AS 2006 4403
Verordnung
über die Schweizerische Exportrisikoversicherung
(SERV-V)
vom 25. Oktober 2006
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 11 Absatz 2, 17 Absatz 2, 29 Absatz 5 und 31 Absatz 5 des Exportrisikoversicherungsgesetzes vom 16. Dezember 20051 (SERVG),
verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 An Exportgeschäfte gebundene Finanzierungsgeschäfte
Die Schweizerische Exportrisikoversicherung (SERV) kann auf der Grundlage von
Artikel 11 Absatz 1 SERVG auch versichern:
Finanzierungsgeschäfte, die an Exportgeschäfte gebunden sind;
die Lieferung von Waren und Geräten, die im Zusammenhang mit Exportgeschäften ausgeführt werden.
Art. 2 Rückversicherungen
Die SERV kann im Rahmen ihrer Tätigkeit Rückversicherungsverträge abschliessen.
Art. 3 Schweizerischer Ursprung oder schweizerischer Wertschöpfungsanteil
Eine Ware ist schweizerischen Ursprungs, wenn sie nach den Artikeln 6–9 der Verordnung vom 4. Juli 19842 über die Ursprungsbeglaubigung in der Schweiz erzeugt, bearbeitet oder verarbeitet wurde.
Ist eine Ware nicht schweizerischen Ursprungs, so muss der Mindestanteil der schweizerischen Wertschöpfung am Auftragswert des Exportgeschäfts 50 Prozent betragen. In Ausnahmefällen kann die SERV auf begründetes Gesuch hin eine Versicherung auch abschliessen, wenn dieser Mindestanteil unterschritten wird.
Als Wertschöpfung gilt die Differenz zwischen Auftragswert des Exportvertrages und ausländischen Zu- und Unterlieferungen oder Leistungen.
SR 946.101
Art. 4 Maximaler Deckungssatz
Der maximale Deckungssatz liegt bei 95 Prozent des versicherten Betrags.
Für das Delkredererisiko gemäss Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d SERVG liegt der maximale Deckungssatz bei 85 Prozent. Er kann auf höchstens 95 Prozent erhöht werden bei:
staatlichen Schuldnerinnen;
Banksicherheiten;
guter Bonität oder einer besonderen Kreditwürdigkeit einer privaten Schuldnerin, namentlich bei privaten Unternehmen, die öffentliche Aufgaben erfüllen (public utilities);
an Exportgeschäfte gebundenen Finanzierungsgeschäften;
international gemischten Exportgeschäften (Multisourcingprojekten) im Hinblick auf die Haltung anderer Exportkreditversicherer;
Rückversicherungen.
Die Versicherungsnehmerin kann keine Deckungsprozente zukaufen.
Art. 5 Subsidiarität
Die SERV versichert keine marktfähigen Risiken.
Sie kann marktfähige Risiken versichern, wenn der Versicherungsnehmerin keine hinreichenden Versicherungsangebote zur Verfügung stehen.
Die Unterscheidung von marktfähigen und nicht marktfähigen Risiken orientiert sich an der Praxis in der Europäischen Union.
Die SERV veröffentlicht Abgrenzungskriterien.
2. Abschnitt: Antrags- und Prüfungsverfahren
Art. 6 Versicherungsantrag
Der Versicherungsantrag kann auf einzelne Versicherungsangebote der SERV beschränkt werden.
Die SERV legt fest, inwiefern eine Risikoauswahl innerhalb von Versicherungsangeboten möglich ist.
Art. 7 Grundsätzliche Versicherungszusage
Die Antragstellerin kann vor Abschluss des Exportgeschäfts bei der SERV eine grundsätzliche Versicherungszusage beantragen.
Mit der grundsätzlichen Versicherungszusage sichert die SERV zu, dass sie bei nicht wesentlich veränderter Sach- und Rechtslage die beantragte Versicherung abschliessen wird.
Die grundsätzliche Versicherungszusage wird befristet. Die SERV kann sie auf Antrag verlängern.
Art. 8 Informations- und Sorgfaltspflicht
Die Antragstellerin ist verpflichtet:
der SERV alle Informationen zu liefern, die für das Versicherungsgeschäft von Bedeutung sind, insbesondere Angaben zu Korruptions- und Umweltaspekten;
den Sachverhalt vollständig und richtig darzustellen und Sachverhaltsänderungen der SERV unverzüglich mitzuteilen.
Art. 9 Entscheidgrundlagen
Die SERV prüft den Antrag auf Grund der schriftlichen Angaben der Antragstellerin.
Sie kann verlangen, dass die Antragstellerin auf eigene Kosten Auskünfte oder Gutachten beibringt, wenn die SERV dies für die Risikobeurteilung oder für die Prüfung der Unbedenklichkeit als erforderlich erachtet.
Sie kann Kosten für Entscheidgrundlagen, die sie selbst beschaffen muss, der Antragstellerin ganz oder teilweise auferlegen.
3. Abschnitt: Abschluss der Versicherung
Art. 10 Zustandekommen des Versicherungsvertrages
Die SERV entscheidet über den Abschluss des Versicherungsvertrages, sobald das Antrags- und Prüfungsverfahren abgeschlossen ist und die Versicherungsnehmerin den Abschluss des Grundgeschäftes (Exportgeschäft oder gebundenes Finanzierungsgeschäft) schriftlich mitgeteilt hat. In begründeten Ausnahmefällen kann die SERV vor Abschluss des Grundgeschäfts entscheiden.
Die SERV kann beim Entscheid über den Antrag Risiken von der Versicherung ausschliessen oder den Umfang der Versicherung beschränken.
Die SERV bestätigt die Annahme des Versicherungsantrags durch eine schriftliche Annahmeerklärung und die Zusendung des Versicherungsvertrages an die Versicherungsnehmerin.
Ist die SERV vom Antrag abgewichen oder hat sie die Versicherung mit Auflagen oder Bedingungen versehen, so muss die Versicherungsnehmerin die Annahme innerhalb der von der SERV gesetzten Frist bestätigen. Nach ungenutztem Fristablauf ist die SERV nicht mehr an die Erklärung gebunden.
Art. 11 Prüfung der Verträge
Die SERV prüft die Verträge betreffend das versicherte Grundgeschäft nur in begründeten Ausnahmefällen ausserhalb eines Versicherungsfalles.
Die Versicherungsnehmerin trägt die Risiken für allfällige Mängel im Vertrag des Grundgeschäfts (Dokumentenrisiko) sowie des anwendbaren Rechts und des vereinbarten Gerichtsstands.
Art. 12 Währung
Der Versicherungsvertrag wird in Schweizer Franken abgeschlossen.
Er kann auf Antrag in einer Fremdwährung abgeschlossen werden. Die SERV bestimmt die zugelassenen Fremdwährungen und die Voraussetzungen.
Art. 13 Inhalt des Versicherungsvertrages
Der Versicherungsvertrag stellt auf die schriftlichen Angaben der Versicherungsnehmerin im Antragsverfahren ab. Sie werden zu Bestandteilen des Versicherungsvertrages.
Der Versicherungsvertrag enthält insbesondere:
die Dokumentation des massgeblichen Sachverhalts;
den Gegenstand der Deckung;
die gedeckten Risiken;
den Haftungszeitraum;
den Höchsthaftungsbetrag;
die Deckungseingriffs- und Weisungsrechte der SERV;
die Entschädigungsvoraussetzungen;
die Deckungssätze;
die Pflichten der Versicherungsnehmerin und die Folgen von Pflichtverletzungen.
Die SERV legt für ihre Versicherungsprodukte allgemeine Geschäftsbedingungen fest. Sie bilden einen integrierenden Vertragsbestandteil.
Im Vertrag kann die Versicherungsnehmerin zu besonderen Überwachungsmassnahmen für das versicherte Geschäft und zur Meldung des Verlaufs der Geschäftsabwicklung verpflichtet werden.
Art. 14 Änderungen der Verhältnisse
Die Versicherungsnehmerin muss der SERV wesentliche Änderungen der Grundlagen, auf denen der Versicherungsvertrag beruht, unverzüglich melden.
Muss der Versicherungsvertrag berichtigt oder angepasst werden, so findet Artikel 10 Absätze3 und 4 sinngemäss Anwendung. Die Einzelheiten werden in den allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegt.
4. Abschnitt: Prämien
Art. 15 Aufwands- und Versicherungsprämien
Die SERV erhebt:
Aufwandsprämien zur Abgeltung des Prüfungsaufwandes im Zusammenhang mit Versicherungsanträgen;
Versicherungsprämien als Gegenleistung für das versicherte Risiko.
Sie kann Vorschüsse verlangen.
Art. 16 Prämientarif
Der Prämientarif berücksichtigt das OECD-Länderrisikomodell und den Grundsatz der Eigenwirtschaftlichkeit.
Er regelt insbesondere Grundsätze, Arten, Höhe, Zuschläge, Rabatte, Erhebung sowie Rückerstattung der Prämien.
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) genehmigt den Prämientarif der SERV nach Anhörung des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD).
5. Abschnitt: Versicherungsfall
Art. 17
Die Versicherungsnehmerin muss der SERV Versicherungsfälle unverzüglich, spätestens jedoch zwei Jahre nach Eintritt des Versicherungsfalles, anmelden. Bei Forderungen löst die zuletzt gemeldete und dokumentierte Fälligkeit die Frist aus.
