Quelle

AS 2006 2639

Verordnung
über die Gebühren im Aufgabenbereich des Bundesamtes
für Berufsbildung und Technologie
(Gebührenverordnung BBT, GebV-BBT)

vom 16. Juni 2006

Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971, auf die Artikel 65 Absatz 1 und 67 des Berufsbildungsgesetzes vom13. Dezember 20022 sowie auf die Artikel 7 Absatz 5 und 23 des Fachhochschulgesetzes vom6. Oktober 19953,
verordnet:

Art. 1 Gebührenerhebung

Das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) erhebt für seine erstinstanzlichen Verfügungen und seine Dienstleistungen Gebühren.

Dritte erheben Gebühren nach dieser Verordnung, soweit ihnen der Erlass von Verfügungen oder die Erbringung von Dienstleistungen in einem der folgenden Bereiche übertragen worden ist:

  1. Anerkennung ausländischer Diplome;

  2. Titelumwandlungen.

Art. 2 Ausnahmen von der Gebührenerhebung

Keine Gebühren werden erhoben für:

  1. Verfügungen über Bundesbeiträge;

  2. Genehmigungen von Prüfungsordnungen, Rahmenlehrplänen und Bildungsplänen;

  3. Anerkennungen von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien an höheren Fachschulen sowie von Berufsmaturitätslehrgängen;

  4. Bewilligungen von interkantonalen Kursen;

  5. Tätigkeiten im Rahmen der Kommission für Technologie und Innovation.

SR 412.109.3

Art. 3 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung

Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom8. September 20044.

Art. 4 Gebührenbemessung

Die Gebühren werden nach Zeitaufwand festgelegt.

Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis des ausführenden Personals 90–200 Franken.

Für Verfügungen und Dienstleistungen im Bereich der Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise gilt ein Gebührenrahmen von 90–1000 Franken.

Für Verfügungen und Dienstleistungen im Bereich der Titelumwandlungen gilt ein Gebührenrahmen von 100–400 Franken.

Für die nachstehenden Verfügungen und Dienstleistungen gelten die folgenden pauschalen Gebühren:

  1. Registereinträge betreffend eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische höhere Fachprüfungen: 20 Franken;

  2. Spreng- und Verwendungsausweise sowie Mutationen in solchen Ausweisen: 50 Franken;

  3. Nachträge der Geltungsdauer im Verzeichnis der Spreng- und Verwendungsausweise: 20 Franken.

DasEidgenössische Volkswirtschaftsdepartement kann den Stundenansatz, die Gebührenrahmen und die pauschalen Gebühren der Teuerung anpassen.

Art. 5 Änderung bisherigen Rechts

Die Änderung bisherigen Rechts ist im Anhang geregelt.

Art. 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. August 2006 in Kraft.

16. Juni 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

Anhang

(Art. 5) Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

1. Allgemeine Gebührenverordnung vom8. September 20045 Erlasstitel Allgemeine Gebührenverordnung (AllgGebV)

2. Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20036

Art. 38 Abs. 2 zweiter Satz und 69a

Aufgehoben

Art. 71a Gebühren des Bundesamtes

Die Gebühren für erstinstanzliche Verfügungen und für Dienstleistungen im Aufgabenbereich des Bundesamtes richten sich nach der Gebührenverordnung BBT vom 16. Juni 20067.

3. Verordnung vom7. September 19838 über das Schweizerische Institut für Berufspädagogik

Art. 19a

Die Gebühren für Dienstleistungen des Instituts richten sich nach der Gebührenverordnung BBT vom 16. Juni 20069.

Art. 19b –19g

Aufgehoben

4. Fachhochschulverordnung vom11. September 199610

Art. 25

Die Gebühren für Verfügungen und für Dienstleistungen im Aufgabenbereich des Bundesamtes richten sich nach der Gebührenverordnung BBT vom 16. Juni 200611.

Keine Gebühren werden erhoben für:

  1. die Genehmigung von Fachhochschulen (Art. 14 FHSG);

  2. die Genehmigung von Entwicklungsplänen (Art. 17 FHSG);

  3. die Bestimmung von Studiengängen (Art. 16 Abs. 3 FHSG);

  4. die Anerkennung von Diplomen (Art. 7 Abs. 3 Bst. a FHSG und Art. 8 Abs. 2 Bst. b FHSG);

  5. die Akkreditierung von Fachhochschulen oder Studiengängen durch das Departement (Art. 17a Abs. 2 FHSG).

5. Sprengstoffverordnung vom 27. November 200012

Art. 113 Abs. 1 Bst. f und 2

Für die Erteilung von Bewilligungen werden folgende Gebühren erhoben:

f. Aufgehoben 2 Die Gebühren für Spreng- und Verwendungsausweise (Art. 57) richten sich nach der Gebührenverordnung BBT vom 16. Juni 200613.