AS 2006 2003
Bundesgesetz
über die Invalidenversicherung
(IVG)
Änderung vom 16. Dezember 2005
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom4. Mai 20051,
beschliesst:
I
Das Bundesgesetz vom 19. Juni 19592 über die Invalidenversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 57a Vorbescheid
Die IV-Stelle teilt der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Artikel 42 ATSG3.
Berührt der vorgesehene Entscheid die Leistungspflicht eines anderen Versicherungsträgers, so hört die IV-Stelle diesen vor Erlass der Verfügung an.
Art. 69 Abs. 1, 1bis und 2
In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG4 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
Verfügungen der kantonalen IV-Stellen: direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle;
Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland: direkt bei der Eidgenössischen Rekurskommission für AHV- und IV-Angelegenheiten.5 1bis Abweichend von Artikel 61 Buchstabe a ATSG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200–1000 Franken festgelegt.
Siehe auch Ziff. IV2 (Koordination mit dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005).
Die Artikel 85bis Absatz 3 und 86 AHVG6 gelten sinngemäss für das Verfahren vor der Eidgenössischen Rekurskommission für AHV- und IV-Angelegenheiten.7
II
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005 (Massnahmen zur Verfahrensstraffung) Bisheriges Recht gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 16. Dezember 2005:
von der IV-Stelle erlassenen, aber noch nicht rechtskräftigen Verfügungen;
bei der IV-Stelle hängigen Einsprachen;
beim kantonalen oder Eidgenössischen Versicherungsgericht oder bei der Eidgenössischen Rekurskommission für AHV- und IV-Angelegenheiten hängigen Beschwerden.
III
Änderung bisherigen Rechts Bundesgesetz vom 16. Dezember 19438 über die Organisation der Bundesrechtspflege
Art. 132 Abs. 2
Die Abweichungen nach Absatz 1 gelten nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft.
Art. 134
3. Kosten Im Beschwerdeverfahren über die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen darf das Eidgenössische Versicherungsgericht den Parteien in der Regel keine Verfahrenskosten auferlegen. Ausgenommen sind Streitigkeiten über Leistungen der Invalidenversicherung.
Siehe auch Ziff. IV2 (Koordination mit dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005).
IV
Koordination mit andern Erlassen 1. Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 20059 (BGG) Unabhängig davon, ob das BGG oder das vorliegende Gesetz zuerst in Kraft tritt, lauten mit Inkrafttreten des später in Kraft tretenden Gesetzes sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten die Artikel 97 Absatz 2 und 105 Absatz 3 des BGG wie folgt:
Art. 97 Abs. 2
Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.
Art. 105 Abs. 3
Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.
2. Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200510 (VGG) Unabhängig davon, ob das VGG oder das vorliegende Gesetz zuerst in Kraft tritt, lauten mit Inkrafttreten des später in Kraft tretenden Gesetzes sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 von Artikel 69 IVG wie folgt:
b. Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland: direkt beim Bundesverwaltungsgericht.
Absatz 1bis sowie Artikel 85bis Absatz 3 AHVG11 gelten sinngemäss für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.
V
Referendum und Inkrafttreten
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 16. Dezember 2005 Ständerat, 16. Dezember 2005 Der Präsident: Claude Janiak Der Präsident: Rolf Büttiker Der Protokollführer: Ueli Anliker Der Sekretär: Christoph Lanz
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am6. April 2006 unbenützt abgelaufen.12
Es wird auf den1. Juli 2006 in Kraft gesetzt.
26. April 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |