AS 2006 4155
Verordnung
über die Umsetzung des Partnerschaftsgesetzes
vom 18. Juni 2004 in der beruflichen Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
vom 29. September 2006
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Verordnung vom3. Oktober 19941 über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge
Art. 2 Abs. 2 Bst. c
Zulässige Formen des Wohneigentums sind:
c. das Eigentum der versicherten Person mit ihrem Ehegatten oder mit der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner zu gesamter Hand;
Art. 9 Abs. 1 Bst. c
Die schriftliche Zustimmung des Pfandgläubigers ist, soweit die Pfandsumme betroffen ist, erforderlich für:
c. die Übertragung eines Teils der Freizügigkeitsleistung infolge Scheidung oder gerichtlicher Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft auf eine Vorsorgeeinrichtung des anderen Ehegatten oder der anderen eingetragenen Partnerin oder des anderen eingetragenen Partners (Art. 22 und 22d des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 19932.
2. Freizügigkeitsverordnung vom3. Oktober 19943
Art. 1 Abs. 3
Die Arbeitgeber müssen Versicherte, die heiraten oder eine eingetragene Partnerschaft eingehen, der Vorsorgeeinrichtung melden.
Art. 2 Abs. 1
Die Vorsorgeeinrichtung hat für Versicherte, die nach dem1. Januar 1995 das 50. Altersjahr erreicht haben, eine Ehe schliessen oder eine eingetragene Partnerschaft eingehen, die Austrittsleistung zu diesem Zeitpunkt festzuhalten.
Art. 8a Sachüberschrift und Abs. 1bis Zinssatz bei der Teilung der Austrittsleistung infolge Scheidung oder gerichtlicher Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft
Absatz 1 gilt sinngemäss bei der Teilung der Austrittsleistung infolge gerichtlicher Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft, nach Artikel 22d FZG4.
Art. 15 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1
Für die Erhaltung des Vorsorgeschutzes gelten als Begünstigte:
b. im Todesfall in nachstehender Reihe:
1. die Hinterlassenen nach Artikel 19, 19a und 20 BVG5,
Art. 17 Abtretung und Verpfändung
Das Vorsorgekapital oder der nicht fällige Leistungsanspruch kann weder verpfändet noch abgetreten werden. Vorbehalten bleiben die Artikel 22 und 22d FZG6 sowie 3. Verordnung vom 18. April 19849 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
Art. 1j Abs. 1 Bst. e
Folgende Arbeitnehmer sind der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt:
e. die folgenden Familienglieder der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters, die in einem landwirtschaftlichen Betrieb mitarbeiten: 1. die Verwandten der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters in auf- und absteigender Linie sowie ihre Ehegatten oder eingetragenen Partnerinnen oder Partner, 2. die Schwiegertöchter oder Schwiegersöhne der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters, die voraussichtlich den Betrieb zur Selbstbewirtschaftung übernehmen werden.
Art. 20 Sachüberschrift und Klammerverweis sowie Abs. 1bis und 2 Anspruch des Ehegatten bei Scheidung und der Partnerin oder des Partners bei gerichtlicher Auflösung der eingetragenen Partnerschaft auf Hinterlassenenleistungen
Bei gerichtlicher Auflösung der eingetragenen Partnerschaft ist die ehemalige eingetragene Partnerin oder der ehemalige eingetragene Partner beim Tod seiner früheren eingetragenen Partnerin oder seines früheren eingetragenen Partners der Witwe oder dem Witwer gleichgestellt, sofern:
die eingetragene Partnerschaft mindestens zehn Jahre gedauert hat; und
der ehemaligen Partnerin oder dem ehemaligen Partner im Auflösungsurteil eine Rente oder eine Kapitalabfindung für eine lebenslängliche Rente zugesprochen wurde.
Die Leistungen der Vorsorgeeinrichtung können jedoch um jenen Betrag gekürzt werden, um den sie zusammen mit den Leistungen der übrigen Versicherungen, insbesondere AHV und IV, den Anspruch aus dem Scheidungsurteil oder dem Urteil über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft übersteigen.
Art. 24 Abs. 3
Die Einkünfte der Witwe oder des Witwers oder der überlebenden eingetragenen Partnerin oder des überlebenden eingetragenen Partners und der Waisen werden zusammengerechnet.
Art. 27c Abs. 1
Ein Rückgriffsrecht gegen den Ehegatten oder die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner der versicherten Person, deren Verwandte in auf- und absteigender Linie oder mit ihr in gemeinsamem Haushalt lebende Personen steht der Vorsorgeeinrichtung nur zu, wenn sie den Versicherungsfall absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt haben.
Art. 27i Abs. 1 Bst. c
Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, welche Freizügigkeitskonten oder -policen führen, sind zur Aufbewahrung von allen Vorsorgeunterlagen verpflichtet, die wesentliche Angaben zur Geltendmachung von Ansprüchen der Versicherten enthalten:
c. Unterlagen betreffend die relevanten Vorgänge während der Versicherungsdauer wie Einkäufe, Barauszahlungen sowie Auszahlungen von Vorbezügen für Wohneigentum und Austrittsleistungen bei Scheidung oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft;
4. Verordnung vom 13. November 198511 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen
Art. 2 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1
Als Begünstigte sind folgende Personen zugelassen:
b. nach dessen Ableben die folgenden Personen in nachstehender Reihenfolge: 1. der überlebende Ehegatte oder die überlebende eingetragene Partnerin oder der überlebende eingetragene Partner,
Art. 3 Abs. 6
Ist die versicherte Person verheiratet oder lebt sie in eingetragener Partnerschaft, so ist die vorzeitige Ausrichtung der Altersleistungen nach den Absätzen 2 Buchstaben c und d sowie 3 nur zulässig, wenn der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner schriftlich zustimmt. Kann die Zustimmung nicht eingeholt werden oder wird sie verweigert, so kann die versicherte Person das Gericht anrufen.
Art. 4 Abs. 4
Absatz 3 gilt sinngemäss bei der gerichtlicher Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft, wenn die beiden Partnerinnen oder Partner vereinbart haben, dass das Vermögen gemäss den Bestimmungen über die Errungenschaftsbeteiligung geteilt wird (Art. 25 Abs. 1 zweiter Satz des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 200412.
Art. 7 Abs. 2
Sind beide Ehegatten oder beide eingetragenen Partnerinnen oder Partner erwerbstätig und leisten sie Beiträge an eine anerkannte Vorsorgeform, so können beide diese Abzüge für sich beanspruchen.
II
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2007 in Kraft.
29. September 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |