AS 2006 2799
Verordnung
über die Organisation der Bundesstatistik
Änderung vom 28. Juni 2006
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 30. Juni 19931 über die Organisation der Bundesstatistik wird wie folgt geändert:
Art. 11 Abs. 2–4
Das Bundesamt führt:
eine integrierte und strukturierte Sammlung statistischer und geographischer Daten (Datawarehouse);
ein zentrales Online-Diffusionssystem, das statistische Ergebnisse und Metadaten aus den damit verbundenen Datenbanken in Ausprägungen für verschiedene Zielgruppen zugänglich macht.
Es stellt diese Einrichtungen den Statistikproduzenten des Bundes und weiteren Datenlieferanten für die Diffusion zur Verfügung.
Es kann Empfehlungen und Richtlinien für die Lieferung von Daten in diese Einrichtungen erlassen.
II
Der Anhang erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
III
Diese Änderung tritt am1. August 2006 in Kraft.
28. Juni 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |
Anhang
(Art. 2 Abs. 1) Dem Gesetz unterstellte Institutionen (Art. 2 Abs. 2 und 3 des Gesetzes) Eidgenössische Technische Hochschule Zürich (ETHZ), Eidgenössische Technische Hochschule Lausanne (ETHL), Generalsekretariat des ETH-Rates und folgende Forschungsanstalten: – Paul Scherrer Institut (PSI) – Eidgenössische Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft (WSL) – Eidgenössische Materialprüfungs- und Forschungsanstalt (EMPA) – Eidgenössische Anstalt für Wasserversorgung, Abwasserreinigung und Gewässerschutz (EAWAG) Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) Schweizerische Beratungsstelle für Unfallverhütung (BfU) Sekretariat des Schweizerischen Bauernverbandes Schweizerische Fachstelle für Alkoholfragen (SFA) santésuisse, Branchenverband der schweizerischen Krankenversicherer