AS 2006 2531
Verordnung
über Pflanzenschutz
(Pflanzenschutzverordnung, PSV)
Änderung vom 9. Juni 2006
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Pflanzenschutzverordnung vom 28. Februar 20011 wird wie folgt geändert:
Art. 27 Sachüberschrift und Abs. 3 Handlungs- und Meldepflicht
Die Handlungs- und Meldepflicht nach Absatz 1 gilt ebenfalls für besonders gefährliche Unkräuter nach Anhang 10.
Art. 28 Abs. 2 und 3
Absatz 1 gilt sinngemäss für die Überwachung von besonders gefährlichen Unkräutern nach Anhang 10.
Das zuständige Bundesamt kann mit den Kantonen Überwachungskampagnen organisieren, um die Pflanzenschutzlage bezüglich bestimmter besonders gefährlicher oder potenziell besonders gefährlicher Schadorganismen oder Unkräuter abzuklären.
Art. 29 Abs. 6
Die Absätze 1–5 gelten sinngemäss für die Bekämpfung von besonders gefährlichen Unkräutern nach Anhang 10.
Art. 37 Abs. 2 Bst. c
c. Abfindungen an Eigentümer von Gegenständen, die auf Grund angeordneter Bekämpfungsmassnahmen nach Artikel 29 Absätze 3 und 6 in ihrem Wert verringert oder vernichtet werden.
II
Die Verordnung erhält einen neuen Anhang 10 gemäss Beilage.
III
Diese Änderung tritt am1. Juli 2006 in Kraft.
9. Juni 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |
Anhang 10
(Art. 27–29) Besonders gefährliche Unkräuter 1. Ambrosia artemisiifolia L.