegenüber Menschen und Tieren zu erhalten. Die Aggressionsbereitschaft darf bei den Nachkommen nicht gesteigert werden.

Welpen müssen ausreichend mit Menschen und mit anderen Hunden sozialisiert und an ihre Umwelt gewöhnt werden.

Art. 31 Abs. 1, 1bis,4 und 5

Hunde müssen täglich ausreichend Umgang mit Menschen und, soweit möglich, mit anderen Hunden haben.

Bisheriger Absatz 1

Wer einen Hund hält, hat die nötigen Vorkehrungen zu treffen, damit der Hund Menschen und Tiere nicht gefährdet.

Den besonderen Aufgaben von Dienst-, Jagd-, Treib- und Herdenschutzhunden ist Rechnung zu tragen.

AS 2006 1423

Art. 34a Meldungen

Tierärzte, Ärzte, Zollorgane und Hundeausbildende sind verpflichtet, der zuständigen kantonalen Stelle Vorfälle zu melden, bei denen ein Hund:

  1. Tiere oder Menschen erheblich verletzt hat; oder

  2. Anzeichen eines übermässigen Aggressionsverhaltens zeigt.

Die Kantone können die Meldepflicht auf weitere Personenkreise ausdehnen.

Art. 34b Kontrollen und Massnahmen

Geht eine Meldung nach Artikel 34a ein, so überprüft die zuständige kantonale Stelle den Sachverhalt. Dazu kann sie Sachverständige beiziehen.

Das Bundesamt legt die Modalitäten für die Überprüfung fest.

Ergibt die Überprüfung, dass ein Hund eine Abnormität im Verhalten, insbesondere ein übermässiges Aggressionsverhalten zeigt, so ordnet die zuständige kantonale Stelle die erforderlichen Massnahmen an.

Sie kann anordnen, dass der Hundehalter bestimmte Kurse über den Umgang mit Hunden besucht.

Art. 34c

Bisheriger Artikel 34a

Art. 34d

Bisheriger Artikel 34b

II

Änderung bisherigen Rechts Die Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19954 wird wie folgt geändert:

Art. 16 Abs. 1, 2bis, 2ter, 3 Bst. d und dbis

Hunde müssen spätestens drei Monate nach der Geburt, in jedem Fall jedoch vor der Weitergabe durch den Tierhalter, bei dem der Hund geboren wurde, mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden.

Mikrochips dürfen nur an Tierärzte geliefert werden.

Vertreiber von Mikrochips müssen dem Betreiber der Datenbank für jede Lieferung den belieferten Tierarzt und die Mikrochip-Nummern nennen.

Mit der Kennzeichnung werden folgende Daten über den Hund erhoben:

  1. Rasse oder Rassetyp;

  2. dbis. Abstammung des Hundes (Mikrochip- oder Tätowierungsnummern der Eltern);

Art. 17 Abs. 1, 1bis und 1ter

Die Kantone können die mit der Kennzeichnung erhobenen Daten selbst in einer Datenbank erfassen oder eine Institution damit beauftragen. Sie können weitere Daten erfassen oder erfassen lassen.

Tierhalter, die einen Hund erwerben oder für länger als drei Monate übernehmen, sind verpflichtet, Adress- und Handänderungen innerhalb von 10 Tagen dem Betreiber der Datenbank zu melden.

Ebenso müssen die Tierhalter den Tod eines Hundes melden.

III

Diese Änderung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am2. Mai 2006 in Kraft.

Ziffer II tritt am 15. August 2006 in Kraft.

12. April 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz