AS 2006 2643
Verordnung des EDI
über die Filmförderung
(FiFV)
Änderung vom 22. Juni 2006
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)
verordnet:
I
Die Verordnung des EDI vom 20. Dezember 20021 über die Filmförderung wird wie folgt geändert:
Art. 2 Bst. abis und e
Die im Anhang aufgeführten Förderungskonzepte des EDI umschreiben die Förderungsziele, die Förderungsinstrumente und die massgeblichen Kriterien für die Gewährung von Finanzhilfen für:
abis. die Verwertung von Schweizer Filmen und Gemeinschaftsproduktionen, insbesondere für die Promotion- und den Verleih;
Aufgehoben
Art. 6 Archivierung
Wer einen Beitrag der selektiven Filmförderung für die Herstellung eines Schweizer Films oder einer Gemeinschaftsproduktion erhalten hat, muss eine neue Kopie bei der Stiftung Schweizerisches Filmarchiv hinterlegen.
Art. 8 Sachüberschrift, Abs. 1 und 3 Gemeinschaftsproduktionen
Gemeinschaftsproduktionen müssen, unter Einbezug der Postproduktion, einen Anteil an schweizerischen künstlerischen und technischen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen aufweisen, der dem schweizerischen Finanzierungsanteil entspricht. Als schweizerischer Finanzierungsanteil gilt der Anteil des Schweizer Produzenten oder der Schweizer Produzentin.
Aufgehoben
Art. 10 Abs. 2
Die Projektentwicklung für lange Spielfilme wird nur gefördert, wenn eine Absichtserklärung des Bundesamtes für einen Herstellungsbeitrag an das betreffende Filmprojekt vorliegt (Art. 26).
Art. 11 Abs. 1bis, 1ter, 4 und 5
Aufwendungen für technische und künstlerische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sind beitragsberechtigt, soweit sie den zwischen den Verbänden vereinbarten Richtlinien entsprechen oder branchenüblich sind.
Bei der Herstellung von langen Filmen ist mindestens ein Ausbildungsplatz für einen oder eine Stagiaire anzubieten; werden mehr als 500 000 Franken Förderungsbeitrag zugesichert, so sind zwei Ausbildungsplätze anzubieten.
Für Dokumentarfilme braucht es keine vorzeitige Drehbewilligung nach Absatz 3, wenn die Dreharbeiten erforderlich sind, um:
einmalige, unwiederbringliche Ereignisse festzuhalten, die wichtiger Bestandteil des Projektes sind;
Aussagen von wichtigen Protagonisten oder Protagonistinnen zu erhalten, die später nicht mehr eingeholt werden können.
In Fällen nach Absatz 4 ist das Gesuch um einen Herstellungsbeitrag innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der vorzeitigen Dreharbeiten einzureichen; der vorzeitige Drehbeginn ist in den Gesuchsunterlagen offenzulegen. Für die Hauptdreharbeiten gilt Absatz 3 sinngemäss.
Art. 12 Abs. 3 Bst. b
Art. 14 Förderung von Nachwuchsfilmen
Als Nachwuchsfilme gelten die zwei ersten langen Filme eines Regisseurs oder einer Regisseurin.
Art. 15
Art. 16 Förderung von Verleih und Vertrieb von Filmen
Zur Förderung des Verleihs von Filmen kann ein Beitrag an die Kosten der Werbe- und Promotionsmassnahmen sowie sonstiger Massnahmen für die Kinoauswertung eines Films geleistet werden.
Zur Förderung des Vertriebs kann ein Beitrag an die Kosten der Werbe- und Promotionsmassnahmen sowie sonstiger Massnahmen für die Auswertung eines Films ausserhalb des Kinos geleistet werden.
Art. 18 Abs. 2
Art. 20 Abs. 2 Bst. c
Das Bundesamt prüft ferner, ob:
c. die gesuchstellende Person ihren Verpflichtungen aus früheren Verfahren nach den Artikeln 33–35 nachgekommen ist.
Art. 21 Fachkommissionen, Beizug von Experten und Expertinnen
Für die Begutachtung von Gesuchen um Finanzhilfen besteht eine ständige Fachkommission. Sie ist unterteilt in folgende Ausschüsse:
«Spielfilm» für die Gesuche um einen selektiven Förderungsbeitrag an das Drehbuchschreiben und an die Herstellung eines langen Spielfilms, wobei die Drehbücher in der Regel einem Lektor oder einer Lektorin für ein vorgängiges schriftliches Gutachten (Art. 23 Abs. 3) vorgelegt werden;
«Dokumentarfilm» für die Gesuche um einen selektiven Förderungsbeitrag an die Projektentwicklung und an die Herstellung eines langen Kino- oder Fernseh-Dokumentarfilms;
«Auswertung und Vielfalt» für die fachliche Begleitung der Massnahmen zur Förderung der Auswertung in Kinos und ausserhalb der Kinos nach
Artikel 16 sowie für die Förderungsmassnahmen nach Artikel 4 FiG.
Gesuche um einen selektiven Förderungsbeitrag an die Projektentwicklung oder an die Herstellung, die Kurzfilme oder Fernseh-Spielfilme betreffen, werden einem Experten oder einer Expertin zur schriftlichen Begutachtung vorgelegt.
In den übrigen Bereichen nimmt das Bundesamt die materielle Prüfung der Gesuche selber vor. Fehlt es ihm im Einzelfall an der nötigen Sachkenntnis, so beauftragt es einen Experten oder eine Expertin mit der Begutachtung des Gesuchs.
Art. 22
Art. 23 Abs. 5
Die Sitzungen werden protokolliert.
Art. 25 Abs. 1
Das Bundesamt folgt in der Regel dem Antrag der begutachtenden Kommissionen oder der als Experte oder Expertin beauftragten Person. Eine abweichende Entscheidung hat es zu begründen.
Art. 26 Abs. 2 zweiter Satz
Art. 28 Abs. 2 und 3
Das Bundesamt teilt den gesuchstellenden Personen mit der Ablehnung oder der teilweisen Gutheissung den Antrag und die Begründung der Kommission beziehungsweise der als Experte oder Expertin beauftragten Person mit.
Ist ein Gesuch abgelehnt worden, so kann es ein zweites Mal eingereicht werden, wenn das Projekt, namentlich in den beanstandeten Punkten, grundlegend überarbeitet worden ist. Das Gesuch ist innerhalb von 12 Monaten nach der Mitteilung einzureichen.
Art. 31 Abs. 2
Zur Sicherstellung der Rechnungsablage werden zehn Prozent des zugesagten Beitrages oder höchstens 50 000 Franken zurückbehalten.
Art. 34 Sachüberschrift und Abs. 2 Hinweis auf die Förderung und Belegexemplar
Der Finanzhilfeempfänger oder die Finanzhilfeempfängerin übergibt dem Bundesamt zusammen mit der Abrechnung nach Artikel 35 ein Belegexemplar des geförderten Films auf DVD oder Video.
Art. 35 Abs 2bis
Übersteigt der Förderungsbeitrag 100 000 Franken, so ist eine von einer unabhängigen Treuhandfirma geprüfte Abrechnung einzureichen.
Art. 36a Filmanmeldung
Die Verleihunternehmen melden dem Bundesamt die förderungsberechtigten Filme nach Artikel 36 bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem der Filmstart erfolgte.
Die Produzenten und die Produzentinnen melden dem Bundesamt die förderungsberechtigten Filme sowie eine allfällige Festivalteilnahme (Art. 41 Abs. 3) bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem der Filmstart erfolgte;
Spätere Anmeldungen werden nicht berücksichtigt.
Art. 37 Abs. 2
Betrifft nur den französischen Text Gliederungstitel vor Art. 38
Art. 38 Sachüberschrift, Abs. 1 und 2 Anmeldung der Förderungsberechtigten
Die nach Artikel 37 Absatz 1 berechtigten Personen melden sich beim Bundesamt bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem der Filmstart erfolgte. Spätere Anmeldungen werden nicht berücksichtigt.
Aufgehoben Gliederungstitel vor Art. 39 2. Abschnitt: Referenzeintritte und Berechnung der Förderungsbeiträge
Art. 39 Abs. 2 erster Satz
Massgebend als Referenzeintritte sind die vom Vorführunternehmen gegenüber der Verleiherin oder dem Verleiher brutto abgerechneten Wocheneintritte pro Leinwand. …
Art. 41 Abs. 1 und 3
Erreicht ein Spielfilm während der nach Artikel 39 Absatz 5 zu berücksichtigenden Spielzeit nicht mindestens 10 000 Referenzeintritte und ein Dokumentarfilm nicht mindestens 5000 Referenzeintritte, so werden keine Beiträge gutgeschrieben.
Nimmt ein Schweizer Film oder eine Gemeinschaftsproduktion unter Schweizer Regie und mit verantwortlicher Schweizer Produktion an einem offiziellen Wettbewerb eines wichtigen ausländischen Festivals teil, so werden dem Film bei seinem Kinostart in der Schweiz 5000 Referenzeintritte gutgeschrieben. Das Bundesamt veröffentlicht eine Liste der zugelassenen Festivals und Sektionen.
Art. 42 Abs. 1, 3 und 4
Für die Berechnung der Förderungsbeiträge sind die Referenzeintritte mit folgenden Koeffizienten zu gewichten:
mit1,00, wenn der Regisseur oder die Regisseurin die schweizerische Nationalität hat und es sich um einen Schweizer Film oder eine Gemeinschaftsproduktion handelt, bei welcher der verantwortliche Produzent oder die verantwortliche Produzentin die schweizerische Nationalität oder Wohnsitz in der Schweiz hat;
mit 0,75, wenn der Regisseur oder die Regisseurin die schweizerische Nationalität hat und es sich um eine mehrheitlich ausländische Gemeinschaftsproduktion mit einem ausländischen verantwortlichen Produzenten oder einer ausländischen verantwortlichen Produzentin handelt;
mit 0,50, wenn der Regisseur oder die Regisseurin Ausländer oder Ausländerin ist und es sich um eine mehrheitlich ausländische Gemeinschaftsproduktion handelt.
Aufgehoben
Der höhere Koeffizient nach Absatz 2 gilt nur bis zu 15 000 Referenzeintritten pro Sprachregion.
Gliederungstitel vor Art. 43
3. Abschnitt: Förderungsbeiträge
Art. 43 Abs. 1 Bst. d und Abs. 4
Für jeden Referenzeintritt gemäss Artikel 39 wird pro Film als Förderungsbeitrag gutgeschrieben:
d. für den Verleih 2 Franken;
Beiträge unter 500 Franken pro Jahr und berechtigter Person werden nicht gutgeschrieben.
Art. 44 erster Satz
Die Höchstgutschrift pro Film, Vorführunternehmen und Kinoregion beträgt 7500 Franken. … Gliederungstitel vor Art. 45
4. Abschnitt: Verwendung der Gutschriften
Art. 45 Allgemeines
Die Gutschriften sind für das Drehbuchschreiben, die Projektentwicklung, die Herstellung oder den Verleih und die Promotion von neuen Schweizer Filmen oder neuen Gemeinschaftsproduktionen zu verwenden.
Die pro Person 50 000 Franken übersteigenden Gutschriften für Drehbuch und Regie werden an eine Produktionsfirma nach Wahl der berechtigten Person ausbezahlt. Die Produktionsfirma ist für die bestimmungsgemässe Verwendung verantwortlich.
Dem Gesuch sind die Verträge über die Verwendung der Gutschriften beizulegen.
Regie und Drehbuch dürfen ihre Gutschriften nur für Beteiligungen verwenden, wenn ihr Honorar gedeckt ist.
Art. 45a Drehbuchgutschriften
Gutschriften können für das Schreiben eines neuen Drehbuches verwendet werden. Der Anteil der Gutschriften an der Honorarsumme ist in den Verträgen getrennt auszuweisen.
Art. 45b Regiegutschriften
Gutschriften können für die zukünftige Regietätigkeit verwendet werden. Der Anteil der Gutschriften an der Honorarsumme ist in den Verträgen getrennt auszuweisen.
Art. 45c Projektentwicklung und Herstellung
Gutschriften können unter Vorbehalt von Absatz 2 für die Projektentwicklung oder die Herstellung von Schweizer Filmen oder von Gemeinschaftsproduktionen verwendet werden.
Gutschriften, die aus Gemeinschaftsproduktionen mit Minderheitsbeteiligung stammen, können nicht in Gemeinschaftsproduktionen mit Minderheitsbeteiligung reinvestiert werden.
Gutschriften können für die Postproduktion verwendet werden.
Art. 45d Verleih und Promotion
Gutschriften können für den Verleih und die Promotion von Schweizer Filmen und Gemeinschaftsproduktionen verwendet werden. Massgebend für die Auszahlung sind die Belege für die Vorkosten und Filmkopien. Für Minimumgarantien können bis zu 75 % der Garantiesumme abgerufen werden.
Gutschriften können für den Verleih von Filmen verwendet werden, die aus Mitgliedstaaten des Europarates stammen, wenn das Herstellungsbudget weniger als
Millionen Franken beträgt und keine andere Förderung in Anspruch genommen werden kann. Der Verleiher oder die Verleiherin muss ein begründetes Gesuch stellen und darf nicht mehr als 25 % seiner Jahresgutschrift für den Verleih solcher Filme verwenden.
Art. 45e Kinoauswertung
Die Gutschriften für Vorführunternehmen werden direkt ausbezahlt.
Gliederungstitel vor Art. 47
5. Abschnitt: Bezug der Gutschriften und Verfall
Art. 47 Sachüberschrift, Abs. 1 und 4 Bezug
Wer eine Gutschrift beziehen will, hat ein Gesuch an das Bundesamt zu richten. Die Bestimmungen des 3. und 4. Kapitels sind anwendbar.
Bei Nichterfüllung von Reinvestitions- und Abrechnungspflichten können vorhandene Gutschriften bis zur Erfüllung zurückbehalten werden. Gutschriften können zur Sicherung von Projektauflagen auch tranchenweise ausbezahlt werden.
Art. 47a Verfall
Die Gültigkeit der Gutschriften ist auf zwei Jahre ab der Mitteilung beschränkt.
Die Frist gilt als eingehalten, wenn das Gesuch um Bezug der Gutschriften vor Ablauf der Verfallsfrist eintrifft. Artikel 19 Absatz 3 gilt sinngemäss.
Gliederungstitel vor Art. 48 6. Kapitel: Selektive und erfolgsabhängige Förderung von Arthouse Verleihfirmen und Vorführunternehmen
1. Abschnitt: Verleih
Art. 49 Bst. b und c
Gefördert werden können ausländische Spiel- und Dokumentarfilme in Erstauswertung:
deren Herstellungskosten weniger als 10 Millionen Franken betragen; und
deren Verleih nicht bereits durch das MEDIA-Programm (selektiv oder automatisch) gefördert wird.
Art. 49a Anmeldung
Die Verleihfirmen, die Förderung beantragen, müssen sich zu Beginn jedes neuen Kalenderjahres beim Bundesamt anmelden.
Art. 50 Abs.2
Ein Film muss mindestens 2000 Eintritte erzielen und kann bis zur Höchstgrenze von 30 000 Eintritten Förderungsbeiträge erhalten.
Art. 51 Abs. 3
Er ist für die gesamte Promotionstätigkeit zu verwenden.
Gliederungstitel vor Art. 51a
2. Abschnitt: Kinoförderung
Art. 51a Vorführunternehmen
Gefördert werden können Kinosäle von registrierten Vorführunternehmen, die:
ein vielfältiges und kontinuierlich erneuertes Filmangebot programmieren; und
von den MEDIA-Programmen ausgeschlossen sind.
Art. 51b Anmeldung
Die Vorführunternehmen, die Förderung beantragen, müssen ihre Kinosäle zu Beginn jedes neuen Kalenderjahres beim Bundesamt anmelden.
Art. 51c Berechnung des Förderungsbeitrags
Der Förderungsbeitrag berechnet sich auf Grund:
der Anzahl der bezahlten Eintritte und der Vorführungen;
des Anteils an Filmen aus verschiedenen Herkunftsländern; und
der Kinoregion, in der sich der Kinosaal befindet.
Das Bundesamt legt die Höchstbeträge, die anrechenbaren Herkunftsländer sowie die anwendbaren Koeffizienten jährlich fest.
Art. 51d Ausrichtung der Förderungsbeiträge
Die Förderungsbeiträge werden vom Bundesamt pro Kalenderjahr ausgerichtet.
Es kann für die Berechnung der Beiträge Dritte beiziehen.
Art. 54 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. Juni 2006
Die Gutschriften für Referenzeintritte vom1. Januar bis 31. Dezember 2006 werden nach dem bis 30. Juni 2006 geltenden Recht berechnet.
Bei Gesuchen um Förderung nach den Artikeln 48–51 für das Kalenderjahr 2006 gilt die Mindestgrenze nach Artikel 50 Absatz 2 in der bis 30. Juni 2006 gültigen Fassung; für europäische Filme, deren Kinostart nach dem1. Januar 2006 erfolgt ist, gilt das neue Recht (Art. 48–51 dieser Verordnung).
Gesuche um Startförderung für Filme, deren Start vor dem1. Juli 2006 erfolgt ist, werden nach den bis 30. Juni 2006 gültigen Regeln der Filmförderungskonzepte 2003 bis 2005, Ziffer 3.2 Buchstaben e und f beurteilt.
Auf Gesuche um Promotionsförderung gemäss Ziffer 3.1.2 Buchstabe e der Filmförderungskonzepte 2006 bis 2010 für Filme, deren Kinostart nach dem1. März 2006 erfolgt ist, ist diese Ziffer anwendbar.
Auf Gesuche um Finanzhilfen für Stages, die bis 31. Dezember 2006 abgeschlossen sind, findet Ziffer 5.2 Buchstaben b und f der bis 30. Juni 2006 geltenden Filmförderungskonzepte weiterhin Anwendung.
Art. 55 Abs. 2
Der Anhang gilt bis zum 31. Dezember 2010.
II
Der Anhang erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
III
Diese Änderung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am1. Juli 2006 in Kraft.
Artikel 11 Absatz 1ter und Ziffer 6.2 Buchstabe c der Filmförderungskonzepte 2006 bis 2010 treten am1. Januar 2007 in Kraft.
22. Juni 2006 Eidgenössisches Departement des Innern: Pascal Couchepin
Anhang
(Art. 2) Filmförderungskonzepte 2006 bis 2010
1 Allgemeines a. Die Förderungskonzepte 2006 bis 2010 bestimmen die Stossrichtung der
Filmpolitik für die einzelnen Filmförderungsbereiche. Die Förderungskonzepte gehen vom Finanzrahmen aus, der sich aus dem Budget 2006 und den Finanzplänen 2007 ff. ergibt.
Die Förderungskonzepte umschreiben die Ziele und die gewünschte Wirkung der schweizerischen Filmpolitik, die verfügbaren Instrumente und Massnahmen sowie die Förderungskriterien für die verschiedenen Förderungsbereiche. Die Konzepte dienen als Orientierung und Handlungsanweisung für die Begutachtung der Förderungsgesuche.
In Anbetracht dessen, dass die Schweiz Vollmitglied der europäischen MEDIA-Programme ist, verzichtet das Bundesamt für Kultur (Bundesamt) auf gewisse, durch die Programme abgedeckte Förderungsmassnahmen auf europäischer Ebene. Die verschiedenen Förderungsmassnahmen der Programme sind in diesem Anhang nicht erwähnt. MEDIA Desk Schweiz informiert die an den Programmen interessierten Personen im Namen des Bundesamtes und der Europäischen Union. Der Bund führt seine Beteiligung am Filmförderungsprogramm des Europarates, Eurimages, weiter.
Das Bundesamt erstattet periodisch einen kurzen Bericht über den Stand der Umsetzung der Förderungskonzepte. Die Schlussevaluation erfolgt zusätzlich durch externe Fachleute. Um eine dauernde öffentliche Dokumentation sicherzustellen, lässt das Bundesamt insbesondere eine Datenbank mit genauen Informationen über die schweizerische Filmproduktion führen.
Das Bundesamt ist bestrebt, seine Politik mit anderen öffentlichen Filmförderungsstellen zu koordinieren.
2 Förderung des schweizerischen Filmschaffens in den Bereichen Projektentwicklung und Herstellung
von Filmen
2.1 Förderung des Drehbuchschreibens sowie der Vorbereitung und Entwicklung von Projekten
2.1.1 Ziele a. Die Förderungsziele sind die folgenden:
1. Im Bereich der Kinospielfilme soll das Schreiben von qualitativ hoch stehenden Drehbüchern gefördert werden, 2. im Bereich der Kinodokumentarfilme soll die Vorbereitung von qualitativ hoch stehenden Projekten gefördert werden, 3. im Bereich der Kinotrickfilme soll die Vorbereitung von qualitativ hoch stehenden Projekten gefördert werden, 4. im Bereich der Herstellung von Fernsehfilmen soll eine Projektentwicklung sichergestellt werden, die eine Qualitätsverbesserung ermöglicht;
b. Der Nachwuchsförderung soll besondere Bedeutung zukommen.
2.1.2 Förderungsinstrumente und massgebliche Kriterien für Kinospielfilme
Der Bund fördert das Drehbuchschreiben von Schweizer Autoren oder Autorinnen und die Projektentwicklung für lange Kinospielfilme durch die erfolgsabhängige und durch die selektive Filmförderung.
Bei der selektiven Filmförderung für das Drehbuchschreiben ist insbesondere auf folgende Kriterien zu achten: 2. Kinopotenzial in Bezug auf die Originalität des Themas, auf die Figuren, auf die dramaturgische Struktur und auf den universellen Bezug der Geschichte.
Bei der Förderung der Herstellung unterstützt der Bund die Projektentwicklung für lange Spielfilme unter Schweizer Regie und mit verantwortlicher Schweizer Produktion durch die selektive Filmförderung. Das Bundesamt kann bis zu 15 % des in Aussicht gestellten Herstellungsbeitrags als nicht rückzahlbaren Förderungsbeitrag für die Projektentwicklung zusprechen.
2.1.3 Förderungsinstrumente und massgebliche Kriterien für Dokumentarfilme
a. Der Bund fördert die Projektentwicklung für lange Dokumentarfilme unter Schweizer Regie und mit verantwortlicher Schweizer Produktion durch die erfolgsabhängige und durch die selektive Filmförderung.
b. Bei der selektiven Filmförderung für die Projektentwicklung von Kinodokumentarfilmen ist insbesondere auf folgende Kriterien zu achten: 2. Kinopotenzial in Bezug auf die persönliche und originelle Behandlung des Themas, auf die Protagonisten und Protagonistinnen und auf die dramaturgische Struktur.
2.1.4 Förderungsinstrumente und massgebliche Kriterien für Trickfilme
Der Bund fördert die Projektentwicklung für Trickfilme unter Schweizer Regie und mit verantwortlicher Schweizer Produktion durch die erfolgsabhängige und durch die selektive Filmförderung.
Bei der selektiven Filmförderung für die Projektentwicklung von Kinotrickfilmen ist insbesondere auf folgende Kriterien zu achten: 2. Kinopotenzial in Bezug auf die Originalität des Themas, auf die Figuren, auf die dramaturgische Struktur und auf den universellen Bezug der Geschichte.
2.1.5 Förderungsinstrumente und massgebliche Kriterien für Fernsehfilme
Der Bund fördert das Drehbuchschreiben und die Projektentwicklung für Fernsehfilme von Schweizer Autoren oder Autorinnen durch die erfolgsabhängige Filmförderung.
2.2 Förderung der Herstellung von Kinofilmen
2.2.1 Ziele a. Die Förderungsziele sind die folgenden:
1. Die Herstellung von Schweizer Filmen, die wesentlich zur Qualität, Vielfalt und Popularität des Schweizer Films beitragen, soll gefördert 2. Die Herstellung von Schweizer Filmen, die eine kohärente Strategie entwickeln, um ihr Zielpublikum zu erreichen und die Präsenz und die Popularität des Schweizer Films in der Schweiz und im Ausland zu erhöhen, soll gefördert werden.
b. Der Nachwuchsförderung soll besondere Bedeutung zukommen.
2.2.2 Förderungsinstrumente und massgebliche Kriterien a. Der Bund fördert die Herstellung von langen Kinofilmen durch die erfolgsabhängige und durch die selektive Filmförderung.
b. Bei der selektiven Filmförderung für die Herstellung von Kinofilmen ist insbesondere auf folgende Kriterien zu achten: 1. Kinopotenzial des Drehbuchs oder der Drehvorlage; 2. künstlerische und technische Qualität und Kohärenz des Produktionsdossiers in Bezug auf das eingereichte Projekt; 3. Beitrag zur Angebotsvielfalt in den Schweizer Kinos; 4. Budget und Finanzierungsplan; 5. Qualität und Kohärenz der Promotionsstrategie entsprechend dem Zielpublikum in der Schweiz und gegebenenfalls im Ausland.
2.3 Förderung der Herstellung von Gemeinschaftsproduktionen mit Minderheitsbeteiligung
zwischen der Schweiz und dem Ausland
2.3.1 Ziele
Die Förderungsziele sind die folgende: 1. Der qualitativ hoch stehende Austausch auf dem Gebiet des Films zwischen der Schweiz und dem Ausland soll verstärkt werden. 2. Die Erfahrungen sowie das künstlerische und technische Know-how der in der schweizerischen Filmbranche Beschäftigten sollen erweitert werden. 3. Gemeinschaftsproduktionen, welche die nationale Produktion anregen, sollen gefördert werden.
2.3.2 Förderungsinstrumente und massgebliche Kriterien a. Der Bund fördert die Herstellung von Gemeinschaftsproduktionen mit
Minderheitsbeteiligung durch die erfolgsabhängige Filmförderung nach
Artikel 45c Absatz 2 FiFV und durch die selektive Filmförderung.
b. Bei der selektiven Filmförderung für die Herstellung von Gemeinschaftsproduktionen mit Minderheitsbeteiligung zwischen der Schweiz und dem Ausland ist insbesondere auf folgende Kriterien zu achten: 1. Kinopotenzial des Drehbuchs oder der Drehvorlage; 2. künstlerische und technische Qualität und Kohärenz des Produktionsdossiers in Bezug auf das eingereichte Projekt; 3. Budget und Finanzierungsplan; 4. Chancen der Kinoauswertung in der Schweiz;
5. Ermöglichung von Gemeinschaftsproduktionen unter Schweizer Regie (Gleichgewicht zwischen Gemeinschaftsproduktionen mit Minderheits- und mit Mehrheitsbeteiligung über einen Zeitraum von vier Jahren).
2.4 Förderung der Herstellung von Fernsehfilmen
2.4.1 Ziele
1. Die Herstellung von Schweizer Filmen, die wesentlich zur Qualität und zur Vielfalt des Fernsehangebots beitragen, soll begünstigt werden. 2. Die Erfahrungen sowie das künstlerische und technische Know-how der in der schweizerischen Filmbranche Beschäftigten sollen erweitert werden. 3. Die Popularität des schweizerischen audiovisuellen Sektors soll beim Publikum in der Schweiz und im Ausland gefördert werden.
2.4.2 Förderungsinstrumente und massgebliche Kriterien a. Der Bund fördert die Herstellung von Fernsehfilmen durch die erfolgsabhängige und durch die selektive Filmförderung.
b. Bei der selektiven Filmförderung zur Herstellung von Fernsehfilmen ist insbesondere auf folgende Kriterien zu achten: 1. Potenzial des Drehbuchs oder der Drehvorlage; 2. Künstlerische und technische Qualität und Kohärenz des Produktionsdossiers in Bezug auf das eingereichte Projekt; 3. Unabhängigkeit des Regisseurs oder der Regisseurin und der wichtigsten künstlerischen und technischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen gegenüber einer Fernsehanstalt sowie Ausführung der technischen Arbeiten durch Unternehmen, die nicht von einer Fernsehanstalt abhängig sind; 4. Qualität und Kohärenz der Programmierung des Films in Bezug auf das Zielpublikum.
2.5 Förderung der Herstellung von Kurzfilmen
2.5.1 Ziel
Die Herstellung von Kurzfilmen, die wesentlich zur Qualität, Originalität und Vielfalt des Angebots und zur Popularität des Genres beitragen, soll gefördert werden.
2.5.2 Förderungsinstrumente und massgebliche Kriterien a. Der Bund fördert die Herstellung von Kurzfilmen, die für eine Kinoauswertung vorgesehen sind, durch die erfolgsabhängige und durch die selektive
Filmförderung.
b. Bei der selektiven Filmförderung für die Herstellung von Kurzfilmen ist insbesondere auf folgende Kriterien zu achten: 1. Kinopotenzial des Drehbuchs; 2. künstlerische und technische Qualität, Originalität und Kohärenz des Produktionsdossiers in Bezug auf das eingereichte Projekt; 3. Entwicklung der spezifischen Qualitäten des Kurzfilms in Unterscheidung zum mittleren und langen Film; 4. Budget und Finanzierungsplan; 5. Qualität und Kohärenz der Promotionsstrategie in Bezug auf das Zielpublikum in der Schweiz und im Ausland.
3 Förderung des schweizerischen Filmschaffens im
Bereich der Filmauswertung
3.1 Filmauswertung in der Schweiz
3.1.1 Ziele
1. Der Verleih von Schweizer Filmen soll gefördert werden. 2. Die Kinoauswertung von Schweizer Filmen und von Gemeinschaftsproduktionen unter Schweizer Regie soll gefördert werden. 3. Strategien, welche den Verleih von Schweizer Filmen und von Gemeinschaftsproduktionen unter Schweizer Regie in mehr als einer Sprachregion zum Ziel haben, sollen besonders unterstützt werden. 4. Die Entwicklung von Promotionsstrategien soll in der Produktionsphase gefördert werden. 5. Die Promotion von Schweizer Filmen und von Gemeinschaftsproduktionen unter Schweizer Regie, die ein nationales Potenzial haben, soll gefördert
3.1.2 Förderungsinstrumente und massgebliche Kriterien a. Der Bund fördert den Verleih, die Promotion und die Kinoauswertung von
Schweizer Filmen und von Gemeinschaftsproduktionen durch die erfolgsabhängige Filmförderung.
Der Bund fördert den Verleih und die Promotion von langen Schweizer Filmen und von Gemeinschaftsproduktionen unter Schweizer Regie durch eine Startförderung. Das Bundesamt legt die Beträge degressiv fest entsprechend den Abrechnungen, die von den Gesuchstellern und Gesuchstellerinnen am Ende der Kinoauswertung vorgewiesen werden.
Bei der Starthilfe für den Verleih von langen Schweizer Filmen und von Gemeinschaftsproduktionen unter Schweizer Regie ist insbesondere auf folgende Kriterien zu achten: 1. Zahl der Kinovorführungen und der Kinoeintritte; 2. Zahl der Kopien und anderen Bildträger beim Filmstart, insbesondere nach Sprachregion; 3. genügende Kinoauswertung innerhalb einer Sprachregion; und 4. kein Zugang zu den europäischen MEDIA-Programmen.
Der Bund fördert in der Produktionsphase die Entwicklung von Promotionsstrategien für Schweizer Filme durch die selektive Filmförderung. Er schliesst zu diesem Zweck eine Leistungsvereinbarung mit einer fachkundigen Institution ab und beteiligt sich an den entstandenen Beratungskosten. Die Auswahl der Projekte erfolgt auf Grund folgender Kriterien: 1. Charakteristik des Produktionsunternehmens; 2. Charakteristik der Produktion; 3. Charakteristik des Films.
Der Bund fördert die Promotion von Schweizer Filmen und von Gemeinschaftsproduktionen unter Schweizer Regie durch eine selektive Deckung der Promotionsrisiken. Die Gesuche müssen mindestens fünf Wochen vor dem Filmstart eingereicht werden. Bei der selektiven Promotionsförderung von Schweizer Filmen ist insbesondere auf folgende Kriterien zu achten: 1. Kinopotenzial in der gesamten Schweiz; 2. Kohärenz der Auswertungs- und Promotionsstrategie sowie Risiko bei der Kinoauswertung; 3. Kohärenz des Gesuchs in Bezug auf die Art und die Risikoübernahme der Verleihfirma; 4. degressive Deckung entsprechend den realisierten Eintritten.
Der Bund kann ausnahmsweise die Kinopromotion von ursprünglich für das Fernsehen vorgesehenen Filmen fördern, wenn sie ein ausgewiesenes Kinopotenzial haben. Der Filmstart im Kino muss vor der Ausstrahlung im Fernsehen erfolgen. Bei der Förderung der Kinopromotion von ursprünglich für das Fernsehen vorgesehenen Filmen ist auf die in Buchstabe e erwähnten Kriterien besonders zu achten.
3.2 Filmauswertung im Ausland
3.2.1 Ziel
Initiativen von Schweizer Filmschaffenden, die den Erfolg des Schweizer Films im Ausland stärken können, sollen gefördert werden.
3.2.2 Förderungsinstrumente und massgebliche Kriterien a. Der Bund fördert die Promotion von Schweizer Filmen im Ausland, indem
er zusammen mit fachkundigen Institutionen die nötigen Mittel zur Verfügung stellt. Er schliesst zu diesem Zweck eine Leistungsvereinbarung ab und vereinbart eine Promotionsstrategie, insbesondere für Festivals und Filmmärkte; diese Strategie muss jedes Jahr neu überprüft werden.
Beim Abschluss von Leistungsvereinbarungen mit den Institutionen, die im Bereich der Promotion von Schweizer Filmen im Ausland tätig sind, ist insbesondere auf folgende Kriterien zu achten: 1. Know-how der Institution im Bereich der ausländischen Festivals, insbesondere in Europa; 2. Know-how der Institution im Bereich der ausländischen Märkte, insbesondere in Europa; 3. Know-how der Institution im Bereich des Filmverleihs im Ausland, insbesondere in Europa.
Bei der Erarbeitung einer Strategie für die internationale Promotion ist insbesondere auf folgende Kriterien zu achten: 1. die Erfolgschancen der Filme auf den ausländischen Zielmärkten; 2. die Qualität der Strategie des Filmproduzenten oder der Filmproduzentin für die Kinoauswertung im Ausland.
Der Bund beteiligt sich an Programmen und Massnahmen zur Förderung des Austauschs mit dem Ausland, insbesondere im Bereich von Gemeinschaftsproduktionen.
Bei der Förderung des Austauschs mit dem Ausland ist insbesondere auf die Möglichkeiten der Schweizer Filmschaffenden im Hinblick auf künftige Gemeinschaftsproduktionen zu achten.
3.3 Auszeichnungen und Sensibilisierung
3.3.1 Ziele
1. Nach der Verordnung des EDI vom 30. September 20042 über den Schweizer Filmpreis sollen die besten Schweizer Filme und Filmschaffenden des Vorjahrs gewählt und ausgezeichnet werden; bei den Trickfilmen wird in der Regel alle zwei Jahre ein Preis verliehen. 2. Das Publikum soll für das Schweizer Filmschaffen sensibilisiert werden.
3.3.2 Förderungsinstrumente und massgebliche Kriterien a. Der Bund organisiert alljährlich mit Unterstützung anderer Institutionen und
Partner den Schweizer Filmpreis.
Die Kriterien in Bezug auf die Organisation des Schweizer Filmpreises sind in der Verordnung über den Schweizer Filmpreis geregelt.
Der Bund kann andere Massnahmen zur Sensibilisierung des Publikums für das Schweizer Filmschaffen fördern.
Bei der Sensibilisierung des Publikums für das Schweizer Filmschaffen ist insbesondere auf folgende Kriterien zu achten: 1. Auswirkung der Massnahme auf die Filmschaffenden; 2. Auswirkung der Massnahme auf das Publikum und die Medien.
4 Förderung der Vielfalt und der Qualität des Filmangebots
4.1 Ziele
1. In der Schweiz verliehene Arthouse Filme aus verschiedensten Herkunftsländern sollen möglichst breit in allen Sprachregionen der Schweiz gezeigt 2. Der Verleih und die Kinoauswertung von ausländischen Arthouse Filmen, die wesentlich zur Vielfalt und zur Qualität des Filmangebots beitragen, sollen besonders gefördert werden.
4.2 Förderungsinstrumente und massgebliche Kriterien a. Der Bund fördert den Verleih von Arthouse-Filmen aus verschiedensten
Herkunftsländern, die keinen Zugang zu den europäischen MEDIA-Programmen haben.
Bei der Förderung des Verleihs von Arthouse-Filmen aus verschiedensten Herkunftsländern nach Kapitel 6 FiFV ist insbesondere auf folgende Kriterien zu achten: 1. Produktionsbudget der verliehenen Filme; 2. Qualität und Kontinuität der Politik der Verleihfirmen im Bereich ausländischer Arthouse-Filme.
Der Bund unterstützt die Kinoauswertung von Arthouse-Filmen aus verschiedensten Herkunftsländern, die keinen Zugang zu den europäischen MEDIA-Programmen haben.
Bei der Förderung der Kinoauswertung von Arthouse-Filmen aus verschiedensten Herkunftsländern nach Kapitel 6 FiFV ist insbesondere auf folgende Kriterien zu achten:
1. Grösse, Standort und Programmumfang der Vorführunternehmen; 2. Programmqualität der Vorführunternehmen;
5 Förderung der Filmkultur
5.1 Förderung der Festivals
5.1.1 Ziel
Filmfestivals von nationaler filmkultureller Bedeutung, die ihre eigene Identität entwickeln, sollen sich professionelle Strukturen geben können, die es ihnen erlauben, ihre kulturpolitische Ausrichtung zu festigen und zu entwickeln.
5.1.2 Förderungsinstrumente und massgebliche Kriterien a. Der Bund fördert die Filmfestivals in der Regel durch Leistungsvereinbarungen (Art. 10 FiG).
b. Beim Abschluss von Leistungsvereinbarungen mit den Filmfestivals ist auf deren kulturpolitische Qualität zu achten, insbesondere auf folgende Kriterien: 1. Qualität und Kohärenz der Programmgestaltung; 2. Qualität der Organisation; 3. Kontinuität des Festivals; 4. Einzigartigkeit der Veranstaltung innerhalb der Landschaft der schweizerischen Filmfestivals; 5. Präsenz und Ausstrahlung des Festivals in der Schweiz und gegebenenfalls im Ausland; 6. nach Möglichkeit Beitrag zur Promotion des Schweizer Films.
5.2 Förderung von Einzelanlässen
5.2.1 Ziel
Einzelanlässe, die zur Sensibilisierung des Schweizer Publikums für die schweizerische Filmkultur beitragen, sollen gefördert werden.
5.2.2 Förderungsinstrumente und massgebliche Kriterien a. Der Bund kann einzelne, einmalige Filmanlässe in der Schweiz unterstützen
und aus eigener Initiative Anlässe durchführen.
b. Bei der Förderung von Einzelanlässen im Bereich der Filmkultur ist insbesondere auf folgende Kriterien zu achten:
1. Qualität des Anlasses; 2. Originalität der Anlasses; 3. Ausstrahlung des Anlasses auf das Publikum.
5.3 Promotion der Filmkultur in der Gesellschaft
5.3.1 Ziele
1. Bemühungen, Kinder mit dem Film und seinen Ausdrucksformen vertraut zu machen, sollen unterstützt werden. 2. Bemühungen, Jugendlichen den Zugang zur Filmkultur zu ermöglichen, sollen unterstützt werden.
5.3.2 Förderungsinstrumente und massgebliche Kriterien a. Der Bund fördert Fachstellen und Projekte zur Promotion der Filmkultur in
der Gesellschaft. In der Regel werden mit den geförderten Organisationen Leistungsvereinbarungen abgeschlossen (Art. 10 FiG).
b. Beim Abschluss von Leistungsvereinbarungen mit Fachstellen für die Promotion der Filmkultur in der Gesellschaft ist insbesondere auf folgende Kriterien zu achten: 1. Projekte zur Sensibilisierung von Kindern und Jugendlichen für das Medium Film, die hohen Ansprüchen genügen, an das Alter angepasst sind und auf einem medienpädagogischen Konzept beruhen; 2. landesweite oder mindestens auf eine ganze Sprachregion bezogene Tätigkeit; 3. Kontinuität und Professionalität.
5.4 Filmzeitschriften
5.4.1 Ziel
Filmzeitschriften, die vertieft und kritisch über das aktuelle – vor allem schweizerische – Filmschaffen berichten, sollen sich professionelle Strukturen geben können, die es ihnen erlauben, ihre verlegerischen Grundsätze zu festigen und zu entwickeln.
5.4.2 Förderungsinstrumente und massgebliche Kriterien a. Der Bund fördert die Filmzeitschriften. In der Regel werden mit den
geförderten Organisationen Leistungsvereinbarungen abgeschlossen (Art. 10 FiG).
b. Beim Abschluss von Leistungsvereinbarungen mit Filmzeitschriften ist insbesondere auf folgende Kriterien besonders zu achten: 1. vertiefte, analytische und kritische Berichterstattung über das aktuelle – insbesondere schweizerische – Filmgeschehen und Filmschaffen oder über die Filmbranche; 2. Unabhängigkeit der Redaktion; 3. Kontinuität und Professionalität; 4. landesweite oder auf eine ganze Sprachregion bezogene Verbreitung.
5.5 Archivierung
5.5.1 Ziel
Eine kohärente und dauerhafte Archivierungs- und Restaurierungspolitik soll gefördert werden.
5.5.2 Förderungsinstrumente und massgebliche Kriterien a. Der Bund schliesst mit der Stiftung Schweizerisches Filmarchiv eine Leistungsvereinbarung ab (Art. 10 FiG).
b. Beim Abschluss der Leistungsvereinbarung mit dem Schweizerischen Filmarchiv ist insbesondere auf folgende Kriterien zu achten: 1. prioritäres Ziel: die Qualität der Konservierungspolitik sowie die Restaurierung und Erschliessung der schweizerischen Filmbestände; 2. sekundäres Ziel, im Rahmen der Mittel der Stiftung: Konservierung, Restaurierung und Erschliessung des weltweiten filmischen Erbes von herausragender kultureller, historischer und gesellschaftlicher Bedeutung; 3. Erleichterung des öffentlichen Zugangs zu den Filmbeständen; 4. Erleichterung des Zugangs der Forschung zu den Filmbeständen.
6 Förderung der Aus- und Weiterbildung
6.1 Ziele
1. Den künstlerischen und technischen Filmberufen sollen eine qualitativ hoch stehende und kohärente Ausbildung einschliesslich Stages sowie eine berufliche Weiterbildung ermöglicht werden. 2. Die Förderung der Aus- und Weiterbildung soll auf die Bedürfnisse der Filmbranche ausgerichtet werden und die technische und wirtschaftliche Entwicklung auf nationaler und internationaler Ebene berücksichtigen.
6.2 Förderungsinstrumente und massgebliche Kriterien a. Der Bund fördert die Aus- und Weiterbildung. Mit den Aus- und Weiterbildungsinstitutionen werden Leistungsvereinbarungen abgeschlossen.
Beim Abschluss von Leistungsvereinbarungen mit den Aus- und Weiterbildungsinstitutionen ist insbesondere auf folgende Kriterien zu achten: 1. Qualität des Aus- und Weiterbildungsangebots und seine Bedeutung für die Branche; 2. Berücksichtigung der Bedürfnisse der Filmbranche durch die Institutionen; 3. Qualität der Diplomfilme.
Die Finanzhilfen für die Stagiaires werden im Rahmen der Herstellungsförderung ausgerichtet. Die Stages müssen in kohärenter Weise zur Aus- oder Weiterbildung der Stagiaires beitragen.
Der Bund fördert die qualitativ hochstehende Aus- und Weiterbildung für die in der Filmbranche Beschäftigten im Rahmen der europäischen MEDIA- Programme.