AS 2006 2411
Energieverordnung
(EnV)
Änderung vom 9. Juni 2006
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Energieverordnung vom7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:
Art. 11 Angabe des Energieverbrauchs, der CO2-Emissionen, der Information zum Partikelfilter sowie der Geräteeigenschaften
Wer Anlagen, Fahrzeuge und Geräte, die nach Artikel 7 Absatz 1 dem energietechnischen Prüfverfahren unterliegen, anbietet oder in Verkehr bringt, muss deren Energieverbrauch angeben. Zusätzlich anzugeben sind bei:
Personenwagen die CO2-Emissionen und bei Diesel als Treibstoff die Angabe, ob ein Partikelfilter vorhanden ist;
Haushaltswaschmaschinen die Wasch- und Schleuderwirkung;
Haushaltsgeschirrspülern die Reinigungs- und Trockenwirkung;
kombinierten Haushalts-Wasch-Trockenautomaten die Waschwirkung.
Die Angabe muss in einheitlicher und vergleichbarer Form Auskunft geben über den Verbrauch an Energie, an anderen Ressourcen sowie über den Nutzen bei den massgebenden Betriebsarten. Die verschiedenen Werte sind vergleichbar, wenn sie nach dem gleichen energietechnischen Prüfverfahren ermittelt worden sind.
Ausländische Angaben sind anzuerkennen, wenn sie mit den inländischen vergleichbar sind (Art. 21a Abs. 2).
Art. 21 Abs. 1
Die Kantone vollziehen mit Unterstützung des Bundesamtes die Artikel 2–5b.
Art. 28 Bst. b
Nach Artikel 28 des Gesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
b. nicht oder unrechtmässig angibt (Art. 11): 1. bei Anlagen, Fahrzeugen und Geräten den Energieverbrauch, 2. bei Personenwagen zusätzlich zu Ziffer 1 die CO2-Emissionen und bei Diesel als Treibstoff die Angabe zum Partikelfilter, 3. bei Geräten nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b–d zusätzlich zu Ziffer 1 die dort genannten Wirkungen;
II
Die Anhänge1.1,1.2, 3.1, 3.4 und 3.5 werden gemäss Beilage geändert.
Der Anhang 3.6 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
Die Verordnung erhält einen zusätzlichen Anhang 3.8 gemäss Beilage.
III
Diese Änderung tritt am1. Juli 2006 in Kraft.
9. Juni 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |
Anhang 1.1
(Art. 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 Bst. c, 10 Abs. 1–4, 11 Abs. 1 und 3) Klammerverweis zu Anhang 1.1 Anforderungen für das Inverkehrbringen von Wassererwärmern, Warmwasser- und Wärmespeichern
Ziff. 5 Bst. a
Kennzeichnung Anlagen und Geräte, die die Anforderungen für das Inverkehrbringen nach dieser Verordnung erfüllen, müssen vom Hersteller oder Importeur an sichtbarer Stelle mit mindestens folgenden Angaben gekennzeichnet werden:
a. Hersteller oder Vertriebsfirma;
Ziff. 6 Einleitungssatz
Prüfstelle Das Bundesamt anerkennt eine Stelle als Prüfstelle (Art. 21a Abs. 1 Bst. c), wenn diese: …
Anhang 1.2
(Art. 7 Abs. 1 und 2, 8 Abs. 1 Bst. c, 10 Abs. 1–4, 11 Abs. 1) Klammerverweis zu Anhang 1.2 Anforderungen an das Inverkehrbringen von netzbetriebenen elektrischen Haushaltskühl-, Tiefkühl- und Gefriergeräten sowie deren Kombinationen
Ziff. 6 Einleitungssatz
Prüfstelle Das Bundesamt anerkennt eine Stelle als Prüfstelle (Art. 21a Abs. 1 Bst. c), wenn diese: …
Anhang 3.1
von Haushaltswaschmaschinen
Ziff. 2 Sachüberschrift und Ziff. 2.1 Einleitungssatz
2.1 Die Angabe des Energieverbrauchs, der Wasch- und Schleuderwirkung sowie die Kennzeichnung erfolgen gemäss: …
Anhang 3.4
von Haushaltsgeschirrspülern
Ziff. 2 Sachüberschrift und Ziff. 2.1 Einleitungssatz
2.1 Die Angabe des Energieverbrauchs, der Reinigungs- und der Trockenwirkung sowie die Kennzeichnung erfolgen gemäss: …
Anhang 3.5
von kombinierten Haushalts- Wasch- Trockenautomaten
Ziff. 2 Sachüberschrift und Ziff. 2.1 Einleitungssatz
2.1 Die Angabe des Energieverbrauchs und der Waschwirkung sowie die Kennzeichnung erfolgen gemäss: …
Anhang 3.6
(Art. 7 Abs. 1 und 2, 11 Abs. 1 und 2) Angaben des Treibstoffverbrauchs und der CO2-Emissionen von neuen Personenwagen
1 Geltungsbereich
Dieser Anhang gilt für serienmässig hergestellte Personenwagen, die:
ein zulässiges Gesamtgewicht von höchstens 3500 kg haben und über maximal neun Sitzplätze einschliesslich Führer oder Führerin verfügen; und
vollständig mit fossilen Treibstoffen betrieben werden können.
2 Inhalt der Angaben
2.1 Treibstoffverbrauch und CO2-Emissionen 2.1.1 Wer einen neuen Personenwagen anbietet, muss den Treibstoffverbrauch und die CO2-Emissionen angeben. Die Angaben für den Treibstoffverbrauch und die CO2-Emissionen richten sich nach der Typengenehmigung. Bei den aller angebotenen Neuwagen-Modelle zu deklarieren. 2.1.1.1 Für monovalente Benzin- und Dieselfahrzeuge sind der Treibstoffverbrauch in Litern pro 100 Kilometer, die CO2-Emissionen und deren Durchschnittswert in Gramm pro Kilometer anzugeben. 2.1.1.2 Bei mono- und bivalenten Gasfahrzeugen ist ausschliesslich der Gasbetrieb zu deklarieren. Der Treibstoffverbrauch ist in m3 CNG pro 100 Kilometer inklusive Benzinäquivalent anzugeben. Das Benzinäquivalent berechnet sich deren Durchschnittswert sind in Gramm pro Kilometer anzugeben. 2.1.2 Sobald Treibstoffgemische (Benzin, Diesel, Erdgas) mit biogenen Treibstoffanteilen flächendeckend angeboten werden, müssen bei Neuwagen, die mit diesen Gemischen betrieben werden können, die CO2-Emissionen differenziert nach den effektiven Anteilen und dem klimarelevanten Anteil deklariert werden. 2.1.2.1 Der zu diesem Zeitpunkt geltende biogene Treibstoffanteil des entsprechenden Treibstoffgemischs ist gemäss den Figuren 2–4 sowie 6–8 mit dem Prozentwert anzugeben. Die CO2-Emissionen inklusive deren Durchschnittswert sind in Gramm pro Kilometer anzugeben. 2.1.2.2 Die klimarelevanten CO2-Emissionen berechnen sich aus den CO2-Emissionen des Modells abzüglich des biogenen Anteils am Treibstoff.
2.1.3 Das Departement legt den biogenen Treibstoffanteil sowie die durchschnittlichen CO2-Emissionen aller angebotenen Fahrzeuge fest, sobald die Anbieter von Treibstoffen das flächendeckende Angebot nachweisen.
2.2 Energieeffizienz-Kategorie 2.2.1 Wer einen neuen Personenwagen anbietet, muss zudem die Energieeffizienz- Kategorie aufgrund der Energieeffizienz des Modells angeben. 2.2.2 Die Energieeffizienz-Kategorie eines Fahrzeuges wird mit Hilfe einer Bewertungszahl bestimmt; diese wird nach der folgenden Formel berechnet, und auf die zweite Stelle nach dem Komma gerundet: mv Bewertungszahl = k * ------------------ Wobei: e: 0,9 k: 7267 mv: Treibstoffverbrauch des Fahrzeugs in kg/100 km m0: Nullgewicht (600 kg) mF: Fahrzeugleergewicht gemäss Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung vom 19. Juni 19952 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) in kg Für die Verbrauchs- und Leergewichtsdaten (mv und mF) ist die Typengenehmigung des entsprechenden Modells massgebend. Sind unter der gleichen Typengenehmigung mehrere Modellversionen/-varianten mit einem Leergewichtsbereich aufgeführt, so wird die Bewertungszahl – unterschieden nach Getriebeart (manuell, automatisch, stufenlos) sowie nach Gangzahl – auf Grundlage des jeweils höchsten Verbrauchs und des höchsten Leergewichts ermittelt. Die ermittelten Bewertungszahlen respektive Energieeffizienz-Kategorien gelten in diesem Fall für alle auf der Typengenehmigung geführten Modellversionen/-varianten derselben Getriebeart. Die zur Umrechnung von Litern (Diesel, Benzin) resp. m3 (Erdgas CNG) in Kilogramm verwendete Dichte beträgt:
3 Gemäss einer Messung der Eidg. Materialprüfungsanstalt für das Bundesamt für Energie
1998
4 Gemäss einer Messung der Eidg. Materialprüfungsanstalt für das Bundesamt für Energie
1998 2.2.3 Die Fahrzeuge werden entsprechend ihrer Bewertungszahl in eine der sieben Energieeffizienz-Kategorien A, B, C, D, E, F, G gemäss den folgenden Bedingungen eingeteilt: A: Bewertungszahlen unterhalb einer Bewertungszahl BWZA/B, sodass 1/7 aller Modelle die gleiche oder eine geringere Bewertungszahl aufweisen B: Bewertungszahlen zwischen BWZA/B und BWZA/B + BB = BWZB/C C: Bewertungszahlen zwischen BWZB/C und BWZB/C + BB = BWZC/D D: Bewertungszahlen zwischen BWZC/D und BWZC/D + BB = BWZD/E E: Bewertungszahlen zwischen BWZD/E und BWZD/E + BB = BWZE/F F: Bewertungszahlen zwischen BWZE/F und BWZE/F + BB = BWZF/G G: Bewertungszahl oberhalb BWZF/G Kategorie- BWZ Ø - BWZ A/B Wobei: BB = Bandbreite: 2 ,5 BWZØ: Bewertungszahl für den Durchschnitt des Treibstoffverbauchs und des Leergewichts aller im Verkauf angebotenen Modelle Stichtag der Datenerhebung für die Berechnung von BB ist jeweils der 30. November. Grundlage für die Datenerhebung sind die Typengenehmigungen der zum Verkauf angebotenen Neuwagen-Modelle. Alle Zahlen werden auf die zweite Stelle nach dem Komma gerundet. Modelle mit identischer Bewertungszahl werden jeweils der gleichen Energieeffizienz-Kategorie zugeordnet. Das Departement legt die Grenzen der Energieeffizienz-Kategorien fest. Es überprüft sie alle zwei Jahre und bestimmt sie gegebenenfalls gestützt auf die Datenerhebung neu. Bei Neubestimmung der Energieeffizienz-Kategorie gibt das Departement diese bis 31. Januar des Folgejahres bekannt und setzt sie jeweils auf den1. Juli in Kraft.
Gemäss Richtlinie 80/1268/EWG des Rates vom 16. Dez. 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen, ABl. L375 vom 31.12.1980, S. 36; geändert durch die Richtlinie 1999/100/EG
Form und Ort der Angaben 3.1 Die Angaben nach Ziffer 2 dieses Anhangs müssen am Personenwagen oder in seiner Nähe gut sichtbar angebracht werden. Die Gestaltung richtet sich nach Ziffer 6.1. 3.2 Werden die Angaben nach Ziffer 2 dieses Anhangs in bestehende Daten- und Preisblätter integriert oder auf einem Bildschirm dargestellt, so richtet sich die Gestaltung nach Ziffer 6.2 (vereinfachte Darstellung). 3.3 Die Angaben nach Ziffer 2.1.1 und 2.2.1 dieses Anhangs müssen auch in länderspezifischen Preislisten und Listen mit technischen Informationen gut sichtbar enthalten sein. Dies gilt sowohl für Listen in Druckschriften als auch im Internet. Vorbehalten bleiben Listen in Sammelprospekten, Markenmagazinen und Ausstellungsbroschüren ohne Preisangaben. Die Gestaltung richtet sich nach Ziffer 6.3. 3.4 In Werbeschriften müssen die Angaben nach Ziffer 2.1.1 und 2.2.1 dieses Anhangs dann gemacht werden, wenn der Verbrauch oder die Leistung des Fahrzeugs hervorgehoben wird. Dabei bedeuten:
Werbeschriften: Werbetexte in Zeitungen, Zeitschriften, Markenmagazinen und Broschüren, auf Flugblättern, Plakaten und anderen Werbeflächen sowie im Internet.
Leistung: quantitative Angabe in PS oder kW, Angaben zur Höchstgeschwindigkeit, zum Beschleunigungsvermögen sowie Umschreibungen dieser Eigenschaften.
c. hervorgehoben: wenn die Leistung und/oder der Verbrauch – in Werbeschriften in Titeln und in Überschriften aufgeführt ist; – gestalterisch (z. B. farblich hinterlegt), durch Schriftgrad, Fettdruck oder Einrahmung im Fliesstext abgehoben ist; – als einziges technisches Merkmal des Fahrzeuges im Fliesstext aufgeführt ist; – ausserhalb des Fliesstextes allein stehend aufgeführt ist. Die Gestaltung richtet sich nach Ziffer 6.3.
Energietechnisches Prüfverfahren Der Treibstoffverbrauch und die CO2-Emissionen der Personenwagen werden nach
Artikel 97 Absatz 5 VTS6 gemessen.
5 Information der Öffentlichkeit
5.1 Das Bundesamt informiert die Konsumentinnen und Konsumenten über die Angaben nach Ziffer 2 dieses Anhangs. Der Inhalt richtet sich sinngemäss nach Anhang II der Richtlinie 1999/94/EG. Das Bundesamt beliefert die Anbieter von neuen Personenwagen mit entsprechenden Listen. Das Bundesamt kann Dritte mit diesen Aufgaben beauftragen. Wer neue Personenwagen anbietet, muss die Listen am Verkaufsort auflegen und auf Verlangen kostenlos abgeben. 5.2 Das Bundesamt wertet jährlich den spezifischen Treibstoffverbrauch der Neuwagenflotte aus und informiert die Öffentlichkeit über dessen Entwicklung. Es kann Dritte mit diesen Aufgaben beauftragen. 5.3 Wer neue Personenwagen anbietet, muss dem Bundesamt oder der vom Bundesamt beauftragten Stelle jeweils bis 15. April für das vorhergehende Kalenderjahr zu den neu zugelassenen Personenwagen folgende Angaben machen:
Anzahl und Art, unterteilt nach Marke, Modell (Typ) und Ausführung;
Treibstoffart;
Leergewicht, Hubraum und Leistung;
Spezifischer Treibstoffverbrauch in Litern pro 100 Kilometer resp. bei Gasfahrzeugen in m3 CNG pro 100 Kilometern, gerundet auf eine Stelle nach dem Komma;
CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer;
Energieeffizienz-Kategorie.
5.4 Das Bundesamt für Strassen teilt dem Bundesamt oder der vom Bundesamt bezeichneten Stelle jeweils bis 15. Februar die Anzahl der im vorhergehenden Kalenderjahr neu zugelassenen Personenwagen mit, unterteilt nach Marke, Typ und Treibstoffart. 5.5 Das Bundesamt für Strassen stellt dem Bundesamt oder der vom Bundesamt beauftragten Stelle die technischen Daten der Typengenehmigung, die zur Berechnung der Warendeklaration und der Vervollständigung der Auswertung notwendig sind, in geeigneter Form zur Verfügung.
6 Darstellung des Energieverbrauchs von Fahrzeugen
6.1 Ausführliche Darstellung auf Energieetiketten
(Figuren 1–4) 6.1 1 Originalgrösse der Etikette: DIN A4 6.1.2 Minimale Schriftgrössen (SG): – Haupttitel und Angabe der Energieeffizienz-Kategorie: SG 16; – Treibstoffverbrauch, CO2-Emissionen und Energieeffizienz: SG 14; – Marke, Typ: SG 11; – Text und weitere Angaben: SG 10. 6.1.3 Farben: – Text in schwarz, Hintergrund weiss; – Energieeffizienz-Pfeile farbig; – CO2-Emissionspfeil von weiss in schwarz übergehend; – CO2-Durchschnittsbalken schwarz.
Figur 1 Monovalente Benzin- und Dieselfahrzeuge, die mit Treibstoffgemischen ohne biogene Treibstoffanteile Marke XXXXX Typ XXXXX Treibstoff Benzin oder Diesel (mit oder ohne Partikelfilter) Getriebe XXXXX AB [hellgrün] Figur 2 Monovalente Benzin und Dieselfahrzeuge, die mit Treibstoffgemischen mit biogenem Treibstoffanteil Treibstoff Benzin oder Diesel (mit oder ohne Partikelfilter) Getriebe XXXX Figur 3 Monovalente Gasfahrzeuge, die mit Treibstoffgemischen mit biogenem Treibstoffanteil betrieben werden Treibstoff Erdgas CNG Getriebe XXXX Treibstoffverbrauch X,X m3 / 100 km Figur 4 Bivalente Gasfahrzeuge, die mit Treibstoffgemischen mit biogenem Treibstoffanteil betrieben werden können Treibstoff Erdgas CNG / Benzin Getriebe XXXXX Treibstoffverbrauch (Gasbetrieb) X,X m3 / 100 km CO2-Emissionen (Gasbetrieb) XXX Gramm / km 6.2 Vereinfachte Darstellung (Figuren 5–8) 6.2.1 Frei gestaltbarer Teil: Allgemeine Informationen, technische Angaben und Preise. Muss die Treibstoffart (bei Diesel die Information zum Partikelfilter) und das Leergewicht benennen. 6.2.2 Vorgegebener Teil (siehe Abbildungen): Dieser Teil muss eine Mindesthöhe von 120 mm und eine Breite von mindestens 160 mm aufweisen. Neben diesen Feldern darf nichts anderes stehen. Die horizontalen Umhüllungslinien sind zwingend, die vertikalen Umhüllungslinien freiwillig. 6.2.3 Minimale Schriftgrössen (SG): – Angabe der Energieeffizienz-Kategorie: SG 16; – Treibstoffverbrauch, CO2-Emissionen und Energieeffizienz des Fahrzeugs: SG 14; – Text und weitere Angaben: SG 10. 6.2.4 Farben: – Text in schwarz, Hintergrund weiss; – Energieeffizienz-Pfeile farbig; – CO2-Emissionspfeil von weiss in schwarz übergehend; – CO2-Durchschnittsbalken schwarz.
Figur 5 Monovalente Benzin und Dieselfahrzeuge, die mit Treibstoffgemischen ohne biogene Treibstoffanteile G [rot] Informationen zum Treibstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen, inklusive einer Auflistung aller angebotenen Neuwagen, sind kostenlos an allen Verkaufsstellen erhältlich oder im Internet unter www.energieetikette.ch abrufbar. Der Treibstoffverbrauch und damit die CO2-Emissionen eines Fahrzeugs sind auch vom Fahrstil und anderen nichttechnischen Figur 6 Monovalente Benzin- und Dieselfahrzeuge, die mit Treibstoffgemischen mit biogenem Treibstoffanteil Informationen zum Treibstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen, inklusive einer Auflistung aller angebotenen Neuwagen, sind kostenlos an allen Verkaufsstellen erhältlich oder im Internet unter www.energieetikette.ch abrufbar. Der Treibstoffverbrauch und damit die CO2-Emissionen eines Fahrzeugs sind auch vom Fahrstil und anderen nichttechnischen Figur 7 Monovalente Gasfahrzeuge, die mit Treibstoffgemischen mit biogenem Treibstoffanteil betrieben werden Treibstoffverbrauch X,X m3 / 100 km Informationen zum Treibstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen, inklusive einer Auflistung aller angebotenen Neuwagen, sind kostenlos an allen Verkaufsstellen erhältlich oder im Internet unter www.energieetikette.ch abrufbar. Der Treibstoffverbrauch und damit die CO2-Emissionen eines Fahrzeugs sind auch vom Fahrstil und anderen nichttechnischen Faktoren abhängig.
Figur 8 Bivalente Gasfahrzeuge, die mit Treibstoffgemischen mit biogenem Treibstoffanteil betrieben werden können Treibstoffverbrauch (Gasbetrieb) X,X m3 / 100 km (X,X Liter Benzinäquivalent) CO2-Emissionen (Gasbetrieb) XXX Gramm / km Informationen zum Treibstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen, inklusive einer Auflistung aller angebotenen Neuwagen, sind kostenlos an allen Verkaufsstellen erhältlich oder im Internet unter www.energieetikette.ch abrufbar. Der Treibstoffverbrauch und damit die CO2-Emissionen eines Fahrzeugs sind auch vom Fahrstil und anderen nichttechnischen 6.3 Darstellung in Listen und Werbeschriften 6.3.1 Minimale Schriftgrössen: Die Angaben nach Ziffer 2 dieses Anhangs müssen mindestens in der Schriftgrösse des Fliesstextes erfolgen. 6.3.2 Für die CO2-Emissionen ist folgender Text zu verwenden: «CO2-Emissionen: x g/km (y g/km: Durchschnitt aller Neuwagen-Modelle)».
Anhang 3.8
(Art. 7 Abs. 1 und 2, 11 Abs. 1 und 2) Angabe des Energieverbrauchs von Raumklimageräten
1 Geltungsbereich
1.1 Netzbetriebene Raumklimageräte unterliegen einem energietechnischen
Prüfverfahren. 1.2 Keinem energietechnischen Prüfverfahren unterliegen:
Geräte, die auch aus anderen Energiequellen betrieben werden können;
Luft-Wasser- und Wasser-Wasser-Wärmepumpengeräte;
Geräte mit einer Leistung (Kühlleistung) über 12 kW.
2 Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung
2.1 Die Angabe des Energieverbrauchs und die Kennzeichnung erfolgen gemäss:
der Richtlinie 92/75/EWG des Rates vom 22. September 19927 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen; und
der Richtlinie 2002/31/EG der Kommission vom 22. März 20028 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Raumklimageräte.
2.2 Wer Raumklimageräte in Verkehr bringt, muss dafür sorgen, dass die Energieetikette an den Ausstellungsexemplaren der genannten Geräte, auf der Verkaufsverpackung und in den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Bedienungsanleitung usw.) erscheint.
3 Energietechnisches Prüfverfahren
Der Energieverbrauch und weitere Eigenschaften der in Ziffer 1 genannten Geräte werden entsprechend der europäischen Norm EN 14511 gemessen.
4 Übergangsregelung
Geräte, die die Anforderungen dieses Anhangs nicht erfüllen, sind spätestens bis zum 31. Dezember 2006 vom Markt zu nehmen.