Quelle

AS 2006 2531

Verordnung
über Pflanzenschutz
(Pflanzenschutzverordnung, PSV)

Änderung vom 9. Juni 2006

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Pflanzenschutzverordnung vom 28. Februar 20011 wird wie folgt geändert:

Art. 27 Sachüberschrift und Abs. 3 Handlungs- und Meldepflicht

Die Handlungs- und Meldepflicht nach Absatz 1 gilt ebenfalls für besonders gefährliche Unkräuter nach Anhang 10.

Art. 28 Abs. 2 und 3

Absatz 1 gilt sinngemäss für die Überwachung von besonders gefährlichen Unkräutern nach Anhang 10.

Das zuständige Bundesamt kann mit den Kantonen Überwachungskampagnen organisieren, um die Pflanzenschutzlage bezüglich bestimmter besonders gefährlicher oder potenziell besonders gefährlicher Schadorganismen oder Unkräuter abzuklären.

Art. 29 Abs. 6

Die Absätze 1–5 gelten sinngemäss für die Bekämpfung von besonders gefährlichen Unkräutern nach Anhang 10.

Art. 37 Abs. 2 Bst. c

c. Abfindungen an Eigentümer von Gegenständen, die auf Grund angeordneter Bekämpfungsmassnahmen nach Artikel 29 Absätze 3 und 6 in ihrem Wert verringert oder vernichtet werden.

II

Die Verordnung erhält einen neuen Anhang 10 gemäss Beilage.

III

Diese Änderung tritt am1. Juli 2006 in Kraft.

9. Juni 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

Anhang 10

(Art. 27–29) Besonders gefährliche Unkräuter 1. Ambrosia artemisiifolia L.