AS 2006 1685
Verordnung
über das Fahrberechtigungsregister
Änderung vom 29. März 2006
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 23. August 20001 über das Fahrberechtigungsregister wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 1
Das Bundesamt für Strassen (Bundesamt) führt in Zusammenarbeit mit den Kantonen ein automatisiertes Fahrberechtigungsregister (FABER).
Art. 3 Bst. a Ziff. 2, e Ziff. 6, 11, 12 f sowie Ziff. 6 und 7
Im FABER werden folgende Daten erfasst:
Daten zur Hauptidentifikation: 2. Registeridentifikation;
Ausweisdaten: 6. Ausstellende Behörde (Kanton), 11. von schweizerischen Behörden verfügte aktuelle Ausweisentzüge, Verweigerungen, Aberkennungen und Fahrverbote, 12. von ausländischen Behörden verfügte aktuelle Ausweisentzüge, Verweigerungen, Aberkennungen und Fahrverbote gegenüber Personen mit ausländischem Lernfahr- oder Führerausweis und Wohnsitz in der Schweiz;
Kategoriendaten: 6. von schweizerischen Behörden verfügte aktuelle Entzüge, Verweigerungen und Aberkennungen einzelner Kategorien, 7. von ausländischen Behörden verfügte aktuelle Entzüge, Verweigerungen und Aberkennungen einzelner Kategorien gegenüber Personen mit ausländischem Lernfahr- oder Führerausweis und Wohnsitz in der Schweiz.
Art. 4 Abs. 1 und 1bis
Die für die Erteilung von Lernfahr-, Führer- und Fahrlehrerausweisen zuständigen kantonalen Behörden erfassen und mutieren alle Daten nach Artikel 3 in ihren eigenen Datensystemen und übermitteln sie an das FABER.
Die Verkehrspolizeien der Schweiz sowie die mit verkehrspolizeilichen Aufgaben betrauten Zollorgane tragen die Abnahme eines Führerausweises sowie an Ort und Stelle ausgesprochene Fahrverbote (Art. 3 Bst. e Ziff. 11 und 12 sowie Bst. f
Ziff. 6 und 7) unverzüglich im FABER ein.
Art. 5 Abs. 1
Die vollständigen Daten können nur vom Bundesamt, vom Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt der Armee, den für die Erteilung und den Entzug von Lernfahr-, Führer- und Fahrlehrerausweisen und den nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung vom 29. März 20062 über das Fahrtschreiberkartenregister (FKRV) für die Prüfung, Erfassung und Mutation der Daten für die Fahrerkarte zuständigen kantonalen Behörden sowie den Strafverfolgungs- und -gerichtsbehörden im Rahmen von Verfahren zur Beurteilung von Strassenverkehrswiderhandlungen abgefragt werden, und zwar nach:
persönlicher Identifikationsnummer (PIN);
Registeridentifikation;
PIN und fortlaufender Ausweisnummer;
Name;
Name und Jahrgang;
Name und Geburtsdatum;
Name und Vorname(n);
Name, Vorname(n) und Jahrgang;
Name, Vorname(n) und Geburtsdatum;
Name und Wohnort.
Art. 5a Übernahme von Daten aus FABER in andere automatisierte Register
Die Polizeien der Schweiz sowie die mit verkehrspolizeilichen Aufgaben betrauten Zollorgane dürfen Daten aus dem FABER in eigene andere Datensysteme übernehmen, wenn sie den Schutz und die Sicherheit der Daten gewährleisten und die Daten ausschliesslich für die Erstellung von Rapporten oder Berichten im Rahmen einer Fahndung oder einer Strafverfolgung verwenden.
Die für die Prüfung, Erfassung und Mutation der Daten der Fahrerkarte zum digitalen Fahrtschreiber zuständigen kantonalen Behörden dürfen Daten aus dem FABER in das Fahrtschreiberkartenregister (FKR) übernehmen, Daten abgleichen oder sich auf Daten aus dem FABER beziehen. Für die Datensicherheit und den Datenschutz gelten zusätzlich die Bestimmungen der FKRV3.
Art. 7 Wohnsitzänderung
Nach der Verlegung des Wohnsitzes in einen andern Kanton erfolgt die Adressänderung im FABER durch den neuen Wohnsitzkanton. Der bisherige Wohnsitzkanton erhält eine Mutationsmeldung.
Art. 8 Abs. 1
Verzichtet eine Person freiwillig auf einen Ausweis oder wird das Ableben einer Person von der zuständigen Behörde gemeldet, so werden die entsprechenden Daten von der für die Erteilung von Lernfahr-, Führer- und Fahrlehrerausweisen zuständigen kantonalen Behörde aus dem FABER entfernt.
II
Diese Änderung tritt am1. November 2006 in Kraft.
29. März 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |