AS 2006 2007
Verordnung
über die Invalidenversicherung
(IVV)
Änderung vom 26. April 2006
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 17. Januar 19611 über die Invalidenversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 41 Abs. 1 Bst. d
Die IV-Stelle hat über die im Gesetz und in dieser Verordnung genannten Aufgaben hinaus namentlich noch folgende:
d. den Erlass der Mitteilungen, Vorbescheide und Verfügungen sowie die damit zusammenhängende Korrespondenz;
Art. 73 Verweigerung der Mitwirkung
Verweigern Versicherte schuldhaft eine ärztliche Untersuchung (Art. 49 Abs. 2), eine Begutachtung (Art. 69 Abs. 2), das Erscheinen vor der IV-Stelle (Art. 69 Abs. 3) oder Auskünfte (Art. 28 ATSG), so kann die IV-Stelle, unter Ansetzung einer angemessenen Frist und Darlegung der Säumnisfolgen, aufgrund der Akten beschliessen oder die Abklärungen einstellen und Nichteintreten beschliessen.
Art. 73bis Gegenstand und Zustellung des Vorbescheids
Gegenstand des Vorbescheids nach Artikel 57a IVG sind Fragen, die in den Aufgabenbereich gemäss Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe a–d IVG der IV-Stellen fallen.
Der Vorbescheid ist insbesondere zuzustellen:
dem Versicherten persönlich oder seinem gesetzlichen Vertreter;
der Person oder der Behörde, die den Anspruch geltend gemacht hat oder der eine Geldleistung ausgezahlt wird;
der zuständigen Ausgleichskasse, sofern es sich um einen Entscheid betreffend eine Rente, ein Taggeld oder eine Hilflosenentschädigung für Volljährige handelt;
dem zuständigen Unfallversicherer oder der Militärversicherung, sofern deren Leistungspflichten berührt werden;
dem zuständigen Krankenversicherer, sofern dessen Leistungspflicht berührt wird;
der zuständigen Einrichtung der beruflichen Vorsorge, sofern die Verfügung deren Leistungspflicht nach den Artikeln 66 Absatz 2 und 70 ATSG berührt. Steht die Zuständigkeit nicht fest, so erfolgt die Zustellung an die Einrichtung, bei welcher die versicherte Person zuletzt versichert war oder bei welcher Leistungsansprüche angemeldet wurden.
Art. 73ter Vorbescheidverfahren
Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen.
Die versicherte Person kann ihre Einwände schriftlich oder mündlich bei der IV-Stelle vorbringen. Bei mündlich vorgetragenen Einwänden, erstellt die IV-Stelle ein summarisches von der versicherten Person zu unterzeichnendes Protokoll.
Die anderen Parteien haben ihre Einwände der IV-Stelle schriftlich vorzubringen.
Für die Anhörung werden weder ein Taggeld ausgerichtet noch Reisekosten vergütet.
Art. 74 Abs. 2
Die Begründung des Beschlusses hat sich mit den für den Beschluss relevanten Einwänden zum Vorbescheid der Parteien auseinander zu setzen.
Art. 74ter Einleitungssatz
Sind die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt und wird den Begehren der versicherten Person vollumfänglich entsprochen, so können folgende Leistungen ohne Erlass eines Vorbescheides oder einer Verfügung zugesprochen oder weiter ausgerichtet werden (Art. 58 IVG):
Art. 76 Abs. 1 Bst. a–c, e, h und i
Die Verfügung ist insbesondere zuzustellen:
a. den Personen, den Einrichtungen und den Versicherern, denen ein Vorbescheid zugestellt wurde; b, c, e, h und i Aufgehoben
II
Diese Änderung tritt am1. Juli 2006 in Kraft.
26. April 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |