Quelle

AS 2006 3

Postverordnung
(VPG)

Änderung vom 16. November 2005

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Postverordnung vom 26. November 20031 wird wie folgt geändert:

Art. 1 Bst. h

In dieser Verordnung bedeuten:

h. Briefpost-Schnellsendungen: Sendungen, für deren Beförderung das Dreifache des Preises der Post für die Beförderung eines A-Briefes der ersten Gewichts- und Formatstufe bezahlt wird;

Art. 2 Abs. 1

Die reservierten Dienste umfassen die Beförderung der adressierten inländischen und aus dem Ausland eingehenden Briefpostsendungen, die nicht schwerer als 100 Gramm sind.

Art. 3 Nicht reservierte Dienste

Die nicht reservierten Dienste umfassen:

  1. die Beförderung der adressierten inländischen und aus dem Ausland eingehenden Briefpostsendungen, die schwerer als 100 Gramm sind;

  2. die Beförderung der abgehenden Briefpostsendungen im internationalen Verkehr;

  3. die Beförderung von adressierten Paketen bis 20 kg;

  4. die Beförderung von abonnierten Zeitungen und Zeitschriften;

  5. die Einzahlung, die Auszahlung und die Überweisung.

II

Diese Änderung tritt am1. April 2006 in Kraft.

16. November 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Samuel Schmid

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz