AS 2006 4269
Verordnung
über die Verwaltung der Armee
(VVA)
Änderung vom 29. September 2006
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 29. November 19951 über die Verwaltung der Armee wird wie folgt geändert:
Art. 5 erster Satz
Die Kontrollstellen führen während eines Dienstes, auch wenn ihr Stab nicht einrückt, bei den administrativ unterstellten Rechnungsführern unangemeldete Kontrollen über den Kommissariatsdienst (Kassen, Postkontoauszüge, Bücher und Belege, Aufbewahrung und Anlage der Gelder, Vermögensausweise, Warenvorräte, Inventare usw.) bzw. den Fachdienst durch. …
Art. 11 Abs. 1 Bst. a erster Satz
Die Unterlagen der Truppenbuchhaltung sind wie folgt zu unterschreiben:
a. Die Kommandanten von Schulen und Kursen bescheinigen die Richtigkeit der Grundlagen der Truppenbuchhaltung nach Artikel 15 und nehmen Einsicht in die Kassenbücher und Postkontoauszüge. …
Art. 19 erster Satz
Sofern die Truppe eine Kantine führt, muss sie eine Kantinenkasse führen. …
Art. 60
Art. 61 Sachüberschrift Grundsatz
Art. 61a Sachüberschrift Besonderheiten
Art. 70 Abs. 1
Bei Truppenverpflegung der Offiziere und höheren Unteroffiziere in Restaurants auf den Waffenplätzen und den dazugehörenden Aussenstandorten wird zu Lasten der Dienstkasse eine Serviceentschädigung ausgerichtet, sofern die Logistikbasis der Armee dies bewilligt hat.
Art. 71 Abs. 1 Bst. c
Gliederungstitel vor Art. 74
Art. 74 Abs. 1 und 2
Sofern die Naturalverpflegung nicht möglich ist, kann die Pensionsverpflegung in den durch die Logistikbasis der Armee bestimmten Fällen angeordnet werden.
Aufgehoben 2. Abschnitt (Art. 75–78)
3. Abschnitt (Art. 79–81)
Art. 116 Einrücken in die Rekrutenschule
Das VBS bezahlt Auslandschweizern, die in die Rekrutenschule einrücken, die Kosten für die Reise vom ausländischen Wohnort bis zum Einrückungsort und vom Entlassungsort zum ausländischen Wohnort.
Art. 149
Art. 156 Abs. 1 erster Satz
Der Quartiermeister ist für die Organisation des Postdienstes innerhalb des Bataillons oder der Abteilung verantwortlich. …
Art. 168 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3, Bst. c Ziff. 2 und Bst. d Ziff. 14 und 15
Für den erstinstanzlichen Entscheid über vermögensrechtliche Ansprüche sind zuständig:
das Heer betreffend: 3. Aufgehoben
die Luftwaffe betreffend: 2. Aufgehoben
die Logistikbasis der Armee betreffend: 14. Ansprüche aus der Behandlung kranker und verletzter Pferde und Diensthunde, 15. Schadenersatzansprüche wegen Verlustes, Beschädigung und mangelnden Unterhalts von Spezialmaterial sowie von permanenten Infrastrukturanlagen der Luftwaffe;
II
Diese Änderung tritt am1. Januar 2007 in Kraft.
29. September 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |