Quelle

AS 2006 4487

Gebührenordnung
des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum
(IGE-GebO)

Änderung vom 30. August 2006

Vom Bundesrat genehmigt am 18. Oktober 2006

Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum
verordnet:

I

Die Gebührenordnung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum vom

28. April 19971 wird wie folgt geändert:

Art. 5 Abs. 2

Fehlen diese Angaben, so fordert das Institut die einzahlende Person auf, ihm den Zweck der Zahlung schriftlich mitzuteilen. Kommt die Person der Aufforderung nicht bis zu dem vom Institut angegebenen Termin nach, so gilt die Zahlung als nicht ausgeführt.

Art. 6 Abs. 2

Die Zahlungsfrist ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Instituts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.

Art. 7 Abs. 1

Wird die Gebühr nicht bis zum angegebenen Termin in voller Höhe bezahlt, so gilt die Zahlung als nicht ausgeführt.

Art. 8

Aufgehoben

Art. 8a Abs. 2

Die Reduktion darf 40 Prozent der ursprünglich geschuldeten Gebühr nicht übersteigen und höchstens 200 Franken betragen.

II

Der Anhang erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

III

Diese Änderung tritt am1. Januar 2007 in Kraft.

30. August 2006 Im Namen des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum Der Direktor: Roland Grossenbacher Der Präsident des Institutsrates: Klaus Hug

Anhang

(Art. 2 Abs. 1) I. Gebühren für Marken

Art. 28 Abs. 3 MSchG2 Hinterlegungsgebühr 550.–

Art. 18 Abs. 1 MSchV3

Art. 18 Abs. 2 MSchV Klassengebühr 100.–

Art. 18a MSchV Gebühr für die beschleunigte Durchführung der Prüfung 400.–

Art. 43 MSchG Gebühr für die Genehmigung einer Änderung des Reglements 100.–

Art. 31 Abs. 2 MSchG Widerspruchsgebühr 800.–

Art. 10 Abs. 2 MSchG Verlängerungsgebühr 700.–

Art. 26 Abs. 4 MSchV

Art. 26 Abs. 5 MSchV – zusätzliche Gebühr 100.–

Art. 35 MSchV Gebühr für teilweise Löschung der Markeneintragung (Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses) für jede Marke 100.–

Art. 17a MSchV Weiterbehandlungsgebühr 200.–

Art. 45 Abs. 2 MSchG Nationale Gebühr für ein Gesuch um inter-

Art. 47 Abs. 4 MSchV nationale Registrierung 200.–

Art. 45 Abs. 2 MSchG Individuelle Gebühr für die Benennung der

Art. 8 Abs. 7 MMP4 Schweiz – für drei Klassen 450.– – für jede weitere Klasse 50.– für die Erneuerung – für drei Klassen 600.– – für jede weitere Klasse 50.–

II. Gebühren für Design

Art. 17 Abs. 1 DesV5 Eintragungsgebühr

Art. 19 Abs. 2 DesG6 – Grundgebühr für die erste Schutzperiode

Art. 17 Abs. 2 (1.–5. Jahr)

Bst. a DesV – für ein einzeln hinterlegtes Design oder das erste Design einer Sammelhinterlegung 200.– – für jedes weitere Design einer Sammelhinterlegung 100.– höchstens jedoch 700.–

Art. 17 Abs. 2 – Veröffentlichungsgebühr für jede zusätzliche 20.–

Bst. b DesV Abbildung ab der zweiten

Art. 21 Abs. 3 DesV Schutzverlängerungsgebühr – für die zweite Schutzperiode (6.–10. Jahr), die dritte Schutzperiode (11.–15. Jahr), die vierte Schutzperiode (16.–20. Jahr) und die fünfte Schutzperiode (21.–25. Jahr)

je: – für ein einzeln hinterlegtes Design oder das erste Design einer Sammelhinterlegung 200.– – für jedes weitere Design einer Sammelhinterlegung 100.– höchstens jedoch 700.–

Art. 21 Abs. 3 DesV – Zuschlagsgebühr bei Zahlung nach Ablauf der Schutzperiode 100.–

Art. 31 Abs. 2 DesG Weiterbehandlungsgebühr 200.–

III. Gebühren für Erfindungspatente

Art. 138 Abs. 1 Anmeldegebühr 200.–

Art. 17a Abs. 1

Art. 21 Abs. 3bis

Art. 47 Bst. b PatV

Art. 49 Abs. 1 PatV

Art. 118 Abs. 1

Art. 124 Abs. 1 PatV

Art. 17a Abs. 1 Anspruchsgebühr vom elften Patentanspruch an,

Bst. b PatV für jeden Patentanspruch 50.–

Art. 21 Abs. 3bis

Art. 47 Bst. b PatV

Art. 49 PatV

Art. 51 Abs. 4 PatV

Art. 139 Abs. 2 PatG Recherchengebühr 1200.–

Art. 17a Abs. 2

Art. 21 Abs. 3bis

Art. 55 Abs. 1 PatV

Art. 60 Abs. 1

und 3 PatV

Art. 121 PatV

Art. 125 Abs. 3

und 4 PatV

Art. 17a Abs. 2 Vorprüfungsgebühr 600.–

Art. 21 Abs. 3bis

Art. 61 Abs. 1 PatV

Art. 17a Abs. 1 Prüfungsgebühr 500.–

Bst. c PatV

Art. 61a PatV

Art. 17a Abs. 1 Jahresgebühr

Bst. e PatV – ab dem7. Jahr nach der Anmeldung bis zum

Art. 18 –18d PatV 20. Jahr nach der Anmeldung, jährlich 310.–

Art. 18 Abs. 3 PatV – Zuschlag 100.–

Art. 18a Abs. 3 PatV – für das5. und 6. Jahr nach der Anmeldung,

Art. 18c Abs. 3 PatV jährlich 100.–

Art. 19a Abs. 4 PatV

Art. 118 Abs. 2 PatV

Art. 130 Abs. 2

und 3 PatV

Art. 46a Abs. 2 PatG Weiterbehandlungsgebühr 200.–

Art. 15 Abs. 2 PatV Wiedereinsetzungsgebühr 500.–

Art. 63 Abs. 2 PatV Gebühr für die beschleunigte Durchführung der Sachprüfung 200.–

Art. 96 Abs. 3 PatV Gebühr für die Behandlung einer Erklärung teilweisen Verzichts 500.–

Art. 140h PatG Anmeldegebühr für ergänzende Schutzzertifikate 2500.–

Art. 140h PatG Jahresgebühren für ergänzende Schutzzertifikate

Art. 127l –127m PatV für das1. Jahr bis zum5. Jahr, jährlich 310.–

Art. 140h Abs. 3 PatG – Zuschlag 100.–

Art. 133 Abs. 2 PatG Übermittlungsgebühr 100.–

Art. 121 Abs. 1 PatV

IV. Gebühren für Topographien

Art. 14 Abs. 2 ToG9 Anmeldegebühr 450.–

V. Verschiedene Kanzleigebühren Gegenstand Fr.

Beglaubigungen durch Bundeskanzlei Kosten Kopien sowie Behandlung besonderer Anträge und Dienstleistungen nach Artikel 2 Absatz 2, nach Zeitaufwand – pro angebrochene Zeiteinheit von 5 Minuten 15.– Zuschlag bei dringlichen Aufträgen bis zu 50 % der geschuldeten Gebühr