Nach Ablauf der Frist gemäss Absatz 1 sind die Ansprüche gegen die SERV verwirkt.
Besteht die Möglichkeit schadenabwendender oder –mindernder Restrukturierungen, so kann die SERV zusätzliche Risiken, insbesondere zusätzliche Zinsen, nachträglich versichern.
Im Übrigen werden die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Versicherungsfall soweit möglich in den allgemeinen Geschäftsbedingungen und ergänzend im individuellen Versicherungsvertrag festgelegt. Dies gilt namentlich für:
die Voraussetzungen für den Eintritt des Versicherungsfalls;
das Entschädigungsverfahren;
die Nachweispflichten;
die Kostenbeteiligungsgrundsätze vor und nach Entschädigung;
die Rechtsverfolgungszuständigkeiten und -pflichten;
die Rechte der SERV betreffend den Einbezug von versicherten Forderungen in Umschuldungen und Restrukturierungen.
6. Abschnitt: Organisation der SERV
Art. 18 Wahl und Zusammensetzung des Verwaltungsrats
Das EVD erstellt ein Anforderungsprofil, das die für den Verwaltungsrat erforderlichen fachlichen Kompetenzen festlegt.
Bei der Wahl des Verwaltungsrates berücksichtigt der Bundesrat das Anforderungsprofil und sorgt für eine angemessene Vertretung der Bundesinteressen.
Amtszeitbeschränkung und Altersgrenze richten sich sinngemäss nach den Artikeln 15 und 16 der Kommissionenverordnung vom3. Juni 19963.
Art. 19 Revisionsstelle
Soweit das Gesetz keine Bestimmungen enthält, richten sich die Wahlvoraussetzungen, die Amtsdauer und die Berichterstattung der Revisionsstelle sinngemäss nach den Bestimmungen des Aktienrechts über die Revisionsstelle.
Der Verwaltungsrat kann dem Bundesrat Antrag auf Abberufung der Revisionsstelle stellen.
Die Revisionsstelle wird nach Aufwand entschädigt.
Art. 20 Ausführungsbestimmungen zum Personalreglement
Der Verwaltungsrat kann Ausführungsbestimmungen zum Personalreglement erlassen.
7. Abschnitt: Finanzen
Art. 21 Rechnungslegung
Der Verwaltungsrat legt die Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze der SERV fest. Die entsprechenden Finanzhaushaltsbestimmungen des Bundes gelten als Mindestanforderung.
Die einzelnen Rechnungslegungsgrundsätze, ihre Änderungen und deren Auswirkungen sowie der Bezug zu anerkannten Rechnungslegungsstandards und die Referenzgrössen für Bewertungen sind im Anhang der Jahresrechnung offenzulegen.
Rückstellungen werden nur für bestehende Verpflichtungen, die auf einem Ereignis in der Vergangenheit beruhen, gebildet.
Die latenten Risiken der Geschäftstätigkeit der SERV, die in Zukunft zu Verpflichtungen führen können, werden durch das Eigenkapital abgedeckt. Die Grundsätze zur Ermittlung des für die Gewährleistung einer nachhaltigen Risikofähigkeit der SERV notwendigen Eigenkapitals und die entsprechende Berechnung werden im Anhang der Jahresrechnung offengelegt.
Art. 22 Versicherungsgeschäfte mit Delkredererisiko
Die SERV erbringt den Nachweis gemäss Artikel 29 Absatz 2 SERVG durch Darstellung einer Spartenrechnung innerhalb der Jahresrechnung.
8. Abschnitt: Umschuldungen und Restrukturierungen
Art. 23 Umschuldungs- und Restrukturierungsabkommen
Bei Einbezug versicherter Forderungen in Umschuldungen und Restrukturierungen nach Artikel 31 SERVG bestimmt die SERV die Weiterbehandlung der Gesamtforderung. Die Zuständigkeiten des Bundes bleiben vorbehalten.
In Umschuldungsabkommen nach Artikel 7 Absatz 1 SERVG oder bei Restrukturierungen können Entschuldungen bis 100 Prozent vereinbart werden.
Art. 24 Abgeltung bei Umschuldungen
Abgeltungen nach Artikel 31 Absatz 4 SERVG werden in der Regel bei autonomen Schuldenbehandlungen ausgerichtet. Der Bund richtet keine Abgeltung aus bei der Umsetzung von Schuldenbehandlungen, die vom Paris Club oder anderen vergleichbaren internationalen Vereinbarungen für Umschuldungen mit Schweizer Beteiligung empfohlen werden.
Die Abgeltung bemisst sich nach dem Ausmass, in dem das Schuldnerland stärker von Schulden befreit wird, als es seine realistische Zahlungsfähigkeit rechtfertigt. Die SERV wird vor dem Schuldenbehandlungsentscheid angehört.
Die Abgeltung wird auf die SERV und die Versicherungsnehmerinnen im Verhältnis ihrer Anteile an den in die Schuldenbehandlung einbezogenen Forderungen aufgeteilt.
Entgehende Zinseinnahmen und allfällige Kosten, die bei einer vorzeitigen Rückzahlung von Umschuldungsguthaben entstehen, werden nicht abgegolten.
Art. 25 Änderungen von Abkommen
Das EVD kann Änderungen von Umschuldungsabkommen gemäss Artikel 7 Absatz 1 SERVG, die von beschränkter Tragweite sind, selbständig abschliessen.
9. Abschnitt: Aufsicht
Art. 26 Verpflichtungsrahmen
Der Verpflichtungsrahmen der SERV nach Artikel 33 Absatz 2 SERVG wird periodisch überprüft und bei Bedarf angepasst.
Der Verwaltungsrat orientiert rechtzeitig über die Notwendigkeit einer Anpassung des Verpflichtungsrahmens.
Art. 27 Berichterstattung
Der Verwaltungsrat erstattet dem EVD zuhanden des Bundesrates jährlich Bericht über die Erfüllung der strategischen Ziele.
Art. 28 Versicherungen von besonderer Tragweite
Der Verwaltungsrat stellt durch frühzeitige Information des EVD sicher, dass der Bundesrat bei Versicherungen von besonderer Tragweite Anweisungen erteilen kann.
Von besonderer Tragweite sind Exportgeschäfte mit wesentlichen ökonomischen, sozialen, ökologischen, entwicklungspolitischen oder anderen aussenpolitischen Auswirkungen.
10. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 29 Aufhebung bisherigen Rechts
Folgende Verordnungen werden aufgehoben: 1. Verordnung vom 15. Juni 19984 über die Exportrisikogarantie; 2. Verordnung des EVD vom 18. November 20025 über den Mindestanteil der schweizerischen Wertschöpfung für Exportrisikogarantien; 3. Verordnung des EVD vom1. Dezember 19986 über die Bezeichnung von Währungen für eine zusätzliche Absicherung von Fremdwährungsgeschäften; 4. Verordnung des EVD vom 19. August 20027 über die Zuteilung von Importländern zu den Länderkategorien für Exportrisikogarantien; 5. Verordnung des EVD vom 8. März 19998 über die Erhebung von Gebühren für Exportrisikogarantien durch Organisationen der Wirtschaft; 6. Verordnung des EVD vom 8. März 19999 über die Erhebung einer Mindestgebühr für Exportrisikogarantien.
AS 1998 1624, 2000 187
AS 2002 4347
AS 1999 617
AS 2002 2782, 2004 1269
AS 1999 1542
AS 1999 1543
Art. 30 Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert: 1. Organisationsverordnung vom14. Juni 199910 für das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement:
Art. 15a Die Schweizerische Exportrisikoversicherung
Organisation und Aufgaben der Schweizerischen Exportrisikoversicherung (SERV) sind im Exportrisikoversicherungsgesetz vom 16. Dezember 200511 (SERVG) geregelt.
2. Kaderlohnverordnung vom 19. Dezember 200312: Ingress … und die Artikel 24 Absatz 5 und 27 Absatz 3 des Exportrisikoversicherungsgesetzes vom 16. Dezember 200513,
Art. 1 Bst. e
Diese Verordnung gilt für:
e. die Schweizerische Exportrisikoversicherung.
Art. 31 Übergangsbestimmungen
Die Rechte und Pflichten aus vor dem Inkrafttreten des SERVG verfügten Garantien und Zusicherungen gemäss Artikel 38 SERVG gehen von Gesetzes wegen an die SERV über. Die SERV kann Auftragswerterhöhungen und weitere Änderungen zu bestehenden Garantien nach altem Recht gewähren.
Die SERV schliesst gestützt auf Zusagen, die unter dem bisherigen Recht vorbehaltslos abgegeben worden sind und deren Befristung im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes noch nicht abgelaufen ist, auf Antrag einen Versicherungsvertrag im Umfang der Zusicherungen ab, sofern die Verhältnisse sich nicht wesentlich geändert haben. Sie behandelt diese Verträge gemäss dem Bundesgesetz vom 26. September 195814 über die Exportrisikogarantie, sofern die Versicherungsnehmerin nicht den Abschluss des Vertrags nach neuem Recht beantragt.
Art. 32 Errichtung der SERV
Die Aktiven und Passiven sowie die Rechte und Pflichten nach Artikel 39 Absatz 3 Buchstabe a SERVG werden auf den1. Januar 2007 übertragen.
Die SERV legt dem Bundesrat bis zum 30. September 2007 die Eröffnungsbilanz per1. Januar 2007 zur Genehmigung vor.
Art. 33 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2007 in Kraft.
25. Oktober 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |