Quelle

AS 2006 3693

Lärmschutz-Verordnung
(LSV)

Änderung vom 23. August 2006

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 19861 wird wie folgt geändert:

Art. 5 Konformitätsbewertung und Kennzeichnung von Geräten und Maschinen

Geräte und Maschinen, die zur Verwendung im Freien vorgesehen sind, dürfen nur nach einer Konformitätsbewertung und Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden.

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation legt fest:

  1. die Arten von Geräten und Maschinen, die der Konformitätsbewertung und Kennzeichnung unterliegen;

  2. die Anforderungen an die vorsorgliche Emissionsbegrenzung und an die Kennzeichnung unter Berücksichtigung international anerkannter Normen;

  3. die Unterlagen, die für die Konformitätsbewertung eingereicht werden müssen;

  4. die massgebenden Prüf-, Mess- und Berechnungsverfahren;

  5. die nachträgliche Kontrolle;

  6. die Anerkennung ausländischer Prüfergebnisse und Kennzeichnungen.

Art. 17 Abs. 6

Bei Schiessanlagen, die aufgrund der Änderung vom 23. August 2006 von Anhang 7 sanierungspflichtig werden, müssen die Sanierungen und Schallschutzmassnahmen bis zum1. November 2016 durchgeführt sein.

Art. 47 Ortsfeste Anlagen und Gebäude

Ortsfeste Anlagen gelten als neue ortsfeste Anlagen, wenn der Entscheid, der den Beginn der Bauarbeiten gestattet, bei Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht rechtskräftig ist.

Für ortsfeste Anlagen, die geändert werden sollen, gelten die Artikel 8–12 nur, wenn der Entscheid, der die Änderung gestattet, bei Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht rechtskräftig ist.

Gebäude gelten als neue Gebäude, wenn die Baubewilligung bei Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht rechtskräftig ist.

Für Gebäude, die geändert werden sollen, gelten die Artikel 31 und 32 Absatz 3 nur, wenn die Baubewilligung bei Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht rechtskräftig ist.

Art. 49 Konformitätsbewertung und Kennzeichnung von Geräten und Maschinen

Geräte und Maschinen dürfen bis zum Erlass der Vorschriften des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Art. 5) ohne Konformitätsbewertung und Kennzeichnung nach dieser Verordnung in Verkehr gebracht werden.

II

Die Anhänge1, 2 und 7 erhalten die neue Fassung gemäss Beilage.

Anhang 8 wird gemäss Beilage geändert.

III

Diese Änderung tritt am1. November 2006 in Kraft.

23. August 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

Anhang 1

(Art. 10 Abs. 1 und 15 Abs. 1) Anforderungen an die Schalldämmung von Fenstern

Das bewertete Bau-Schalldämm-Mass mit am Bau gemessenem Spektrum- Anpassungswert R’w + (C oder Ctr) der Fenster einschliesslich der zugehörigen Bauteile wie Rollladenkästen und Schalldämmlüfter muss in Abhängigkeit des massgebenden Beurteilungspegels Lr mindestens folgende Werte aufweisen:

Lr in dB(A) R’w + (C oder Ctr) in dB Tag Nacht bis und mit 75 bis und mit 70 32 über 75 über 70 38

R’w beträgt mindestens 35 dB und höchstens 41 dB.

Bei besonders grossen Fenstern verschärft die Vollzugsbehörde die Anforderungen nach den Absätzen1 und 2 angemessen.

Das bewertete Bau-Schalldämm-Mass R’w und der Spektrum-Anpassungswert C oder Ctr werden nach den anerkannten Regeln ermittelt. Als solche gelten insbesondere die Normen der Internationalen Normenorganisation ISO 140 und ISO 717.

Der Spektrum-Anpassungswert Ctr gilt bei überwiegend tieffrequentem Lärm, insbesondere von Strassen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 80 km/h und von Flugplätzen. Der Spektrum-Anpassungswert C gilt bei überwiegend hochfrequentem Lärm, insbesondere von Strassen mit einer Höchstgeschwindigkeit über 80 km/h und von Eisenbahnen.

Die Vollzugsbehörde kann den Einbau von Schalldämmlüftern für Schlafräume anordnen.

Anhang 2

(Art. 38 Abs. 3) Anforderungen an Berechnungsverfahren und Messgeräte

1 Berechnungsverfahren

Die Verfahren zur Berechnung der Lärmimmissionen müssen berücksichtigen:

  1. die Emissionen der Lärmquellen der Anlage;

  2. die Abstände des Immissionsorts von den Lärmquellen der Anlage oder von den Flugwegen (Abstands- und Luftdämpfung);

  3. die Auswirkungen des Bodens auf die Schallausbreitung (Bodeneffekte);

  4. die Auswirkungen von Bauten und natürlichen Hindernissen auf die Schallausbreitung (Hindernisdämpfung und Reflexionen).

Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) empfiehlt den Vollzugsbehörden entsprechend dem Stand der Technik geeignete Berechnungsverfahren.

2 Messgeräte

Für die Messung der Lärmimmissionen (Art. 36 ff.) müssen Mess- und Kalibriergeräte verwendet werden, die vom Bundesamt für Metrologie (METAS) nach Anhang 5 Ziffer 1 der Messmittelverordnung vom 15. Februar 20062 zugelassen und durch eine von diesem Amt anerkannte Stelle geeicht sind.

Messgeräte werden zugelassen, wenn:

  1. sie die Messung des A-bewerteten Schallpegels LA ermöglichen;

  2. sie die direkte oder indirekte Bestimmung des Mittelungspegels Leq ermöglichen;

  3. deren Aufbau und messtechnische Eigenschaften dem Stand der Technik entsprechen, wie er insbesondere in den Empfehlungen der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (IEC)3 für Geräte der Klasse1 zum Ausdruck kommt.

IEC 61672-1:2002 für Schallpegelmesser IEC 1260:1995 für Oktav- und Terzfilter IEC 60942:2003 für Schall-Kalibratoren Bezugsquellen: Schweizerische Normen-Vereinigung (SNV) Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur oder electrosuisse, Luppmenstrasse1, 8320 Fehraltdorf.

Kalibriergeräte werden zugelassen, wenn deren Aufbau und messtechnische Eigenschaften dem Stand der Technik, insbesondere den Empfehlungen der IEC, entsprechen.

Mess- und Kalibriergeräte müssen vor ihrer ersten Inbetriebnahme und danach mindestens alle zwei Jahre durch das METAS oder eine von diesem Amt anerkannte Stelle geeicht werden.

Messgeräte müssen vor jeder Messreihe kalibriert werden.

Anhang 7

(Art. 40 Abs. 1) Belastungsgrenzwerte für den Lärm von Schiessanlagen

1 Geltungsbereich

Die Belastungsgrenzwerte nach Ziffer 2 gelten für den Lärm von Schiessanlagen, in denen ausschliesslich mit Hand- oder Faustfeuerwaffen auf feste oder bewegte Ziele geschossen wird.

Die auf den Schiessanlagen eingesetzten Hand- oder Faustfeuerwaffen werden folgenden Waffenkategorien zugeordnet:

  1. Sturmgewehre und Handfeuerwaffen vergleichbaren Kalibers;

  2. Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerpatronen, namentlich Ordonnanzpistolen;

  3. Faustfeuerwaffen mit Randfeuerpatronen;

  4. Handfeuerwaffen mit Randfeuerpatronen;

  5. Jagdgewehre mit Kugelpatronen;

  6. Schrotflinten;

  7. weitere Feuerwaffen.

Die Belastungsgrenzwerte nach Ziffer 2 gelten nicht für militärische Schiessen auf fest eingerichteten militärischen Schiess- und Übungsplätzen.

Die Schiessanlagen gelten als öffentlich, soweit auf diesen Schiessübungen nach den Artikeln 62 und 63 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19954 durchgeführt werden.

2 Belastungsgrenzwerte

Empfindlichkeitsstufe Planungswert Immissions- Alarmwert (Art. 43) grenzwert Lr in dB(A) Lr in dB(A) Lr in dB(A) I 50 55 65 II 55 60 75 III 60 65 75 IV 65 70 80 Für Lärm von öffentlichen Anlagen nach Ziffer 1 Absatz 4, bei welchen die Waffenkategorien a oder b eine Pegelkorrektur Ki < –15 aufweisen, gelten keine Alarmwerte. Für solche Anlagen entfallen Schallschutzmassnahmen nach Artikel 15. Die ermittelte Pegelkorrektur Ki berechnet sich nach Ziffer 321.

3 Ermittlung des Beurteilungspegels

31 Grundsätze

Der Beurteilungspegel Lr für den Lärm von Schiessanlagen ist die energetische Summe der Teilbeurteilungspegel Lri der Waffenkategorien:

i 0.1⋅ Lri

Der Teilbeurteilungspegel Lri ist die Summe des mittleren Einzelschusspegels Li einer Waffenkategorie und der Pegelkorrektur Ki:

Der mittlere Einzelschusspegel Li ist das über die Schusszahlen gewichtete energetische Mittel der energetisch gemittelten Einzelschusspegel Lj eines Waffen- bzw. Munitionstyps:

∑ Mi ⋅ 10 Mj 0.1⋅ Lj j

Der energetisch gemittelte Einzelschusspegel Lj ist anhand von Messungen des A-bewerteten Maximalpegels mit der Zeitkonstanten FAST zu ermitteln. Dabei bedeutet: Mj die Anzahl jährlicher Schüsse im Durchschnitt von drei Jahren, welche mit einem Waffen- bzw. einem Munitionstyp einer Waffenkategorie abgegeben werden; Mi die Anzahl jährlicher Schüsse im Durchschnitt von drei Jahren, welche mit einer Waffenkategorie abgegeben werden.

32 Pegelkorrektur

321 Berechnung

Die Pegelkorrektur Ki berechnet sich wie folgt:

Dabei bedeutet: Dwi die Anzahl jährlicher Schiesshalbtage an Werktagen im Durchschnitt von drei Jahren pro Waffenkategorie; Dsi die Anzahl jährlicher Schiesshalbtage an Sonn- und allgemeinen Feiertagen im Durchschnitt von drei Jahren pro Waffenkategorie.

Bei der Erhebung der Schiesshalbtage und der Anzahl Schüsse werden alle Schiessen berücksichtigt, die innerhalb von drei Jahren regelmässig stattfinden.

322 Ermittlung der Schiesshalbtage

Jedes Schiessen vormittags oder nachmittags, das länger als zwei Stunden dauert, zählt als Schiesshalbtag. Dauert es zwei Stunden oder weniger lang, so zählt es als halber Schiesshalbtag.

Für neue oder geänderte Anlagen werden die Schiesshalbtage anhand von Prognosen über den zu erwartenden Betrieb bestimmt. Bei bestehenden Schiessanlagen sind die Schiesshalbtage aus Zählungen zu ermitteln.

323 Ermittlung der Schusszahlen

Bei bestehenden Schiessanlagen sind die Schusszahlen Mi pro Waffenkategorie aus Erhebungen über den Schiessbetrieb zu ermitteln.

Fehlen bei bestehenden Schiessanlagen ausreichende Erhebungen oder werden Schiessanlagen neu erstellt oder geändert, wird die Schusszahl M anhand von Prognosen über die künftige Nutzung bestimmt.

Anhang 8

(Art. 40 Abs. 1) Belastungsgrenzwerte für Lärm von Militärflugplätzen

Belastungsgrenzwerte in Lrz Zusätzlich zu den Belastungsgrenzwerten in Lr gelten für den Lärm des zivilen Verkehrs auf Militärflugplätzen die Belastungsgrenzwerte in Lr nach Anhang 5, im Folgenden Lrz genannt.