AS 2006 3
Postverordnung
(VPG)
Änderung vom 16. November 2005
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Postverordnung vom 26. November 20031 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Bst. h
In dieser Verordnung bedeuten:
h. Briefpost-Schnellsendungen: Sendungen, für deren Beförderung das Dreifache des Preises der Post für die Beförderung eines A-Briefes der ersten Gewichts- und Formatstufe bezahlt wird;
Art. 2 Abs. 1
Die reservierten Dienste umfassen die Beförderung der adressierten inländischen und aus dem Ausland eingehenden Briefpostsendungen, die nicht schwerer als 100 Gramm sind.
Art. 3 Nicht reservierte Dienste
Die nicht reservierten Dienste umfassen:
die Beförderung der adressierten inländischen und aus dem Ausland eingehenden Briefpostsendungen, die schwerer als 100 Gramm sind;
die Beförderung der abgehenden Briefpostsendungen im internationalen Verkehr;
die Beförderung von adressierten Paketen bis 20 kg;
die Beförderung von abonnierten Zeitungen und Zeitschriften;
die Einzahlung, die Auszahlung und die Überweisung.
II
Diese Änderung tritt am1. April 2006 in Kraft.
16. November 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Samuel Schmid |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |