AS 2006 4647
Verordnung
über die Gebühren des VBS
(Gebührenverordnung VBS, GebV-VBS)
vom 8. November 2006
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971,
verordnet:
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Gebühren für Dienstleistungen, die von den Verwaltungseinheiten des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) erbracht werden.
Sie gilt nicht für:
Dienstleistungen und Nutzungsrechte, deren Gebühren Gegenstand einer Sonderregelung sind;
Dienstleistungen, die auf Grund von verwaltungsrechtlichen Verträgen erbracht werden;
gewerbliche Tätigkeiten.
Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung
Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20042 (AllgGebV).
Art. 3 Gebührenpflichtige Dienstleistungen
Gebührenpflichtig sind Arbeitsleistungen des Personals des VBS, welche dieses im Rahmen von hoheitlichen Tätigkeiten gegenüber Privaten sowie gegenüber Kantonen, Gemeinden und anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften erbringt, sowie die Kosten der dabei verwendeten Betriebsmittel und des Armeematerials.
Art. 4 Gesuch
Wer eine Dienstleistung des VBS in Anspruch nehmen will, muss ein schriftliches Gesuch an die zuständige Verwaltungseinheit des VBS stellen.
SR 172.045.103
Die Verwaltungseinheit entscheidet über das Gesuch. Bei Dienstleistungen mit erheblicher Beanspruchung von Personal oder Material holt sie vor der Erteilung der Bewilligung die Zustimmung des Generalsekretariates des VBS ein.
Art. 5 Gebührenbemessung
Die Gebühren für Dienstleistungen des VBS werden nach Aufwand berechnet, sofern im Anhang keine Pauschale dafür festgelegt ist.
Wird die Gebühr nach Aufwand berechnet, so gelten dafür die Stundenansätze gemäss Anhang. In den Stundenansätzen sind die Kosten des üblicherweise benötigten Materials enthalten.
In den Flugstundenansätzen sind die Kosten für Flugbegleitung (Cabin Crew), Unterkunft der Crew, Catering, spezielle Versicherungen (z.B. für Einsätze in Krisengebieten) sowie für Vor- und Nachbearbeitung nicht enthalten. Sie werden als Auslagen gesondert in Rechnung gestellt.
Stundenansätze für Flugdienstleistungen der Luftwaffe, die im Anhang nicht enthalten sind, werden im Rahmen der bestehenden Ansätze nach Ziffer 2 des Anhangs festgesetzt.
Als Auslage gilt zusätzlich zu den Auslagen nach Artikel 6 Absatz 2 AllgGebV3 die Mehrwertsteuer.
Art. 6 Zuschlag
Ein Zuschlag von höchstens 50 Prozent wird erhoben:
für Arbeitsleistungen, die ausserhalb der normalen Arbeitszeit oder die auf Gesuch hin dringlich ausgeführt werden;
für Material, das für den gewünschten Arbeitseinsatz zusätzlich beschafft werden muss, oder für besonders hohen Materialaufwand.
Art. 7 Verzicht auf Gebührenerhebung, Herabsetzung und Erlass von Gebühren
Über den Verzicht auf Gebühren im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 AllgGebV4 sowie über die Stundung, die Herabsetzung und den Erlass der Gebühren im Sinne von Artikel 13 AllgGebV entscheidet das Generalsekretariat des VBS.
Kantone, Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften bezahlen keine Gebühren, wenn sie gegenüber dem Bund für gleichzeitig erbrachte Leistungen ebenfalls keine Gebühren erheben oder wenn sie an Stelle der Gebühr eine entsprechende Gegenleistung erbringen.
Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 21. Dezember 19905 über Dienstleistungen und die Gebührenerhebung durch das VBS wird aufgehoben.
Art. 9 Änderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 8. Dezember 19976 über den Einsatz militärischer Mittel für zivile und ausserdienstliche Tätigkeiten wird wie folgt geändert:
Art. 1
Diese Verordnung regelt für zivile und ausserdienstliche Tätigkeiten:
den Einsatz von Truppen im Ausbildungsdienst, von Berufsformationen sowie der Logistikbetriebe;
die Lufteinsätze.
Art. 6 Abs. 3
Die Truppe führt das für ihren Einsatz notwendige Armeematerial mit. Zusätzliches Armeematerial muss vom Gesuchsteller separat angefordert werden (Art. 10).
Art. 7 Abs. 4
Aufgehoben Gliederungstitel vor Art. 10
3. Abschnitt: Abgabe von zusätzlichem Armeematerial
Art. 10
Gesuche um Abgabe von zusätzlichem Armeematerial, die der Armee von natürlichen oder juristischen Personen anlässlich von Einsätzen nach Artikel 1 gestellt werden, sind an die zuständige Territorialregion, solche für Spezialmaterial der Luftwaffe an die Logistikbasis der Armee weiterzuleiten.
Die Abgabe dieses zusätzlichen Materials und die Vereinbarung des privatrechtlichen Entgelts richten sich nach den entsprechenden Weisungen des VBS.
Art. 11 und 12
Aufgehoben
Art. 13 Abs. 1
Für Lufttransporte und weitere Lufteinsätze zur Unterstützung ziviler und ausserdienstlicher Tätigkeiten gelten die Voraussetzungen nach Artikel 2 sinngemäss.
AS 1991 91, 1997 2779, 1998 2653, 2002 127
Art. 17 Abs. 3
Der Gesuchsteller hat für Lufttransporte und weitere Lufteinsätze, bei denen Berufs- oder Milizmilitärpiloten eingesetzt werden, eine Gebühr zu bezahlen. Sie wird von der Luftwaffe nach der Gebührenverordnung VBS vom 8. November 20067 erhoben. Für die Abgabe von zusätzlichem Armeematerial gilt Artikel 10.
Art. 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2007 in Kraft.
8. November 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |
Anhang
(Art. 5) Gebührenansätze
1 Stundensätze für Bundespersonal
Stufe Franken pro Stunde Je nach erforderlicher Sachkenntnis und nach Funktionsstufe 90.– bis 150.–
2 Flugdienstleistungen der Luftwaffe
Flugzeugtyp Franken pro Stunde) 2.1 Falcon 50 8 000.– 2.2 Excel Citation 5 500.– 2.3 Lear Jet 5 000.– 2.4 Super Puma/Cougar 10 500.– 2.5 Dauphin 6 200.– 2.6 Alouette III 2 600.– 2.7 Drohne ADS-95 (ohne Begleitung durch Alouette III) 7 300.–
3 Pauschalen für Prüfungen und Studien an der Eidg. Hochschule für Sport in Magglingen (EHSM)
Prüfungs- und Studiengebühren Franken
3.1 Prüfungsgebühren für Studierende an der EHSM
(sportpraktische Eignungsabklärung) 100.– 3.2 Studiengebühren pro Semester für Studierende in Diplomstudien (Bachelor- und Masterstudium) 700.--