Quelle

AS 2006 1989

Bundesgesetz
über die Luftfahrt
(Luftfahrtgesetz, LFG)

Änderung vom 16. Dezember 2005

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 25. Mai 20051,
beschliesst:

I

Das Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 19482 wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 1

Der Bundesrat hat im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes die Aufsicht über die Luftfahrt im gesamten Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Er übt sie durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) aus. Er kann sie internationalen Einrichtungen übertragen.

Art. 3a Abs. 2

Er kann mit ausländischen Staaten oder internationalen Einrichtungen Vereinbarungen über die Flugsicherheit oder die Flugsicherung, einschliesslich der entsprechenden Aufsicht, abschliessen.

Art. 3b Einleitungssatz und Bst. b

Das Bundesamt kann im Rahmen seiner Befugnisse und im Einvernehmen mit den übrigen interessierten Bundesbehörden mit ausländischen Luftfahrtbehörden oder internationalen Einrichtungen Vereinbarungen über die technische Zusammenarbeit treffen, insbesondere über:

b. Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 20

VI. Meldesystem 1 Zur Verbesserung der Flugsicherheit richtet der Bundesrat ein Melfür besondere Ereignisse desystem für besondere Ereignisse in der Luftfahrt ein. Für Flugunfälle gelten die Bestimmungen von Artikel 23 Absatz 1.

Der Bundesrat orientiert sich bei der Einrichtung des Meldesystems an der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 20033 über die Meldung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt.

Erkann vorsehen, dass auf die Einleitung eines Strafverfahrens gegenüber den Urhebern der Meldung verzichtet wird.

Art. 28 Abs. 2

Das Bundesamt prüft bei der Erteilung einer Konzession insbesondere, ob die Flüge von öffentlichem Interesse sind, und berücksichtigt dabei namentlich die Bedienung der nationalen Flughäfen.

II

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 16. Dezember 2005

Nationalrat, 16. Dezember 2005

Der Präsident: Rolf Büttiker

Der Präsident: Claude Janiak

Der Sekretär: Christoph Lanz

Der Protokollführer: Ueli Anliker

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 6. April 2006 unbenützt abgelaufen.4

Die Artikel 3 Absatz 1, 3a Absatz 2 und 3b treten am1. Juni 2006 in Kraft.

Das Inkrafttreten der Artikel 20 und 28 wird zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt.

3. Mai 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz