Quelle

AS 2006 3939

Verordnung
über Fernmeldedienste
(FDV)

Änderung vom 13. September 2006

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 31. Oktober 20011 über Fernmeldedienste (FDV) wird wie folgt geändert:

Art. 16 Abs. 5

Erfüllt keine Bewerberin die in den Ausschreibungsunterlagen aufgeführten Entscheidungskriterien oder stellt sich heraus, dass die Wettbewerbsbedingungen bei der Ausschreibung nicht gewahrt wurden, insbesondere wenn nur eine Bewerbung vorliegt, so bezeichnet die Konzessionsbehörde eine Konzessionärin zur Sicherstellung der Grundversorgung. Die bezeichnete Konzessionärin kann einen Beitrag fordern.

Art. 17 Abs. 2

Die ungedeckten Kosten entsprechen den Nettogesamtkosten der Grundversorgung. Die Nettogesamtkosten entsprechen der Differenz zwischen den Kosten des Unternehmens, das die Grundversorgung erbringt, und den Kosten, die es zu tragen hätte, wenn es die Grundversorgung nicht erbringen würde.

Art. 18 Abs. 1 Bst. b und Abs. 3

Betrifft nur den französischen und italienischen Text.

Die für die Berechnung verwendeten Daten müssen abgestützt sein, d. h. sie müssen transparent sein und aus zuverlässigen Quellen stammen. Zu diesem Zweck sind die Fachempfehlungen zur Rechnungslegung (FER), die international anerkannten Accountingstandards (IAS) oder vergleichbare international anerkannte Rechnungslegungsvorschriften anzuwenden.

Art. 19 Abs. 1 Bst. a, b, cbis, d, f und g und Abs. 2

Die Grundversorgungskonzessionärin ist verpflichtet, während der ganzen Dauer der Konzession folgende Dienste zu erbringen (Art. 16 FMG):

  1. öffentlicher Telefondienst: Dienst, der den Teilnehmerinnen und Teilnehmern das Führen von nationalen und internationalen Telefongesprächen in Echtzeit sowie Telefaxverbindungen ermöglicht;

  2. Zusatzdienste: Sperren abgehender Verbindungen;

  3. cbis. Datenübertragungsdienst;

  4. Aufgehoben

  5. Dienste für Hörbehinderte: Bereitstellen eines Transkriptionsdienstes für Hörbehinderte, der auch Notrufe abdeckt, sowie eines SMS-Vermittlungsdienstes; diese Dienste müssen rund um die Uhr verfügbar sein;

  6. Verzeichnis und Vermittlungsdienst für Sehbehinderte und Personen mit eingeschränkter Mobilität: Zugang zu den Teilnehmereinträgen in den Verzeichnissen aller Anbieterinnen von Diensten der Grundversorgung in der Schweiz über eine Sprachauskunft in den drei Amtssprachen und Bereitstellen eines Vermittlungsdienstes rund um die Uhr.

Das Bundesamt bezeichnet die einzuhaltenden Spezifikationen für die Grundversorgungsdienste. Diese Spezifikationen richten sich nach international harmonisierten Normen.

Art. 20 Anschluss

Die in Artikel 19 Absatz 1 genannten Dienste sind mittels eines Anschlusses bis zum Netzabschlusspunkt zu erbringen.

Die Grundversorgungskonzessionärin ist verpflichtet, im Innern der Wohn- und Geschäftsräume der Teilnehmerin oder des Teilnehmers einen der folgenden Anschlüsse gemäss deren oder dessen Wahl bereitzustellen:

  1. einen festen Netzabschlusspunkt, zu dem ein Sprachkanal, eine Telefonnummer sowie ein Eintrag im Verzeichnis des öffentlichen Telefondienstes gehören und der die Datenübertragung über Schmalband erlaubt;

  2. einen festen Netzabschlusspunkt, zu dem zwei Sprachkanäle, drei Telefonnummern sowie ein Eintrag im Verzeichnis des öffentlichen Telefondienstes gehören und der die Datenübertragung über Schmalband erlaubt;

  3. einen festen Netzabschlusspunkt, zu dem ein Sprachkanal, eine Telefonnummer, ein Eintrag im Verzeichnis des öffentlichen Telefondienstes und ein Breitband-Internetzugang mit einer garantierten Übertragungsrate von 600/100 kbit/s gehören; wenn der Anschluss aus technischen oder ökonomischen Gründen die Bereitstellung eines solchen Breitband-Internetzuganges nicht erlaubt und kein Alternativangebot zu vergleichbaren Bedingungen auf dem Markt verfügbar ist, kann der Leistungsumfang in Ausnahmefällen reduziert werden.

Das Bundesamt bezeichnet die einzuhaltenden Spezifikationen für den Netzabschlusspunkt. Diese richten sich nach international harmonisierten Normen.

Art. 21 Abs. 1bis

Führt sie eine neue Technologie ein, die eine Anpassung der Hausinstallation erfordert, so trägt sie die Kosten dieser Anpassung.

Art. 25 Abs. 1

Die Dienste der Grundversorgung (Art. 19 Abs. 1) werden im Jahresdurchschnitt in allen Teilen des Konzessionsgebiets nach folgenden Qualitätskriterien beurteilt:

  1. betreffend die Anschlüsse: 1. Frist für die Inbetriebsetzung eines Anschlusses, 2. Verfügbarkeit des Anschlusses, 3. Fehlermeldung pro Anschluss und Jahr, 4. Reparaturzeit;

  2. betreffend den öffentlichen Telefondienst: 1. Sprachübertragungsqualität, 2. Verfügbarkeit des Dienstes, 3. Verbindungsaufbauzeit, 4. Häufigkeit des erfolglosen Verbindungsaufbaus infolge von Netzüberlastung oder Netzfehlern, 5. Abrechnungsgenauigkeit;

  3. betreffend den Datenübertragungsdienst und die Telefaxverbindungen: 1. Datenübertragungsqualität, 2. Verfügbarkeit des Dienstes, 3. Abrechnungsgenauigkeit;

  4. betreffend die übrigen Pflichten: 1. Reaktionszeiten bei vermittelten Diensten, 2. Anzahl betriebsbereiter öffentlicher Sprechstellen.

Art. 26 Abs. 1, 2, 3 und 3bis

Ab dem1. Januar 2008 gelten folgende Preisobergrenzen (ohne Mehrwertsteuer):

  1. Anschluss (Art. 20 Abs. 2): 1. einmalig anfallende Taxe von 40 Franken für die Aufschaltung des Anschlusses, 2. 23.45 Franken pro Monat für den in Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a definierten Anschluss, 3. 40 Franken pro Monat für den in Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b definierten Anschluss, 4. 69 Franken pro Monat für den in Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe c definierten Anschluss,

  2. nationale Verbindungen zu Festnetzanschlüssen, verrechnet nach Anzahl Sekunden und aufgerundet auf die nächsten 10 Rappen: 7,5 Rappen pro Minute;

  3. Zuschlag für die Benutzung einer öffentlichen Sprechstelle: 19 Rappen pro angebrochene Minute, ausschliesslich der Anrufe auf die Nummer 143 sowie an den Transkriptionsdienst, für die ein einmaliger Zuschlag von 50 Rappen (inkl. Mehrwertsteuer) pro Anruf verlangt wird;

  4. Inanspruchnahme des Transkriptionsdienstes (Art. 19 Abs. 1 Bst. f), verrechnet nach Anzahl Sekunden und aufgerundet auf die nächsten 10 Rappen: 3,4 Rappen pro Minute.

und 3 Aufgehoben

Ist die Einführung eines nach der Verbindungsdauer berechneten Zuschlags für die Benutzung einer öffentlichen Sprechstelle nicht mit vertretbarem Aufwand technisch realisierbar, so kann ein einmaliger Zuschlag von 50 Rappen (inkl. Mehrwertsteuer) pro Anruf verlangt werden.

Art. 32

Aufgehoben

Art. 33 Abs. 5 und 7

Die Konzessionärin schiesst den jährlichen Beitrag vor. Der Vorschuss wird zu einem Satz verzinst, wie er für Bundesobligationen mit gleicher oder vergleichbarer Frist zum Zeitpunkt der Entschädigung gilt.

Reicht die Grundversorgungskonzessionärin die verlangten Informationen nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Jahresende ein, so verfällt der Anspruch auf einen Beitrag.

Art. 34 Abs. 2 und 5

Die Konzessionärinnen von Fernmeldediensten stellen dem Bundesamt die Angaben zum Umsatz des vorangegangenen Jahres bis spätestens am 30. April und erstmals im Jahr 2009 zu.

Bezahlt eine säumige Konzessionärin die von ihr geschuldeten Beträge nicht innerhalb eines Jahres nach der in der Mahnung gesetzten Frist, so werden diese auf die Nettogesamtkosten der auf diese Feststellung folgenden Periode vorgetragen. Mit dem Vortrag wird die Zahlungspflicht nicht aufgehoben. Nachträglich bezahlte Beträge werden in die Einrichtung, die den Finanzierungsmechanismus verwaltet, überwiesen und von den Nettogesamtkosten der auf den Zahlungseingang folgenden Periode abgezogen.

Art 60 Abs. 2 Einleitungssatz

Solange die Möglichkeit der Anfechtung ihrer Rechnung besteht, können die Teilnehmerinnen und Teilnehmer von ihrer Fernmeldedienstanbieterin verlangen, ihnen im Einzelfall oder bei jeder Rechnungserstellung folgende Daten mitzuteilen, sofern diese für die Rechnungsstellung verwendet werden: …

Art. 85

Aufgehoben

Art. 87 Grundversorgungskonzession

Die Grundversorgungskonzession nach bisherigem Recht bleibt bis zum 31. Dezember 2007 in Kraft.

II

Diese Änderung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 10. Oktober 2006 in Kraft.

Die Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben a, b, cbis, d, f und g, Artikel 20, 21 Absatz 1bis,

Artikel 25 Absatz 1 und Artikel 26 Absätze1 und 3bis treten am1. Januar 2008 in

Kraft.

13. September 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates:

Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz